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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Ks Cateringservice ist vom Handelsgewerbe (§ 1 Abs. 2 HGB) zum Kleingewerbe herabgesunken (§ 2 HGB). Sie bewirkt die vollständige Löschung ihres Betriebs aus dem Handelsregister. Allen Mitarbeitern wurde betriebsbedingt gekündigt, nur Prokurist P ist noch übrig. P kauft bei Händler H für K 100 Hotdog-Brötchen.

Einordnung des Falls

Erlöschen der Prokura, Herabsinken zu Kleingewerbe

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Kauf von Hotdog-Brötchen ist vom Umfang einer Prokura umfasst (§ 49 Abs. 1 HGB).

Genau, so ist das!

Prokura umfasst alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen, die zum Betrieb (irgend-) eines Handelsgewerbes gehören (§ 49 Abs. 1 HGB). Sie umfasst auch außergewöhnliche, für den konkreten Gewerbebetrieb untypische Geschäfte. Die Geschäfte müssen den Betrieb des Handelsgewerbes betreffen. Solche, die das Organisationsrecht betreffen (=Grundlagengeschäfte) oder per Gesetz ausdrücklich dem Inhaber vorbehalten sind (=Inhabergeschäfte), sind nicht umfasst. Der Kauf von Hotdog-Brötchen ist ein gewöhnliches Geschäft in einem gastronomischen Betrieb.

2. Ps Prokura ist erloschen.

Ja, in der Tat!

Die Prokura erlischt mit Beendigung des ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses (§ 168 S. 1 BGB) und durch Widerruf (§ 168 S. 2 BGB, § 52 Abs. 1 HGB). Ferner erlischt sie bei Verlust der Kaufmannseigenschaft des Erteilenden (§ 48 Abs. 1 HGB), bei Veräußerung oder Einstellung des Geschäftsbetriebs, durch Tod des Prokuristen und bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Inhabers (§ 117 InsO). Ks Betrieb ist zum Kleingewerbe herabgesunken. Mit der Löschung aus dem Handelsregister entfällt Ks Kaufmannseigenschaft (§ 2 S. 1 HGB) und sie ist nicht mehr fähig, Prokura zu erteilen (§ 48 Abs. 1 HGB). Ein Fortbestand von Ps Prokura ist nicht möglich

3. P hat K trotz erloschener Prokura beim Kauf der Hotdog-Brötchen gegenüber H wirksam vertreten (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB).

Ja!

Fällt die Kaufmannseigenschaft des Unternehmens weg, ist ein Fortbestand der Prokura nicht möglich. Die Prokura kann jedoch als sonstige Vollmacht fortbestehen. Auch Handlungsvollmacht wird grundsätzlich von Kaufleuten erteilt (§ 54 Abs. 1 HGB). Entgegen dem Wortlaut ist nach herrschender Meinung die Kaufmannseigenschaft aber nicht erforderlich und § 54 Abs. 1 HGB auf nichtkaufmännische Unternehmen analog anwendbar. K hatte P bereits Prokura erteilt und ihn als einzigen Mitarbeiter behalten. Es kann von einem hypothetischen Willen ausgegangen werden, Ps Vollmacht aufrecht zu erhalten. Die Erteilung der Prokura ist in die Erteilung einer Handlungsvollmacht umzudeuten (§ 140 BGB). P hatte damit Vertretungsmacht beim Kauf der Hotdog-Brötchen.

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