Zivilrecht
Sachenrecht
Gesetzlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Abwandlung: Vermischung (§ 948 BGB)
Abwandlung: Vermischung (§ 948 BGB)
4. April 2025
14 Kommentare
4,8 ★ (20.830 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der 5-jährige B schmeißt eine 1€-Münze in das Sparschwein seiner 10-jährigen Schwester S. In dem Sparschwein befinden sich neben neun €1-Münzen, auch fünf €2-Münzen und acht €10-Scheine. Ursprünglich hat das Sparschwein also einen Inhalt von 99 €.
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Einordnung des Falls
Abwandlung: Vermischung (§ 948 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bs Geschäftsunfähigkeit (§ 104 Nr. 1 BGB) schließt die Anwendung des § 948 BGB aus.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Abtrennung der €1-Münze des B von dem Inhalt des Sparschweins ist unmöglich.
Ja, in der Tat!
3. Hat B Miteigentum (1 %) am gesamten Inhalt des Sparschweins erworben?
Nein!
4. S ist Alleineigentümerin der €1 Münze geworden.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. B erwirbt zu 10 % Miteigentum an dem Gemenge aus 1€-Münzen.
Ja, in der Tat!
6. Kann B von S Auseinandersetzung der Miteigentumsgemeinschaft verlangen (§ 749 Abs. 1 BGB)?
Ja!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Diaa
8.10.2023, 12:54:24
"oder wenn der zum Gemenge beigetragen
Geldbetrag im Verhältnis nur sehr gering ist" welchen Betrag? Der bereits vorhandene oder der von der anderen "Miteigentümer " eingezahlten? Wenn Letzteres dann sollte hier doch ein Alleineigentum bejaht werden 😅
Diaa
8.10.2023, 12:54:40
beigetragene**

Paulah
8.10.2023, 13:23:34
Das Gemenge sind die insgesamt zehn 1-Euro-Münzen. Zu diesem Gemenge hat B eine Münze beigetragen, die Schwester S neun Münzen. Das Gemenge hört daher zu 10 % B und zu 90 % S. Alleineigentum wäre es, wenn die Schwester zu ihren neun Münzen noch eine weitere in das Schwein geworfen hätte. 10 % sind nicht gering - bezahl mal einen Monat lang bei allem, was du kaufst 10 % mehr - dann merkst du es selbst ;-)
Diaa
9.10.2023, 00:34:47
Danke!

Jakob
5.2.2024, 23:26:57
Kann B tatsächlich nach § 749 Abs. 1 BGB die Aufhebung der Gemeinschaft alleine verlangen? Oder müssten das ihre gesetzlichen VertreterInnen tun?
Timurso
6.2.2024, 10:29:08
Die Formulierung "kann verlangen" sagt nur aus, dass ein Anspruch besteht. § 749 I BGB stellt kein
Gestaltungsrechtdar. Natürlich würde B jedoch zur gerichtlichen Durchsetzung des Anspruches seine gesetzlichen Vertreter benötigen.

erikxxx
13.1.2025, 11:20:48
Hallo zusammen, ich habe eine Frage zum Verhältnis von § 947 Abs. 1 BGB und § 749 Abs. 1 BGB. Nach § 947 Abs. 1 BGB erwirbt man durch Verbindung oder Vermischung Miteigentum. Gleichzeitig regelt § 749 Abs. 1 BGB, dass jeder Teilhaber die Aufhebung der Gemeinschaft jederzeit verlangen kann. Diese Aufhebung erfolgt gemäß § 752 Satz 1 BGB vorrangig durch Teilung in Natur, soweit eine den Anteilen entsprechende Teilung ohne Wertverlust möglich ist. Meine Fragen: 1. Sind „Miteigentum“ und „Gemeinschaft nach Bruchteilen“ synonym zu verstehen, oder gibt es hier einen Oberbegriff und Unterbegriffe? 2. Gibt es außer Miteigentum noch andere Formen der Gemeinschaft nach Bruchteilen? Wäre das Teileigentum?

francescaa
28.1.2025, 11:06:16
Hallo :) Ich habe eigentlich gelesen, dass bei der Vermengung von
Gelddie Auflösung der Gemeinschaft eben nicht nach §§ 749 I, 752 BGB erfolgt, sondern durch Aussonderung. Kann mir vielleicht jemand sagen, was jetzt richtig ist ?
ninafarida
14.2.2025, 16:59:37
Ich habe auch in meinen Repunterlagen einen anderen Weg gefunden, nämlich, dass die hM jedenfalls bei
Gelddem b
esitzenden Miteigentümer das Recht gebe, entsprechend § 469 HGB einseitig die Trennung vorzunehmen, so auch der Grüneberg an der Stelle, daher denke ich dass das Ergebnis hier unvollständig ist. Meintest du das?
okalinkk
23.2.2025, 10:49:59
948 I verweist ja im Gesamten auf 947. Demnach müsste man ja eigtl auch prüfen, ob die Sachen
wesentlicher Bestandteileiner Sache wurden. Das ist ja aber hinsichtlich der 1 Euro Münzen und des restlichen
Geldes nicht der Fall (
93 BGB), da wird ja nichts im Wesen zerstört. Verweist 948 also nur auf 947 I H2 sowie 947 II? ist es also eine Rechtsfolgenverweisung? Anders macht es ja keinen Sinn
benjaminmeister
23.2.2025, 12:03:08
Gem. § 948 Abs. 1 findet § 947 nur entsprechende (!) Anwendung. Dabei geht es eig. nur um die Verteilung der Eigentumsverhältnisse. Keinesfalls müssen
wesentliche Bestandteilevorliegen. Wie du selbst schon erläutert hast, wäre das bei Vermischung und Vermenung absolut sinnwidrig.
okalinkk
23.2.2025, 12:03:53
vielen Dank! @[benjaminmeister](216712)