Zivilrecht
Sachenrecht
Gesetzlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Abwandlung: Vermischung (§ 948 BGB)
Abwandlung: Vermischung (§ 948 BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der 5-jährige B schmeißt eine 1€-Münze in das Sparschwein seiner 10-jährigen Schwester S. In dem Sparschwein befinden sich neben neun €1-Münzen, auch fünf €2-Münzen und acht €10-Scheine. Ursprünglich hat das Sparschwein also einen Inhalt von 99 €.
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Einordnung des Falls
Abwandlung: Vermischung (§ 948 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bs Geschäftsunfähigkeit (§ 104 Nr. 1 BGB) schließt die Anwendung des § 948 BGB aus.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Abtrennung der €1-Münze des B von dem Inhalt des Sparschweins ist unmöglich.
Ja, in der Tat!
3. Hat B Miteigentum (1 %) am gesamten Inhalt des Sparschweins erworben?
Nein!
4. S ist Alleineigentümerin der €1 Münze geworden.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. B erwirbt zu 10 % Miteigentum an dem Gemenge aus 1€-Münzen.
Ja, in der Tat!
6. Kann B von S Auseinandersetzung der Miteigentumsgemeinschaft verlangen (§ 749 Abs. 1 BGB)?
Ja!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Diaa
8.10.2023, 12:54:24
"oder wenn der zum Gemenge beigetragen Geldbetrag im Verhältnis nur sehr gering ist" welchen Betrag? Der bereits vorhandene oder der von der anderen "Miteigentümer " eingezahlten? Wenn Letzteres dann sollte hier doch ein Alleineigentum bejaht werden 😅
Diaa
8.10.2023, 12:54:40
beigetragene**
Paulah
8.10.2023, 13:23:34
Das Gemenge sind die insgesamt zehn 1-Euro-Münzen. Zu diesem Gemenge hat B eine Münze beigetragen, die Schwester S neun Münzen. Das Gemenge hört daher zu 10 % B und zu 90 % S. Alleineigentum wäre es, wenn die Schwester zu ihren neun Münzen noch eine weitere in das Schwein geworfen hätte. 10 % sind nicht gering - bezahl mal einen Monat lang bei allem, was du kaufst 10 % mehr - dann merkst du es selbst ;-)
Diaa
9.10.2023, 00:34:47
Danke!
Jakob
5.2.2024, 23:26:57
Kann B tatsächlich nach § 749 Abs. 1 BGB die Aufhebung der Gemeinschaft alleine verlangen? Oder müssten das ihre gesetzlichen VertreterInnen tun?
Timurso
6.2.2024, 10:29:08
Die Formulierung "kann verlangen" sagt nur aus, dass ein Anspruch besteht. § 749 I BGB stellt kein Gestaltungsrecht dar. Natürlich würde B jedoch zur gerichtlichen Durchsetzung des Anspruches seine gesetzlichen Vertreter benötigen.