Tatsächlich geplantes Verbrechen

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T erklärt seiner Ex-Freundin O wahrheitsgemäß, dass er mitbekommen habe, wie sein Nachbar einen Auftragsmörder beauftragt hat, der O in der kommenden Woche töten solle.

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Einordnung des Falls

Tatsächlich geplantes Verbrechen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T der O mitgeteilt hat, dass ein vom Nachbar beauftragter Mörder sie heimsuchen werde, verwirklicht er den Vortäuschungstatbestand des § 241 Abs. 3 StGB.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Tatbestand des § 241 Abs. 3 StGB erfasst solche Handlungsformen, bei denen der Täter dem Adressaten wider besseres Wissen vorspiegelt, dass die Verwirklichung eines Verbrechens (§ 12 Abs. 1 StGB) gegen diesen bevorsteht. Hier ist aus den Begleitumständen erkennbar, dass die Äußerung des T gegenüber der O sich auf eine Tötungshandlung nach §§ 211, 212 StGB richtet. Allerdings tätigt er diese Äußerung nicht wieder besseren Wissens. Ein Vortäuschen liegt nur vor, wenn die angekündigte Tat in Wahrheit nicht bevorsteht. Der Hinweis auf tatsächlich geplante Verbrechen unterfällt somit nicht § 241 Abs. 3 StGB.
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