Öffentliches Recht

Grundrechte

Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG)

Sachlicher Schutzbereich 5: negative Informationsfreiheit

Sachlicher Schutzbereich 5: negative Informationsfreiheit

12. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Bürgermeister B ist von seinen städtischen Errungenschaften äußerst überzeugt. Deshalb lässt er fünf Mal wöchentlich einen Bus fahren, der mittels lauter Lautsprecherdurchsagen auf diese Erfolge aufmerksam macht. Ortsansässige O fühlt sich belästigt und möchte dagegen vorgehen.

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Einordnung des Falls

Sachlicher Schutzbereich 5: negative Informationsfreiheit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Informationsfreiheit schützt auch die Freiheit vor Informationen (negative Informationsfreiheit).

Ja, in der Tat!

Die Informationsfreiheit gewährleistet auch das Recht, sich Informationen zu entziehen. Sie bietet daher Schutz vor staatlicherseits aufgedrängter Information. Dabei genügt die bloße Konfrontation mit Informationen nicht, vielmehr müssen diese dem Betroffenen unentrinnbar aufgedrängt werden. Eine bloße Konfrontation liegt vor, wenn es dem Einzelnen überlassen bleibt, ob er die Informationsquelle nutzt.
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2. O begehrt Schutz vor den Lautsprecherdurchsagen. Hierfür ist der sachliche Schutzbereich der negativen Informationsfreiheit eröffnet.

Ja!

Die negative Informationsfreiheit gewährleistet, sich Informationen zu entziehen, und bietet Schutz vor staatlicherseits aufgedrängter Information. O wird vorliegend durch die Lautsprecherdurchsagen städtischen Informationen ausgesetzt. In Anbetracht der Häufigkeit und der Lautstärke kommt O nicht umhin, die Informationen des B wahrzunehmen. O kann sich diesen Informationen daher nicht entziehen.
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