Abwandlung: Vermischung (§ 948 BGB)

4. April 2025

14 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der 5-jährige B schmeißt eine 1€-Münze in das Sparschwein seiner 10-jährigen Schwester S. In dem Sparschwein befinden sich neben neun €1-Münzen, auch fünf €2-Münzen und acht €10-Scheine. Ursprünglich hat das Sparschwein also einen Inhalt von 99 €.

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Einordnung des Falls

Abwandlung: Vermischung (§ 948 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bs Geschäftsunfähigkeit (§ 104 Nr. 1 BGB) schließt die Anwendung des § 948 BGB aus.

Nein, das ist nicht der Fall!

Bei § 948 BGB handelt es sich um eine Eigentumserwerbstatbestand kraft Gesetzes. Ist hierfür menschliches Verhalten ausschlaggebend, ist dieses ein Realakt und keine Willenserklärung. Die §§ 104 ff. BGB sind hierauf nicht anwendbar. Auch ein Geschäftsunfähiger kann also nach § 948 BGB Eigentum erwerben bzw. verlieren.
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2. Die Abtrennung der €1-Münze des B von dem Inhalt des Sparschweins ist unmöglich.

Ja, in der Tat!

In dem Sparschwein der S befinden sich insgesamt zehn €1-Münzen. Sofern die €1-Münze des B keine besonderen Merkmale aufweist, ist es nicht möglich, die Münze, die B in das Sparschwein geworfen hat, abzusondern.

3. Hat B Miteigentum (1 %) am gesamten Inhalt des Sparschweins erworben?

Nein!

Werden bewegliche Sachen miteinander untrennbar vermengt, erwerben die Eigentümer der Ursprungssachen grundsätzlich anteilig Miteigentum an dem Gemenge (§ 948 Abs. 1 Alt. 2 i.V.m. § 947 Abs. 1 BGB). Dies gilt aber nur so weit, wie auch tatsächliche Untrennbarkeit vorliegt.Vorliegend hat B ein 1€-Stück in das Sparschwein geworfen. Dieses 1€-Stück kann unproblematisch von den 2€-Stücken und den 10€-Scheinen getrennt werden. Nur hinsichtlich der 1€-Stücke ist die Trennbarkeit unmöglich.

4. S ist Alleineigentümerin der €1 Münze geworden.

Nein, das ist nicht der Fall!

Bei der Vermengung von Geld sind die Rechtsfolgen streitig. Teilweise wird vertreten, der Besitzer des Gemenges solle Alleineigentum erwerben, wenn entweder ein ständig wechselnder Geldbestand vorliegt (z.B. bei dem Geldbeutel einer Bedienung) oder wenn der zum Gemenge beigetragene Geldbetrag im Verhältnis nur sehr gering ist. Die Gegenmeinung geht hingegen davon aus, dass beide stets Miteigentümer an dem Gemenge werden.Der Geldbestand des Sparschweins unterliegt keinen ständigen Schwankungen. Das relevante Gemenge besteht darüber hinaus nur aus den €1-Münzen, sodass auch der Anteil am Gesamtgemenge nicht sehr gering ist. Nach beiden Ansichten ist S hier nicht Alleineigentümerin der Münze geworden.

5. B erwirbt zu 10 % Miteigentum an dem Gemenge aus 1€-Münzen.

Ja, in der Tat!

Werden bewegliche Sachen miteinander untrennbar vermengt, werden die bisherigen Eigentümer anteilig nach dem Wertverhältnis Miteigentümer (§ 948 Abs. 1 Alt. 2 i.V.m. § 947 Abs. 1 BGB).Die €1-Münze des B kann nicht von den anderen €1-Münzen der S getrennt werden. Somit erwirbt der B zu 10 % einen Anteil an dem aus zehn €1-Münzen bestehenden Geldgemenge.

6. Kann B von S Auseinandersetzung der Miteigentumsgemeinschaft verlangen (§ 749 Abs. 1 BGB)?

Ja!

Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu (Gemeinschaft nach Bruchteilen), sind grundsätzlich die §§ 741ff. BGB anwendbar. Nach § 749 Abs. 1 BGB kann jeder Teilhaber die Aufhebung der Gemeinschaft jederzeit verlangen. Diese Aufhebung erfolgt vorrangig durch Teilung in Natur (§ 752 S.1 BGB), soweit eine den Anteilen entsprechende Teilung ohne Wertverlust möglich ist.B und S sind jeweils Miteigentümer an dem Gemenge der 1€-Münzen. Das Eigentum steht ihnen also gemeinschaftlich zu. Das aus zehn 1€-Münzen bestehende Gemenge lässt sich auch unproblematisch in eine den Miteigentumsanteilen entsprechende Aufteilung zerlegen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DIAA

Diaa

8.10.2023, 12:54:24

"oder wenn der zum Gemenge beigetragen

Geld

betrag im Verhältnis nur sehr gering ist" welchen Betrag? Der bereits vorhandene oder der von der anderen "Miteigentümer " eingezahlten? Wenn Letzteres dann sollte hier doch ein Alleineigentum bejaht werden 😅

DIAA

Diaa

8.10.2023, 12:54:40

beigetragene**

Paulah

Paulah

8.10.2023, 13:23:34

Das Gemenge sind die insgesamt zehn 1-Euro-Münzen. Zu diesem Gemenge hat B eine Münze beigetragen, die Schwester S neun Münzen. Das Gemenge hört daher zu 10 % B und zu 90 % S. Alleineigentum wäre es, wenn die Schwester zu ihren neun Münzen noch eine weitere in das Schwein geworfen hätte. 10 % sind nicht gering - bezahl mal einen Monat lang bei allem, was du kaufst 10 % mehr - dann merkst du es selbst ;-)

DIAA

Diaa

9.10.2023, 00:34:47

Danke!

Jakob

Jakob

5.2.2024, 23:26:57

Kann B tatsächlich nach § 749 Abs. 1 BGB die Aufhebung der Gemeinschaft alleine verlangen? Oder müssten das ihre gesetzlichen VertreterInnen tun?

TI

Timurso

6.2.2024, 10:29:08

Die Formulierung "kann verlangen" sagt nur aus, dass ein Anspruch besteht. § 749 I BGB stellt kein

Gestaltungsrecht

dar. Natürlich würde B jedoch zur gerichtlichen Durchsetzung des Anspruches seine gesetzlichen Vertreter benötigen.

erikxxx

erikxxx

13.1.2025, 11:20:48

Hallo zusammen, ich habe eine Frage zum Verhältnis von § 947 Abs. 1 BGB und § 749 Abs. 1 BGB. Nach § 947 Abs. 1 BGB erwirbt man durch Verbindung oder Vermischung Miteigentum. Gleichzeitig regelt § 749 Abs. 1 BGB, dass jeder Teilhaber die Aufhebung der Gemeinschaft jederzeit verlangen kann. Diese Aufhebung erfolgt gemäß § 752 Satz 1 BGB vorrangig durch Teilung in Natur, soweit eine den Anteilen entsprechende Teilung ohne Wertverlust möglich ist. Meine Fragen: 1. Sind „Miteigentum“ und „Gemeinschaft nach Bruchteilen“ synonym zu verstehen, oder gibt es hier einen Oberbegriff und Unterbegriffe? 2. Gibt es außer Miteigentum noch andere Formen der Gemeinschaft nach Bruchteilen? Wäre das Teileigentum?

francescaa

francescaa

28.1.2025, 11:06:16

Hallo :) Ich habe eigentlich gelesen, dass bei der Vermengung von

Geld

die Auflösung der Gemeinschaft eben nicht nach §§ 749 I, 752 BGB erfolgt, sondern durch Aussonderung. Kann mir vielleicht jemand sagen, was jetzt richtig ist ?

NI

ninafarida

14.2.2025, 16:59:37

Ich habe auch in meinen Repunterlagen einen anderen Weg gefunden, nämlich, dass die hM jedenfalls bei

Geld

dem b

esi

tzenden Miteigentümer das Recht gebe, entsprechend § 469 HGB einseitig die Trennung vorzunehmen, so auch der Grüneberg an der Stelle, daher denke ich dass das Ergebnis hier unvollständig ist. Meintest du das?

OKA

okalinkk

23.2.2025, 10:49:59

948 I verweist ja im Gesamten auf 947. Demnach müsste man ja eigtl auch prüfen, ob die Sachen

wesentlicher Bestandteil

einer Sache wurden. Das ist ja aber hinsichtlich der 1 Euro Münzen und des restlichen

Geld

es nicht der Fall (

93 BGB

), da wird ja nichts im Wesen zerstört. Verweist 948 also nur auf 947 I H2 sowie 947 II? ist es also eine Rechtsfolgenverweisung? Anders macht es ja keinen Sinn

BEN

benjaminmeister

23.2.2025, 12:03:08

Gem. § 948 Abs. 1 findet § 947 nur entsprechende (!) Anwendung. Dabei geht es eig. nur um die Verteilung der Eigentumsverhältnisse. Keinesfalls müssen

wesentliche Bestandteile

vorliegen. Wie du selbst schon erläutert hast, wäre das bei Vermischung und Vermenung absolut sinnwidrig.

OKA

okalinkk

23.2.2025, 12:03:53

vielen Dank! @[benjaminmeister](216712)


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