Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Reisevertrag, §§ 651a ff. BGB
Ablehnen der Ersatzleistung
Ablehnen der Ersatzleistung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
R hat bei Reiseveranstalter V Flüge und ein Hotel auf der Malediven-Insel I gebucht, um dort zu schnorcheln. Bei Ankunft stellt sich heraus, dass alle Hotels auf I ausgebucht sind. V bringt R ersatzweise in Hotel auf Insel M unter. Da M aber kein Hausriff hat, kann man dort schlechter schnorcheln.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Ablehnen der Ersatzleistung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es liegt ein Reisemangel vor (§ 651i Abs. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Besteht vorliegend die Möglichkeit der Abhilfe (§§ 651i Abs. 3 Nr. 1, 651k Abs. 1 BGB).
Nein!
3. Die Unterbringung in einem anderen Hotel könnte eine Ersatzleistung darstellen (§ 651i Abs. 3 Nr. 3, 651k Abs. 3 BGB).
Genau, so ist das!
4. Die fehlende Unterkunft macht einen erheblichen Teil der Reiseleistung aus (vgl. § 651k Abs. 3 S. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
5. Der Reisende R ist berechtigt, die Unterbringung auf der anderen Insel komplett abzulehnen (§ 651k Abs. 3 S. 3 BGB).
Ja!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!