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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T verbringt O gegen ihren Willen in eine abgelegene Hütte, um diese sodann dazu zu bringen, ihm 5.000 € per Sofortüberweisung zu schicken. O überweist umgehend aus Angst um ihr Wohl.

Einordnung des Falls

Grundfall Entführungstatbestand

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T die O gegen ihren Willen in die Waldhütte bringt, hat er diese entführt.

Ja!

Entführen bezeichnet das Verbringen eines Menschen an einen anderen Aufenthaltsort mit der Wirkung, dass es dem ungehemmten Einfluss des Täters ausgesetzt ist. T verbringt die O von ihrem vorigen Aufenthaltsort in eine Waldhütte, wo diese T´s Einfluss ungehemmt ausgesetzt ist.

2. T hat die O entführt, um die Sorge der O um ihr Wohl zu einer Erpressung (§ 253 StGB) auszunutzen.

Genau, so ist das!

Die Vorschrift verlangt neben dem sog. Ermächtigungstatbestand auch einen Ausnutzungstatbestand. Damit soll ein Zusammenhang zwischen dem Ermächtigungstatbestand und der angestrebten Opferhandlung bestehen. Hier hat der T die O gerade dazu entführt, um die Sorge über ihr Wohl zu einer Erpressung auszunutzen. Die Vorschrift schützt die persönliche Freiheit sowie die Unversehrtheit des Opfers sowie daneben die persönliche Freiheit des Dritten, dessen Sorge gerade ausgenutzt werden soll. Das geschützte Rechtsgut des § 239a sind somit das Vermögen und die Willensentschließungsfreiheit des zu Erpressenden als auch die Freiheit und die physisch-psychische Integrität des Entführten.

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Jan

Jan

13.6.2023, 12:52:45

Hey, könnt ihr vielleicht noch etwas über §239a im 2-Personen-Verhältnis machen? Also Beispiele, in denen (mir) klar wird, wann ein "über den Zwang, der im Sich-Bemächtigen/Entführen liegt, hinausgehender, den eigentlichen Zielen des Täters dienender Zwang" gewollt ist? Wenn ich das richtig verstehe, dann schränkt die Rechtsprechung den Tatbestand im Zwei-Personen-Verhältnis ja derart ein, dass ein solcher Zwang vorliegen muss, weil ansonsten bei einer vollendeten Erpressung regelmäßig auch der mit weit höherem Strafrahmen versehene §239a erfüllt wäre.

Sambajamba10

Sambajamba10

23.4.2024, 23:45:45

Schade, dass die wirklich spannenden Probleme und Konstellationen in dieser hochinteressanten Norm noch nicht angegangen worden sind. Ich hoffe, dass dieses Kapitel noch umfassend ausgebaut wird 🙏🏾

LELEE

Leo Lee

24.4.2024, 13:25:47

Hallo Sambajamba10, vielen Dank für dein Feedback! In der Tat ist unsere Redaktion noch dabei, di letzten Aufgaben und Feinschliffe vorzunehmen; wir befinden uns in der „späten Phase“ der Content-Creation, sodass wir nach diesem Schritt den Inhalt weitestgehend (also vom rein materiellrechtlichem her) einigermaßen „komplettiert“ haben. Auch dieses Kapitel wird dann Gegenstand der Be- bzw. Überarbeitung sein, weshalb wir insofern um Nachsicht und noch ein bisschen Geduld bitten! Wir versprechen jedoch, dass wir mit Hochdruck, daran arbeiten, auch die letzten Probleme und Konstellationen anzugehen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Mi. S.

Mi. S.

4.6.2024, 16:45:48

Gibt es bereits ein ungefährdes Datum wann das Update ungefähr veröffentlicht wird?


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