Ablehnen der Ersatzleistung

10. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

R hat bei Reiseveranstalter V Flüge und ein Hotel auf der Malediven-Insel I gebucht, um dort zu schnorcheln. Bei Ankunft stellt sich heraus, dass alle Hotels auf I ausgebucht sind. V bringt R ersatzweise in Hotel auf Insel M unter. Da M aber kein Hausriff hat, kann man dort schlechter schnorcheln.

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Einordnung des Falls

Ablehnen der Ersatzleistung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es liegt ein Reisemangel vor (§ 651i Abs. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

Gemäß § 651i Abs. 2 BGB ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Fehlt eine Beschaffenheitsvereinbarung ist auf den vorausgesetzten Nutzen abzustellen. Ansonsten kommt es auf die Eignung für den gewöhnlichen Nutzen und auf die übliche Beschaffenheit an. Zuletzt liegt ein Mangel auch dann vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft. R wurde nicht in dem vertraglich vereinbarten Hotel untergebracht. Es liegt ein Reisemangel vor.
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2. Besteht vorliegend die Möglichkeit der Abhilfe (§§ 651i Abs. 3 Nr. 1, 651k Abs. 1 BGB).

Nein!

Damit der Reisende einen Anspruch auf Abhilfe hat müssen zwei Voraussetzungen vorliegen: ein Reisemangel (§ 651i Abs. 2 BGB) und ein Abhilfeverlagen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (§ 651k Abs. 1 S. 2 BGB) ablehnen Der Reisemangel besteht in der Unterbringung in einem anderen Hotel. Die Unterbringung in dem eigentlichen Hotel ist unmöglich, da dieses und alle potenziell vergleichbaren Hotels auf I ausgebucht sind. Die Abhilfe kommt also nicht in Betracht, weil sie unmöglich ist. V ist berechtigt, die Abhilfe zu verweigern (§ 651k Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB).

3. Die Unterbringung in einem anderen Hotel könnte eine Ersatzleistung darstellen (§ 651i Abs. 3 Nr. 3, 651k Abs. 3 BGB).

Genau, so ist das!

Die Voraussetzungen der Ersatzleistung sind, dass (1) der Reiseveranstalter die Abhilfe gem. § 651k Abs. 1 S. 2 BGB verweigern darf, (2) der Mangel einen erheblichen Teil der Reiseleistung ausmacht und (3) die Ersatzleistung die gleichwertige Beschaffenheit wie die ursprünglich Leistung aufweist.

4. Die fehlende Unterkunft macht einen erheblichen Teil der Reiseleistung aus (vgl. § 651k Abs. 3 S. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Die Erheblichkeit des Mangels hängt davon ab, welchen Anteil der Mangel an der Gesamtleistung hat. Erforderlich ist also eine Gesamtabwägung. Dabei sind insbesondere der Zweck der Reise und Art und Dauer des Mangels miteinzubeziehen. Der Mangel betrifft hier die gesamte Unterbringung: ein anderes Hotel auf einer anderen Insel. Der Mangel macht also einen erheblichen Teil der Reiseleistung aus.

5. Der Reisende R ist berechtigt, die Unterbringung auf der anderen Insel komplett abzulehnen (§ 651k Abs. 3 S. 3 BGB).

Ja!

Wenn die Ersatzleistung nicht angemessen ist, kann der Reisende sie ablehnen. Die Ersatzleistung ist hier unangemessen. R kann sie ablehnen. Dem Reisenden stehen dann verschiedene weitere Gewährleistungsrechte zu. So steht die Ablehnung einer Ersatzleistung der Kündigung gleich (vgl. § 651k Abs. 3 S. 4 BGB). Außerdem kommt ein Schadensersatzanspruch in Betracht (§ 651i Abs. 3 Nr. 7 i.V.m. § 651n BGB).
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