Zivilrechtliche Nebengebiete
Rechtsprechung im Arbeitsrecht
Entscheidungen von 2019
Sachgrundlose Befristung: Neugründung eines konzernzugehörigen Unternehmens
Sachgrundlose Befristung: Neugründung eines konzernzugehörigen Unternehmens
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
C betreibt einen Konzern mit mehreren Unternehmen in Deutschland. Er gründet die „C-GmbH Bayern“ mit neuem örtlichen Wirkbereich. Als Angestellten stellt er A ein. Sein Vertrag wird ohne Nennung eines Grundes auf 4 Jahre befristet. A erhebt wegen dieser Befristungsdauer Klage.
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Einordnung des Falls
Sachgrundlose Befristung: Neugründung eines konzernzugehörigen Unternehmens
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Befristung könnte nach Normen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) auch ohne Sachgrund wirksam vereinbart worden sein.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Wenn die Befristung aus irgendeinem Grund fehlerhaft erfolgt ist, gilt das Arbeitsverhältnis als auf unbefristete Zeit geschlossen.
Ja, in der Tat!
3. Es liegt keine Befristung gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG vor.
Ja!
4. Nach § 14 Abs. 2a TzBfG besteht für Neugründungen von Unternehmen die Möglichkeit einer Befristung auf bis zu 4 Jahre.
Genau, so ist das!
5. Die übrigen konzernzugehörigen Unternehmen bestehen schon seit 6 Jahren. Daher liegt bei dem neuen Unternehmen kein Fall des § 14 Abs. 2a TzBfG vor.
Nein, das trifft nicht zu!
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