Grundfall zur Standardmaßnahme

24. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Hooligan H ist nach einer Niederlage seines Lieblingsvereins frustriert. Auf dem Marktplatz seiner Heimat tritt er wahllos gegen Mülleimer. Polizistin P wird auf H aufmerksam und erteilt ihm einen Platzverweis für den Marktplatz.

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Einordnung des Falls

Grundfall zur Standardmaßnahme

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Jede polizeiliche Maßnahme, die der Gefahrenabwehr dient, kann auf die polizeiliche Generalklausel gestützt werden.

Nein!

Für bestimmte polizeiliche Maßnahmen sehen die Polizeigesetze der Länder spezielle Sondertatbestände vor, die sog. polizeilichen Standardermächtigungen. Die Standardermächtigungen bilden die Rechtsgrundlage für häufig vorkommende freiheitsverkürzende Maßnahmen der Polizei gegenüber Bürgern. Sie sind spezieller als die polizeiliche Generalklausel. Die Unterscheidung zwischen Generalklausel und Standardermächtigungen ist eines der Grundprobleme der polizeirechtlichen Klausur. Warum Du dies kennen solltest und wie Du die Ermächtigungsgrundlagen voneinander abgrenzt, lernst Du im weiteren Verlauf.
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2. Nach den Polizeigesetzen der Länder gibt es eine Standardermächtigung für den Platzverweis (§ 29 Abs. 1 ASOG, Art. 16 Abs. 1 BayPAG, § 30 Abs. 1 PolG BW, § 14 Abs. 1 BremPolG). Kann Ps Platzverweis gegen H auf die polizeiliche Generalklausel gestützt werden?

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Standardermächtigungen bilden die Rechtsgrundlage für häufig vorkommende freiheitsverkürzende Maßnahmen der Polizei gegenüber Bürgern. Sie sind spezieller als die Generalklausel. Ein Rückgriff auf die Generalklausel ist im Anwendungsbereich der Standardermächtigungen ausgeschlossen. Das Handeln der P kann nicht auf die Generalklausel gestützt werden. Vielmehr dienen besondere Standardermächtigungen als Ermächtigungsgrundlage. Vorliegend ist die Regelung zum Platzverweis der einzelnen Landespolizeigesetz einschlägig.

3. Die Standardermächtigungen dienen der Gefahrenabwehr

Ja, in der Tat!

Die Standardermächtigungen dienen genau wie die polizeiliche Generalklausel der Gefahrenabwehr. Sie sind präventiver Natur. Im Unterschied zur Generalklausel erfordern Standardermächtigungen häufig eine besondere Gefahrensituation. Sie modifizieren und konkretisieren die Eingriffsvoraussetzungen. Für Streitigkeiten im Zusammenhang von polizeilichen Standardermächtigungen ist der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO) eröffnet. Wird die Polizei hingegen repressiv tätig, so entscheiden die ordentliche Gerichte über die Rechtmäßigkeit der Maßnahme (Art. 23 Abs. 1 EGGVG). Es liegt eine abdrängende Sonderzuweisung vor, sodass der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist. Mehr dazu im Kurs VwGO.

4. Die Standardermächtigungen berechtigen die Polizei zur Vornahme ganz bestimmter Maßnahmen.

Ja!

Standardermächtigungen ermächtigen die Polizei zur Vornahme ganz bestimmter Maßnahmen. Damit beschränken sie zugleich auch die Entscheidungsspielraum der Polizei: Die Rechtsfolge des polizeilichen Handelns ist gesetzlich klar bestimmt. Somit ist das sog. Auswahlermessen der Polizei reduziert. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zur Generalklausel, die der Polizei ein breites Auswahlermessen eröffnet.
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