Zivilrecht
Sachenrecht
Gesetzlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Abwandlung: Vermischung (§ 948 BGB)
Abwandlung: Vermischung (§ 948 BGB)
19. Mai 2025
14 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der 5-jährige B schmeißt eine 1€-Münze in das Sparschwein seiner 10-jährigen Schwester S. In dem Sparschwein befinden sich neben neun €1-Münzen, auch fünf €2-Münzen und acht €10-Scheine. Ursprünglich hat das Sparschwein also einen Inhalt von 99 €.
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Einordnung des Falls
Abwandlung: Vermischung (§ 948 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bs Geschäftsunfähigkeit (§ 104 Nr. 1 BGB) schließt die Anwendung des § 948 BGB aus.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Abtrennung der €1-Münze des B von dem Inhalt des Sparschweins ist unmöglich.
Ja, in der Tat!
3. Hat B Miteigentum (1 %) am gesamten Inhalt des Sparschweins erworben?
Nein!
4. S ist Alleineigentümerin der €1 Münze geworden.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. B erwirbt zu 10 % Miteigentum an dem Gemenge aus 1€-Münzen.
Ja, in der Tat!
6. Kann B von S Auseinandersetzung der Miteigentumsgemeinschaft verlangen (§ 749 Abs. 1 BGB)?
Ja!
Fundstellen
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