Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Vertretung des Kaufmanns
Erteilung der Handlungsvollmacht, § 54 Abs. 1 HGB
Erteilung der Handlungsvollmacht, § 54 Abs. 1 HGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
P ist Prokuristin einer Supermarktkette. Sie erklärt gegenüber Filialleiterin F, sie ermächtige sie zur eigenständigen Vornahme aller Geschäfte, die für die Leitung ihres Supermarkts normalerweise notwendig sind.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Erteilung der Handlungsvollmacht, § 54 Abs. 1 HGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Handlungsvollmacht ist eine Art der rechtsgeschäftlich erteilten Vertretungsmacht.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Handlungsvollmacht kann ausdrücklich und konkludent erteilt werden (§ 54 Abs. 1 HGB).
Ja!
3. P‘s Erklärung gegenüber F beinhaltet die Erteilung von Handlungsvollmacht (§ 54 Abs. 1 HGB).
Genau, so ist das!
4. P hat F wirksam Handlungsvollmacht erteilt (§ 54 Abs. 1 HGB).
Ja, in der Tat!
5. Die Handlungsvollmacht kann (freiwillig) in das Handelsregister eingetragen werden.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Nils
31.1.2024, 15:36:24
In einer Frage weiter vorne wurde angesprochen, dass die Rechtsnatur der
Handlungsvollmachtsehr umstritten sein soll (Rechtsgeschäft ./. Rechtsschein). Vielleicht könnte man das hier noch ergänzen, denn ich hatte auf Basis dessen hatte ich hier jetzt „nein“ gedrückt 😄