Zivilrechtliche Nebengebiete
Rechtsprechung im Arbeitsrecht
Entscheidungen von 2019
Sachgrundlose Befristung und Vorbeschäftigung
Sachgrundlose Befristung und Vorbeschäftigung
4. Juli 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
C schließt mit A einen auf 1 Jahr befristeten Arbeitsvertrag. Aufgrund der Erkrankung eines Angestellten arbeitet A bereits vor dem geplanten Termin. Später schließen C und A einen früher datierten auf 1 Jahr befristeten Vertrag. Diesen verlängern sie nunmehr nochmals um ein halbes Jahr.
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Einordnung des Falls
Sachgrundlose Befristung und Vorbeschäftigung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Befristung könnte nach Normen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) wirksam vereinbart worden sein.
Genau, so ist das!
2. Wenn die Befristung aus irgendeinem Grund fehlerhaft erfolgt ist, gilt das Arbeitsverhältnis als niemals geschlossen (ex tunc).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Eine sachgrundlose Befristung ist unwirksam, wenn „bereits zuvor“ ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand (§ 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG).
Ja!
4. Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf der Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG).
Genau, so ist das!
5. Das Arbeitsverhältnis zwischen A und C gilt also als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Ja, in der Tat!
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