Öffentliches Recht
Grundrechte
Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG)
Sachlicher Schutzbereich 4: Informationsaufbereitung
Sachlicher Schutzbereich 4: Informationsaufbereitung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Statistikfan S bezieht öffentlich zugängliche Informationen des Statistischen Bundesamtes (B). Die gewonnen Daten speichert er und bereitet sie statistisch auf. Nachdem B davon erfährt, bittet B den S die Speicherung und Aufbereitung zu unterlassen - dies sei ausschließlich einer Behörde vorbehalten.
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Einordnung des Falls
Sachlicher Schutzbereich 4: Informationsaufbereitung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ob auch die Informationsaufbereitung eine von der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG) geschützte Tätigkeitsform darstellt, ist umstritten.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Argumente der zweitgenannten Ansicht, wonach die Informationsaufbereitung vom sachlichen Schutzbereich umfasst ist, überzeugen.
Ja!
3. Für die Speicherung und Aufbereitung der Daten ist der sachliche Schutzbereich der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG) eröffnet.
Genau, so ist das!
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