Öffentliches Recht
Baurecht: Bauplanungsrecht
Anwendungsbereich des Bauplanungsrechts
Änderung baulicher Anlage / bodenrechtliche Relevanz
Änderung baulicher Anlage / bodenrechtliche Relevanz
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Eigentümerin E möchte ihr rechtmäßig errichtetes Mehrparteienhaus von Grund auf sanieren und in ein schickes Penthouse umbauen. Unter anderem wird das Fundament ausgetauscht und die Fassade erneuert. Anwältin A ist unsicher, ob das bauplanungsrechtlich zulässig ist.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Änderung baulicher Anlage / bodenrechtliche Relevanz
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Vorhaben muss sich an den bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen messen lassen, wenn es eine bauliche Anlage i.S.d. § 29 BauGB zum Gegenstand hat.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Mehrparteienhaus stellt eine bauliche Anlage i.S.d § 29 BauGB dar.
Genau, so ist das!
3. Nicht nur die Errichtung, sondern auch die Änderung baulicher Anlagen stellt ein Vorhaben i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB dar.
Ja, in der Tat!
4. Die Sanierung und Modernisierung des Gebäudes einschließlich Austausch des Fundaments und Erneuerung der Fassade stellt eine Änderung i.S.d. § 29 BauGB dar.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Magnum
25.10.2024, 17:45:32
Dieser Satz leuchtet mir nicht ein: "Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen stellen eine Änderung einer baulichen Anlage dar, wenn die Bausubstanz ausgetauscht wird." Angenommen die Bausubstanz wird ausgetauscht, aber die neue wird genau der alten nachempfunden. In diesem Fall werden doch keine bodenrechtlichen Belange in anderer Weise berührt, als sie es auch vorher schon wurden, oder? Oder nimmt man einfach an, dass bei einem Austausch der Bausubstanz es immer zu erheblichen Veränderung der Anlage kommt, die eine Prüfung nötig machen?
Leo Lee
27.10.2024, 13:20:51
Hallo Magnum, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Tat ist diese Voraussetzung insofern schwammig, als sie nicht wirklich "umstritten" oder viel diskutiert wird. Das BVerwG redet insofern auch bloß von Umbau, Ausbau, Erweiterung, Verkleinerung oder Veränderung. Eine weitergehende Einschränkung, wie von dir erwähnt, wird nicht erwähnt (weder in der Rspr. noch in der Literatur). Deshalb könnte man durchaus nach dem jetzigen Stand davon ausgehen, dass auch im von dir genannten Fall die bodenrechtlichen Belange neu berührt werden, selbst wenn man genauso wie vorher baut/umbaut, da immerhin etwas weggenommen und sodann neu kreiert wird. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom Battis/Krautzberger/Löhr BauGB 15. Auflage, Reidt § 29 Rn. 17 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Magnum
27.10.2024, 13:39:02
Danke für die Erläuterung!