Zivilrecht

Zivilprozessrecht

Gerichtszuständigkeit

Zuständigkeit bei Klageermäßigung

Zuständigkeit bei Klageermäßigung

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K verklagt B auf Zahlung von € 8.000 vor dem zuständigen Landgericht Köln. Sein Anwalt überzeugt ihn jedoch aufgrund der schlechten Beweislage dazu, die Klage um die Hälfte zu reduzieren. Der Klageantrag lautet nun auf Zahlung von € 4.000.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Zuständigkeit bei Klageermäßigung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Für die ursprüngliche Klage auf Zahlung von € 8.000 war das Landgericht sachlich zuständig.

Ja, in der Tat!

Die € 8.000 liegen über der € 5.000-Grenze der §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG.
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2. Für eine Klage auf Zahlung von € 4.000 ist grundsätzlich das Amtsgericht sachlich zuständig.

Ja!

Der Streitwert von €4.000 liegt nicht über der €5.000-Grenze des § 23 Nr. 1 GVG. Auch eine anderweitige Zuweisung zu den Landgerichten gemäß § 71 Abs. 2 GVG ist nicht ersichtlich.

3. Für die Berechnung des Zuständigkeitsstreitwerts ist der Zeitpunkt der Klageeinreichung maßgeblich (§ 4 Abs. 1 Hs. 1 ZPO).

Genau, so ist das!

Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Hs. 1 ZPO.Der ursprünglich von K eingeklagte Streitwert übersteigt € 5.000 und liegt damit oberhalb der Grenze des § 23 Nr. 1 GVG. Auch eine anderweitige Zuweisung zu den Amtsgerichten gemäß § 23 Nr. 2, 23a GVG ist nicht ersichtlich.

4. Das bei Klageerhebung sachlich zuständige Landgericht behält seine Zuständigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).

Ja, in der Tat!

Man spricht von einer sog. perpetuatio fori (lat. Fortbestehen des Gerichtsstands). Auch im Fall einer Reduktion auf einen Streitwert, der zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehört, bleibt das Landgericht zuständig.

5. Das Landgericht erklärt sich auf Antrag für unzuständig.

Nein!

Erweitert der Kläger eine vor dem zuständigen Amtsgericht eingereichte Klage, sodass der Streitwert €5.000 übersteigt, erklärt sich das Amtsgericht auf Antrag für unzuständig und verweist das Verfahren an das Landgericht. Dies soll verhindern, dass sich der Kläger die Verhandlung vor dem Amtsgericht „erschleicht“. Für den hier vorliegenden umgekehrten Fall gilt das nicht: Es existiert keine dem § 506 ZPO entsprechende Vorschrift für eine Klagereduktion vor dem Landgericht. Es besteht auch keine planwidrige Regelungslücke, die eine Analogie rechtfertigen würde.K muss seine Klage weiter vor dem Landgericht verfolgen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TeamRahad 🧞

TeamRahad 🧞

7.1.2021, 09:04:18

Weiß zufällig jemand, warum 506 nur vom AG zum LG gilt und nicht umgekehrt? Findet der Gesetzgeber es weniger schlimm, sich eine Verhandlung vor dem AG zu erschleichen als vor dem LG? Oder ist in der Praxis das AG meistens attraktiver (zB oft bequemer weil kürzerer Anfahrtsweg)? Das LG kann ja durchaus auch Vorteile haben, zB besser spezialisierte Richter*innen ...

TeamRahad 🧞

TeamRahad 🧞

7.1.2021, 09:05:48

*weniger schlimm, sich eine Verhandlung vor dem LG zu erschleichen als vor dem AG

t o m m y

t o m m y

7.1.2021, 11:56:15

aus dem bauch heraus: klage vorm AG, streitwert wird nachträglich erhoeht => ab zum LG, denn das AG darf grds nicht ueber wertvolle steitgegenstaende > 5000€ urteilen ('kognitionsbefugnis'). das sollen die profis am LG machen (ueberspitzt!), ausser der beklagte ist einverstanden. klage vorm LG, streitwert wird nachtraeglich verringert => es bleibt bei der

perpetuatio fori

, denn das LG darf ueber jeden noch so wertvollen streitgegenstand entscheiden, also ja wohl auch ueber kleinkram. kein beduerfnis fuer eine verweisung nach unten.

t o m m y

t o m m y

7.1.2021, 11:59:48

klage 4000€ vorm AG,

widerklage

6000€ => AG ist fuer

widerklage

sachlich unzustaendig und müsste NUR die

widerklage

auf antrag ans LG verweisen, aber das widerspricht ja komplett dem zweck der

widerklage

: wuerde man NUR die

widerklage

verweisen, dann wuerde der einheitliche rechtsstreit auseinandergerissen. deshalb 506: AG erklaert sich insgesamt fuer unzustaendigkeit und verweist den EINHEITLICHEN rechtsstreit nach oben. klage 6000€ vorm LG,

widerklage

4000€: theoretisch ist das LG fuer die

widerklage

unzustaendig. wenn man NUR die

widerklage

ans AG verweist, reisst man wieder den rechtsstreit auseinander. eine gesamtverweisung waere aber auch dumm, weil dann das AG auch ueber die 6000 entscheiden müsste. deshalb ist das LG fuer so eine

widerklage

direkt sachlich zustaendig (allgM)

TeamRahad 🧞

TeamRahad 🧞

7.1.2021, 13:29:29

Danke t o m m y, das klingt nicht verkehrt 😊

Fahrradfischlein

Fahrradfischlein

16.3.2021, 20:09:31

Die Antwort von Tommy erklärt aber finde ich nicht die von TeamRahad aufgeworfene Frage, dass es unter Umständen auch vorteilhaft sein kann sich einen Prozess vor dem LG zu erschleichen. Denn die Klage/

Widerklage

situation ist ja an sich ein anderes Argument für die Anwendbarkeit der

perpetuatio fori
t o m m y

t o m m y

18.3.2021, 00:21:59

ein 'erschleichen' der 0815-normalzuständigkeit des LG ist, wenn ein solches denn mal ernsthaft vorliegen sollte, dann doch mE eher eine frage des rechtsmissbrauchs. aber als anderen begründungsansatz falls das gemeint ist: gäbe es 506 auch umgekehrt könnte der kläger einfach stetig teilweise zurücknehmen, erweitern, zurücknehmen, erweitern... und so den rechtsstreit zwischen LG und AG hin- und herschicken. deshalb muss einer zuständigkeit bleiben => das normalgericht (= LG). 506 e contrario kann man dann insofern als argument heranziehen, wenn man die

teilweise klagerücknahme

nicht unter 261 III nr. 2 subsumieren will (wie ua putzo, wenn ich das noch richtig im kopf habe)

Isabell

Isabell

6.7.2021, 09:29:12

Das mit den vermeintlich "wertvolleren" Streitwerten haut bei Mietstreitereien schon nicht mehr hin. Das kann sich schnell um sehr viel Geld drehen. Ganz davon ab, dass ein Streit um den eigenen Wohnsitz unabhängig vom finanziellen Wert, für die Betroffenen als extrem wertvoll begriffen werden kann. Nicht zuletzt wegen der oft angespannten Mietsituation in vielen Regionen. In Anbetracht dessen, dass man vorm LG zwingend einen Rechtsbeistand braucht, finde ich ein erschleichen der LG-Zuständigkeit wenig reizvoll. Aber vielleicht bin ich da einfach nicht kreativ genug 😅

ETBI300

ETBI3000

18.1.2022, 22:04:16

Ich hätte gesagt, dass es auf den höheren Schutz beim LG ankommt durch Anwaltszwang. Also bekommt man ihn auf Antrag, wenn man zuerst beim AG war, "verliert" ihn aber nicht nachträglich.

medoLaw

medoLaw

12.4.2022, 08:38:35

Kurz knackig : Bein Amtsgericht "erschleichst" du dir eine ganze Instanz und beim Landgericht halt nicht

WI

WillezurGerechtigkeit

16.2.2021, 18:22:39

Eselsbrücke: Einmal LG, immer LG! :)

ri

ri

24.9.2021, 14:12:23

Perpetuatio = Verewigung/Fortbestehen Fori von forum (Genitiv Singular) = Gerichtsstand


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