Änderung baulicher Anlage 2/ bodenrechtliche Relevanz

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Eigentümer R plant, den verfallenen 70er-Jahre Bungalow auf seinem neu erworbenen Grundstück abzureißen. Seine Tochter, die Jura studiert, gibt R zu bedenken, dass er womöglich die bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 30ff. BauGB einhalten muss.

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Einordnung des Falls

Änderung baulicher Anlage 2/ bodenrechtliche Relevanz

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein Vorhaben muss sich an den bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen messen lassen, wenn es eine bauliche Anlage i.S.d. § 29 BauGB zum Gegenstand hat.

Ja!

Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 30ff. BauGB ist das Vorliegen einer baulichen Anlage i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB. Übrige Vorhaben unterliegen im unbeplanten Innenbereich, § 34 BauGB, und im Außenbereich, § 35 BauGB, planungsrechtlich keinen Schranken. Von Festsetzungen, die unmittelbar aus einem Bebauungsplan folgen, sind diese Vorhaben in einem Planbereich (§ 30 BauGB) dagegen nicht freigestellt.
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2. Der Bungalow stellt eine bauliche Anlage i.S.d § 29 BauGB dar.

Genau, so ist das!

Der bauplanungsrechtliche Anlagenbegriff erfasst Anlagen, die in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden werden und die in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB genannten Belange in einer Weise berühren können, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen, die ihre Zulässigkeit regelt (bodenrechtliche Relevanz). Maßstab dafür ist nicht das konkrete Vorhaben, sondern seine gedachte Häufung. Der Bungalow ist geeignet, Belange des § 1 Abs. 6 Nr. 1, 2 BauGB zu tangieren.

3. Neben der Errichtung erfüllt auch die Änderung und Nutzungsänderung einer baulichen Anlage den Tatbestand des § 29 Abs. 1 BauGB.

Ja, in der Tat!

§ 29 Abs. 1 BauGB unterwirft ausdrücklich Vorhaben, die die Errichtung, Änderungen Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, den Voraussetzungen der §§ 30ff. BauGB.

4. Der Abriss einer baulichen Anlage ist eine Änderung i.S.d. § 29 BauGB. R muss die geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 30ff. BauGB einhalten.

Nein!

Eine Änderung i.S. des § 29 Abs. 1 BauGB liegt vor, wenn ein vorhandenes Gebäude in bodenrechtlich relevanter Weise baulich umgestaltet wird. Maßgeblich ist, ob eine bauliche Anlage ihre "Identität" verliert. Denn dann stellt sich die Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit neu. Bei einem Abbruch wird eine bauliche Anlage beseitigt, ohne durch eine neue ersetzt zu werden. Die Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit stellt sich erst gar nicht. Eine Änderung i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB liegt nicht vor. Bauordnungsrechtlich ist der Abbruch zwar regelmäßig genehmigungsfrei, aber anzeigepflichtig (vgl. Art. 57 Abs. 5 S. 2 BayBO, § 62 Abs. 3 S. 3 BauO NRW, § 61 Abs. 3 S. 2 BauO Bln).
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