Öffentliches Recht
Baurecht: Bauplanungsrecht
Anwendungsbereich des Bauplanungsrechts
Änderung baulicher Anlage 2/ bodenrechtliche Relevanz
Änderung baulicher Anlage 2/ bodenrechtliche Relevanz
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Eigentümer R plant, den verfallenen 70er-Jahre Bungalow auf seinem neu erworbenen Grundstück abzureißen. Seine Tochter, die Jura studiert, gibt R zu bedenken, dass er womöglich die bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 30ff. BauGB einhalten muss.
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Einordnung des Falls
Änderung baulicher Anlage 2/ bodenrechtliche Relevanz
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Vorhaben muss sich an den bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen messen lassen, wenn es eine bauliche Anlage i.S.d. § 29 BauGB zum Gegenstand hat.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Bungalow stellt eine bauliche Anlage i.S.d § 29 BauGB dar.
Genau, so ist das!
3. Neben der Errichtung erfüllt auch die Änderung und Nutzungsänderung einer baulichen Anlage den Tatbestand des § 29 Abs. 1 BauGB.
Ja, in der Tat!
4. Der Abriss einer baulichen Anlage ist eine Änderung i.S.d. § 29 BauGB. R muss die geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 30ff. BauGB einhalten.
Nein!
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