+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der russische Antifaschist A bestellt die Zeitschrift „Anarchistische Morgenschau“. Polizist P findet die Zeitschriften zufällig im Briefkasten und lässt sie beschlagnahmen. Auf As Protest antwortet P, dass die Informationsfreiheit nur für Deutsche gelte.

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Einordnung des Falls

Natürliche Personen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Für den Bezug der Zeitschrift ist der sachliche Schutzbereich der Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG eröffnet.

Genau, so ist das!

Der sachliche Schutzbereich der Informationsfreiheit ist für jede Informationsbeschaffung aus einer allgemein zugängliche Quelle eröffnet. Als typisches Massenkommunikationsmedium ist die Zeitschrift eine allgemein zugängliche Quelle. Durch den Bezug der Zeitschrift möchte sich A informieren, was eine geschützte Form der Informationsbeschaffung darstellt.
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2. Der persönliche Schutzbereich der Informationsfreiheit ist nur für Deutsche eröffnet (Deutschen-Grundrecht).

Nein, das trifft nicht zu!

Ausweislich des Wortlauts von Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG kann jedermann Grundrechtsträger der Informationsfreiheit sein. Grundrechtsträger der Informationsfreiheit können daher alle natürlichen Personen unabhängig von der Staatsangehörigkeit sein. Der persönliche Schutzbereich ist insofern identisch mit der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG.

3. Vorliegend ist für A der persönliche Schutzbereich der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG) eröffnet.

Ja!

Die Informationsfreiheit ist ein Jedermann-Grundrecht. Der persönliche Schutzbereich ist daher für alle natürlichen Personen eröffnet. Bei dem russischen Antifaschisten A handelt es sich um eine natürliche Person. Mithin ist der persönliche Schutzbereich eröffnet.
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