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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K verklagt B auf Zahlung von € 8.000 vor dem zuständigen Landgericht Köln. Sein Anwalt überzeugt ihn jedoch aufgrund der schlechten Beweislage dazu, die Klage um die Hälfte zu reduzieren. Der Klageantrag lautet nun auf Zahlung von € 4.000.

Einordnung des Falls

Zuständigkeit bei Klageermäßigung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Für die ursprüngliche Klage auf Zahlung von € 8.000 war das Landgericht sachlich zuständig.

Ja, in der Tat!

Die € 8.000 liegen über der € 5.000-Grenze der §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG.

2. Für eine Klage auf Zahlung von € 4.000 ist grundsätzlich das Amtsgericht sachlich zuständig.

Ja!

Der Streitwert von €4.000 liegt nicht über der €5.000-Grenze des § 23 Nr. 1 GVG. Auch eine anderweitige Zuweisung zu den Landgerichten gemäß § 71 Abs. 2 GVG ist nicht ersichtlich.

3. Für die Berechnung des Zuständigkeitsstreitwerts ist der Zeitpunkt der Klageeinreichung maßgeblich (§ 4 Abs. 1 Hs. 1 ZPO).

Genau, so ist das!

Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Hs. 1 ZPO.Der ursprünglich von K eingeklagte Streitwert übersteigt € 5.000 und liegt damit oberhalb der Grenze des § 23 Nr. 1 GVG. Auch eine anderweitige Zuweisung zu den Amtsgerichten gemäß § 23 Nr. 2, 23a GVG ist nicht ersichtlich.

4. Das bei Klageerhebung sachlich zuständige Landgericht behält seine Zuständigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).

Ja, in der Tat!

Man spricht von einer sog. perpetuatio fori (lat. Fortbestehen des Gerichtsstands). Auch im Fall einer Reduktion auf einen Streitwert, der zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehört, bleibt das Landgericht zuständig.

5. Das Landgericht erklärt sich auf Antrag für unzuständig.

Nein!

Erweitert der Kläger eine vor dem zuständigen Amtsgericht eingereichte Klage, so dass der Streitwert €5.000 übersteigt, erklärt sich das Amtsgericht auf Antrag für unzuständig und verweist das Verfahren an das Landgericht. Dies soll verhindern, dass sich der Kläger die Verhandlung vor dem Amtsgericht „erschleicht“. Für den hier vorliegenden umgekehrten Fall gilt das nicht: Es existiert keine dem § 506 ZPO entsprechende Vorschrift für eine Klagereduktion vor dem Landgericht. Es besteht auch keine planwidrige Regelungslücke, die eine Analogie rechtfertigen würde.K muss seine Klage weiter vor dem Landgericht verfolgen.

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