Sachlicher Schutzbereich 4: Informationsaufbereitung

12. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Statistikfan S bezieht öffentlich zugängliche Informationen des Statistischen Bundesamtes (B). Die gewonnen Daten speichert er und bereitet sie statistisch auf. Nachdem B davon erfährt, bittet B den S die Speicherung und Aufbereitung zu unterlassen - dies sei ausschließlich einer Behörde vorbehalten.

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Einordnung des Falls

Sachlicher Schutzbereich 4: Informationsaufbereitung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ob auch die Informationsaufbereitung eine von der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG) geschützte Tätigkeitsform darstellt, ist umstritten.

Ja, in der Tat!

Nach einer Ansicht sei die Informationsaufbereitung nicht Teil des sachlichen Schutzbereichs. Grund hierfür sei, dass die Informationsfreiheit ausschließlich den Empfänger schütze. Die Informationsaufbereitung sei durch andere kommunikative Freiheiten geschützt. Demgegenüber bejaht eine andere Ansicht die Eröffnung des Schutzbereichs für Informationsaufbereitung. Demnach garantiere die Informationsfreiheit die ungehinderte Unterrichtung nicht nur für den Augenblick, sondern auch dauerhaft. Argumentativ wird hierbei auf die enge Verknüpfung zur Meinungsfreiheit zurückgegriffen.
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2. Die Argumente der zweitgenannten Ansicht, wonach die Informationsaufbereitung vom sachlichen Schutzbereich umfasst ist, überzeugen.

Ja!

Gerade in Anbetracht der Bedeutung der Informationsfreiheit als Vorstufe für die Meinungsfreiheit, ist ein weites Schutzbereichsverstädnis angezeigt. Die Aufbereitung und Speicherung von Informationen ist unmittelbare Grundlage der freien Meinungsbildung. Nach herrschender Meinung ist die Informationsaufbereitung daher auch Teil des sachlichen Schutzbereichs. Etwaige Abgrenzungsschwierigkeiten können auf Konkurrenzebene der Kommunikationsgrundrechte zueinander gelöst werden.

3. Für die Speicherung und Aufbereitung der Daten ist der sachliche Schutzbereich der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG) eröffnet.

Genau, so ist das!

Geschützte Verhaltensweisen der Informationsfreiheit sind die passive Kenntnis- und Entgegennahme von Informationen sowie die aktive Informationsbeschaffung. Darüber hinaus ist - nach überzeugender Ansicht - auch die Informationsaufbereitung Teil des sachlichen Schutzbereichs. S bezieht vorliegend die statistischen Informationen der B, um sie aufzubereiten. Sowohl die Speicherung als auch die darauffolgende Informationsaufbereitung sind Teil des sachlichen Schutzbereichs der Informationsfreiheit als Form der aktiven Informationsbeschaffung.
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