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Klassisches Klausurproblem

C schließt mit A einen auf 1 Jahr befristeten Arbeitsvertrag. Aufgrund der Erkrankung eines Angestellten arbeitet A bereits vor dem geplanten Termin. Später schließen C und A einen früher datierten auf 1 Jahr befristeten Vertrag. Diesen verlängern sie nunmehr nochmals um ein halbes Jahr.

Einordnung des Falls

Sachgrundlose Befristung und Vorbeschäftigung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Befristung könnte nach Normen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) wirksam vereinbart worden sein.

Genau, so ist das!

Befristete Arbeitsverträge sollen Anpassungen an die Marktbedingungen sowie eine Brücke zur Dauerbeschäftigung ermöglichen. Das TzBfG unterscheidet zwischen sachgrundloser Befristung und Befristung mit Sachgrund. Nach dem Grundsatz des § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG kann im Zeitraum von 2 Jahren eine Befristung vereinbart und bis zu dreimal verlängert werden. Hier sind rechnerisch weniger als 2 Jahre vergangen, so dass in dieser Hinsicht keine Bedenken gegen eine sachgrundlose Befristung bestehen.

2. Wenn die Befristung aus irgendeinem Grund fehlerhaft erfolgt ist, gilt das Arbeitsverhältnis als niemals geschlossen (ex tunc).

Nein, das trifft nicht zu!

Die Bestimmungen über befristete Arbeitsverträge haben das Ziel, eine Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern zu verhindern (§ 1 TzBfG). Unbefristete Arbeitsverhältnisse sollen nach der gesetzgeberischen Wertung die Regel sein, um dem Arbeitnehmer eine sichere Planungsgrundlage zu ermöglichen. Der Arbeitnehmer kann die Wirksamkeit der Befristungsabrede mit einer Befristungskontrollklage gerichtlich überprüfen lassen. Stellt sich die Befristung als unwirksam heraus, gilt sein Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen (§ 16 S. 1 TzBfG).

3. Eine sachgrundlose Befristung ist unwirksam, wenn „bereits zuvor“ ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand (§ 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG).

Ja!

Dies soll sog. Kettenbefristungen bei sachgrundlosen Befristungen verhindern. BAG: § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG verbiete aber nicht die Vereinbarung einer Befristung ohne Sachgrund, wenn die Laufzeit eines zuvor geschlossenen Arbeitsvertrags noch nicht begonnen hat. Das ergebe sich aus dem Wortlaut, der an den Bestand des Arbeitsverhältnisses und nicht an die tatsächliche Beschäftigung oder den Vertragsabschluss anknüpft. Ein Arbeitsverhältnis entstehe in dem Zeitpunkt, von dem an die Vertragsparteien die wechselseitigen Rechte und Pflichten begründen wollen. Das sei regelmäßig der vereinbarte Arbeitsbeginn (RdNr. 11). Die Gefahr von Kettenbefristungen sei dann nicht gegeben.

4. Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf der Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG).

Genau, so ist das!

BAG: Ein Verlängerungsvertrag könne nur wirksam sein, wenn der Ausgangsvertrag seinerseits wirksam vereinbart wurde (RdNr. 14). Nur wenn die Schriftform eingehalten wird, kann ein Arbeitsvertrag wirksam befristet werden. A hat die Arbeit vor dem im ersten Vertrag geplanten Arbeitsbeginn aufgenommen. Dass dieser ursprüngliche Arbeitsvertrag — der nicht in Vollzug gesetzt wurde — bereits eine Befristung enthielt, ist egal. Erst nach Arbeitsbeginn wurde über den neuen Zeitraum ein schriftlicher Vertrag mit Befristung geschlossen. Somit gab es schon ein Arbeitsverhältnis, das der sachgrundlosen Befristung gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG entgegensteht.

5. Das Arbeitsverhältnis zwischen A und C gilt also als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Ja, in der Tat!

Die Befristungskontrollklage ist begründet. Der Verlängerungsvertrag basiert auf einem Arbeitsvertrag ohne wirksame Befristung. Indem A ohne schriftlich befristeten Arbeitsvertrag als Vertretung mit der Arbeit angefangen hat, wurde ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen. BAG: Selbst wenn das Arbeitsverhältnis noch nicht lange bestanden hat, bräuchte es einen Sachgrund, um wirksam eine nachträgliche Befristung zu vereinbaren. Nach Sinn und Zweck solle nur bei Neueinstellungen und Verlängerung solcher Verträge eine sachgrundlose Befristung möglich sein (RdNr. 20). A ist daher weiterhin unbefristet bei C beschäftigt.

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