Wahrung der Widerrufsfrist (rechtzeitig abgesendet, verspätet zugegangen)


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Modeliebhaberin M bestellt regelmäßig Kleidung bei Zalando. Die Teile ihrer letzten Bestellung will sie aber nicht behalten, da ihr nichts passt. Sie widerruft den Vertrag. Die Widerrufsfrist läuft am 14.06. ab. M verschickt die Widerrufserklärung samt Kleidung am 13.06. an Z, wo sie erst am 16.6 eintrifft.

Einordnung des Falls

Wahrung der Widerrufsfrist (rechtzeitig abgesendet, verspätet zugegangen)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. M steht ein Widerrufsrecht zu.

Ja, in der Tat!

Dem Verbraucher steht bei Außergeschäftsraum- und Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu (§ 312g Abs.1 BGB). Erforderlich dafür ist, dass (1) die §§ 312a-h BGB anwendbar sind (§§ 312 Abs.1, 310 Abs.3 BGB), (2) ein Außergeschäftsraum- oder Fernabsatzvertrag (§ 312 b, c BGB) vorliegt und (3) keine Ausschlussgründe greifen. M als Verbraucherin (§ 13 BGB) hat mit Unternehmer Z (§ 14 BGB) einen Kaufvertrag geschlossen, wodurch sie zur Kaufpreiszahlung verpflichtet ist. Anwendungsbereich der §§ 312a-h BGB ist eröffnet (§§ 312 Abs.1, 310 Abs.3 BGB). Der Vertragsschluss erfolgte durch Bestellung auf der Zalando-Homepage (Fernabsatzsystem) unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, sodass ein Fernabsatzvertrag (§ 312c BGB) vorliegt. Folglich steht M ein Widerrufsrecht zu.

2. Da Z die Widerrufserklärung erst nach Ablauf der Widerrufsfrist zugegangen ist, ist der Widerruf nicht fristgerecht erfolgt.

Nein!

Nach § 355 Abs.1 S.5 BGB genügt zur Wahrung der Widerrufsfrist die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. M hat die Widerrufserklärung einen Tag vor Fristablauf abgesandt, sodass sie die Frist gewahrt hat. Die Erklärung ist überdies dem Z zugegangen (§ 130 Abs.1 BGB) und damit auch wirksam. Zwar reicht die Absendung des Widerrufs zur Fristwahrung, jedoch wird die Widerrufserklärung nach § 130 Abs.1 BGB erst mit Zugang beim Unternehmer wirksam. Der Unternehmer trägt das Verzögerungsrisiko; der Verbraucher das Zugangsrisiko. Dazu mehr in der nächsten Aufgabe.

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