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Jurafuchs

Auotliebhaberin A will ihre Lieblinge mit zwei Fertigduplexgaragen vor Unwetter und Vandalen schützen. Praktischerweise müssen diese nicht neu gebaut, sondern nur aufgestellt werden. Gedanken an das Bauplanungsrecht verschwendet die A daher nicht.

Einordnung des Falls

Errichtung baulicher Anlage / bodenrechtliche Relevanz

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein Vorhaben muss sich an den bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen messen lassen, wenn es eine bauliche Anlage i.S.d. § 29 BauGB darstellt.

Genau, so ist das!

Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 30ff. BauGB ist das Vorliegen einer baulichen Anlage i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB. Übrige Vorhaben unterliegen im unbeplanten Innenbereich, § 34 BauGB, und im Außenbereich, § 35 BauGB, planungsrechtlich keinen Schranken. Von Festsetzungen, die unmittelbar aus einem Bebauungsplan folgen, sind diese Vorhaben in einem Planbereich (§ 30 BauGB) dagegen nicht freigestellt.

2. Die Fertiggarage stellt eine bauliche Anlage i.S.d § 29 BauGB dar.

Ja, in der Tat!

Der bauplanungsrechtliche Anlagenbegriff erfasst Anlagen, die in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden werden und die in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB genannten Belange in einer Weise berühren können, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen, die ihre Zulässigkeit regelt (bodenrechtliche Relevanz). Maßstab dafür ist nicht das konkrete Vorhaben, sondern seine gedachte Häufung. Angesichts ihres Schattenwurfs und der Flächenversiegelung sind die Fertigduplexgaragen geeignet, Belange des § 1 Abs. 6 Nr. 1, 7 Buchstabe c) und d) BauGB zu tangieren.

3. Allerdings wurde die Fertiggarage außerhalb des Grundstücks von A hergestellt und damit nicht i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB errichtet.

Nein!

Errichtung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB erfasst nicht nur den Neubau oder die Herstellung von Anlagen, sondern auch die Aufstellung von außerhalb des Grundstücks hergestellten Anlagen. Das Aufstellen der Garage wird demnach von § 29 Abs. 1 BauGB erfasst.

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BJ

Björn

8.8.2021, 19:12:07

Der Verweis auf § 1 Abs. 6 Nr. 7 c,d ist nicht mehr aktuell

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

4.1.2022, 18:30:44

Hallo Björn, danke für deine Anmerkung, aber kannst du mir verraten, inwiefern der Verweis auf § 1 Abs. 6 Nr. 7 c) und d) BauGB nicht mehr aktuell sein soll? Danke im Voraus. Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

🦊²

🦊²

26.4.2022, 19:34:55

Huhu, dürfte das Wort "keinen" im folgenden Satz der Aufgabe nicht Fehl am Platz sein? Also unterliegen Vorhaben im unbeplanten Innenbereich/Außenbereich nicht eben jenen planungsrechtlichen Schranken, die sich aus §§ 34,35 BauGB ergeben? "Übrige Vorhaben unterliegen im unbeplanten Innenbereich, §34 BauGB, und im Außenbereich, § 35 BauGB, planungsrechtlich keinen Schranken." Allerbeste Grüße 🦊 ²

🦊²

🦊²

27.4.2022, 19:43:59

*sollte sich erledigt haben, ich war wohl etwas übermüdet u. habe meinen Lesefehler selbst entdeckt :)

QUIG

QuiGonTim

6.9.2022, 15:53:54

Ich hätte in diesem Fall das Problem eher bei der auf Dauer gedachten, künstlichen Verbindung mit dem Boden gesehen. Schließlich wird die Garage bloß aufgestellt. Hat es einen Grund, warum ihr darauf nicht eingegangen seid?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

8.9.2022, 11:51:20

Hallo QuiGonTim, der BGH stellt vorallem auf die Dauerhaftigkeit der Anlage ab. Die künstliche Verbindung kann auch durch die Schwere des Objekts zustande kommen. "Ohne Belang sind dagegen das Material, die Art der Verbindung mit dem Boden, die konstruktive Beschaffenheit oder die Größe der Anlage." (Battis/Krautzberger/Löhr/Reidt, 15. Aufl. 2022, BauGB § 29 Rn. 10). Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

JM

Johnny Monaco

6.12.2022, 14:24:36

Bei der letzten Frage bin ich verwirrt, ist der Halbsatz, in dem die Garagen außerhalb des Grundstücks gebaut werden Teil der Frage oder Sachverhaltsergänzend? Im SV steht nämlich nichts dazu, wo gebaut wird…

Nora Mommsen

Nora Mommsen

8.12.2022, 18:29:02

Hallo Johnny Monaco, ganz genau - diese Information kannst du als Sachverhaltsergänzung verstehen. :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

FRA

Franz

2.7.2023, 19:27:27

Ist eine solche Garage nicht aufgrund von z. B. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 lit. a BayBO sowieso verfahrensfrei? Wieso muss dann noch auf §§ 29 ff. BauGB eingegangen werden, die dachte ich nur bei Genehmigungspflicht geprüft werden, also wenn eben keine Verfahrensfreiheit besteht?

kaan00

kaan00

12.1.2024, 23:17:54

Gute Frage

EG

Eginhard

2.5.2024, 13:04:39

Und wieso ist die fertig gebaute und dann einfach aufgestellte Garage künstlich mit dem Erdboden verbunden?

EG

Eginhard

2.5.2024, 13:19:35

Achso und nur weil ein Vorhaben genehmigungsfrei ist, ist es deshalb nicht losgelöst von anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässig. Man braucht nur keine Baugenehmigung.

BAY

bayilm

30.5.2024, 14:01:05

Es wird hierbei eher auf den Dauerhaftigkeit der Anlage auf einem Platz zu bleiben abgestellt. Die künstliche Verbindung kann daher auch durch die Schwere des Objekts erfolgen.


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