Bestimmung Außenbereich (Außenbereichsinsel)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Dwight (D) hat in Gemeinde B ein neues, 1532m² großes Grundstück für seinen dreigeschossigen „Businesspark" im Visier. Jurastudentin F soll erklären, wonach sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet.

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Einordnung des Falls

Bestimmung Außenbereich (Außenbereichsinsel)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein Vorhaben muss sich an den bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen messen lassen, wenn es eine bauliche Anlage i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB darstellt.

Genau, so ist das!

Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 30ff. BauGB ist das Vorliegen einer baulichen Anlage i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB. Übrige Vorhaben unterliegen im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) und im Außenbereich (§ 35 BauGB) planungsrechtlich keinen Schranken. Solche Vorhaben müssen sich in einem Planbereich (§ 30 BauGB) aber an Festsetzungen halten, die unmittelbar aus einem Bebauungsplan folgen.
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2. Ds geplanter Businesspark stellt eine bauliche Anlage i.S.d § 29 Abs. 1 BauGB dar.

Ja, in der Tat!

Der bauplanungsrechtliche Anlagenbegriff erfasst Anlagen, die (1) in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden werden und die (2) die in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB genannten Belange in einer Weise berühren können, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen, die ihre Zulässigkeit regelt (bodenrechtliche Relevanz). Maßstab dafür ist nicht das konkrete Vorhaben, sondern seine gedachte Häufung. Angesichts seiner geplanten Nutzung, der Flächenversiegelung und Größe ist der Businesspark geeignet, Belange des § 1 Abs. 5 S. 2, Abs. 6 Nr. 3 (Freizeit und Erholung), Nr. 4 (Erhaltung vorhandener Ortsteile) 7 a) (Umweltschutz) zu tangieren.

3. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Ds Vorhaben richtet sich nach § 30 Abs. 1 BauGB, § 30 Abs. 2 BauGB oder § 30 Abs. 3 BauGB.

Nein!

Liegt das Grundstück, auf dem gebaut werden soll, im Geltunsgbereich eines Bebauungsplans, ist entweder § 30 Abs. 1 BauGB (qualifizierter Bebauungsplan) oder § 30 Abs. 2 BauGB (vorhabenbezogener Bebauungsplan) oder § 30 Abs. 3 BauGB (einfacher Bebauungsplan) einschlägig. Ds Projekt liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Merke Dir für die Klausur: Liegt das betroffene Grundstück eindeutig nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans kann § 30 BauGB schnell verneint werden.

4. Entscheidend für die Anwendbarkeit von § 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich) ist der Bebauungszusammenhang.

Genau, so ist das!

Der Bebauungszusammenhang ist eine vorhandene und aufeinanderfolgende Bebauung, die nach der Verkehrsauffassung trotz eventuell vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Merke Dir: Grenze den unbeplanten Innenbereich vom Außenbereich besser positiv in der Subsumption unter den Bebauungszusammenhang ab (§ 34 BauGB) als negativ in der Subsumption unter den Außenbereich („kein Bebauungszusammenhang", § 35 BauGB).

5. Das Nachbargrundstück N ist Teil des Bebauungszusammenhangs.

Ja, in der Tat!

Der Bebauungszusammenhang ist eine vorhandene und aufeinanderfolgende Bebauung, die nach der Verkehrsauffassung trotz eventuell vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Baulücken sind unbebaute, aber bebauungsfähige Grundstücke. Das Nachbargrundstück ist an zwei Seiten von Bebauung umgeben. Es bildet das Ende einer entlang der G-Straße nach Süden verlaufenden Bebauung. Diese Bebauung ist aufeinanderfolgend, geschlossen und vermittelt den Eindruck der Zusammengehörigkeit. Der Bebauungszusammenhang schließt jedenfalls das Nachbargrundstück N ein.

6. Ds Grundstück liegt im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB innerhalb des Bebauungszusammenhangs (unbeplanter Innenbereich).

Nein!

Der Bebauungszusammenhang ist eine vorhandene und aufeinanderfolgende Bebauung, die nach der Verkehrsauffassung trotz eventuell vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Baulücken sind unbebaute, aber bebauungsfähige Grundstücke. Ds Grundstück ist nicht Teil des im Norden bestehenden Bebauungszusammenhangs entlang der G-Straße. Ns Grundstück bildet vielmehr den Schlusspunkt der nach Süden aufeinanderfolgenden Bebauung. Es ist auch charakteristisch für eine dörfliche Siedlungsstruktur, dass Ortsstraßen nicht auf beiden Seiten gleichförmig bebaut sind. Daher ändert auch die Bebauung auf der gegenüberliegenden Straßenseite an der Bewertung nichts. Auch der an Ds Grundstück verlaufende Wirtschaftsweg stellt kein markantes Geländehindernis dar und trennt daher Ds Grundstück nicht von der Grünland- und Wiesenfläche.

7. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Ds Vorhaben richtet sich nach § 35 BauGB (Außenbereich).

Genau, so ist das!

Der Außenbereich (§ 35 BauGB) definiert sich ausschließlich negativ als Ortsteil, der weder beplant (§ 30 BauGB) noch im Zusammenhang bebaut (§ 34 BauGB) ist. Ds Vorhaben liegt nicht im Bereich eines Bebauungsplans und ist nicht Teil des Bebauungszusammenhangs.

8. Ds Grundstück liegt auf einer „Außenbereichsinsel"

Nein, das trifft nicht zu!

Außenbereichsinseln sind ringsum von Bebauung umgebene, große Freiflächen. Im Gegensatz zu der Bebauung von Baulücken würde eine Bebauung dieser Flächen nicht mehr als zwanglose Fortsetzung des Bebauungszusammenhangs erscheinen. Außenbereichsinseln im Innenbereich sind dem Außenbereich zuzuordnen. Die Grünland- und Wiesenfläche in deren Bereich Ds Grundstück liegt, ist nicht ringsum von Bebauung umgeben. In südlicher und in südöstlicher Richtung grenzen weitere Außenbereichsflächen an diese Fläche an. „Außenbereichsinsel" oder „Außenbereich im Innenbereich" stellen keine eigenständigen Rechtsbegriffe dar. Dass Ds Grundstück nicht auf einer „Außenbereichsinsel" liegt, ändert nichts an der Zuordnung zum Außenbereich (§ 35 BauGB).
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