Öffentliches Recht
Polizei- und Ordnungsrecht
Polizeiliche Standardmaßnahmen
Grundfall zur Standardmaßnahme
Grundfall zur Standardmaßnahme
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Hooligan H ist nach einer Niederlage seines Lieblingsvereins frustriert. Auf dem Marktplatz seiner Heimat tritt er wahllos gegen Mülleimer. Polizistin P wird auf H aufmerksam und erteilt ihm einen Platzverweis für den Marktplatz.
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Einordnung des Falls
Grundfall zur Standardmaßnahme
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Jede polizeiliche Maßnahme, die der Gefahrenabwehr dient, kann auf die polizeiliche Generalklausel gestützt werden.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach den Polizeigesetzen der Länder gibt es eine Standardermächtigung für den Platzverweis (§ 29 Abs. 1 ASOG, Art. 16 Abs. 1 BayPAG, § 30 Abs. 1 PolG BW, § 14 Abs. 1 BremPolG). Kann Ps Platzverweis gegen H auf die polizeiliche Generalklausel gestützt werden?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die Standardermächtigungen dienen der Gefahrenabwehr
Ja, in der Tat!
4. Die Standardermächtigungen berechtigen die Polizei zur Vornahme ganz bestimmter Maßnahmen.
Ja!
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