Sachgrundlose Befristung: Neugründung eines konzernzugehörigen Unternehmens


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C betreibt einen Konzern mit mehreren Unternehmen in Deutschland. Er gründet die „C-GmbH Bayern“ mit neuem örtlichen Wirkbereich. Als Angestellten stellt er A ein. Sein Vertrag wird ohne Nennung eines Grundes auf 4 Jahre befristet. A erhebt wegen dieser Befristungsdauer Klage.

Einordnung des Falls

Sachgrundlose Befristung: Neugründung eines konzernzugehörigen Unternehmens

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Befristung könnte nach Normen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) auch ohne Sachgrund wirksam vereinbart worden sein.

Genau, so ist das!

Das TzBfG unterscheidet zwischen sachgrundloser Befristung und Befristung mit Sachgrund.

2. Wenn die Befristung aus irgendeinem Grund fehlerhaft erfolgt ist, gilt das Arbeitsverhältnis als auf unbefristete Zeit geschlossen.

Ja, in der Tat!

Unbefristete Arbeitsverhältnisse sollen nach der gesetzgeberischen Wertung die Regel sein, um dem Arbeitnehmer eine sichere Planungsgrundlage zu ermöglichen. Der Arbeitnehmer kann die Wirksamkeit der Befristungsabrede mit einer Befristungskontrollklage gerichtlich überprüfen lassen. Hat er damit aufgrund fehlerhafter Befristung Erfolg, gilt sein Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen (§ 16 S. 1 TzBfG).

3. Es liegt keine Befristung gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG vor.

Ja!

Nach dem Grundsatz des § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG kann im Zeitraum von 2 Jahren eine Befristung vereinbart und bis zu dreimal verlängert werden. Vorliegend soll A befristet auf 4 Jahre beschäftigt werden.

4. Nach § 14 Abs. 2a TzBfG besteht für Neugründungen von Unternehmen die Möglichkeit einer Befristung auf bis zu 4 Jahre.

Genau, so ist das!

Gemäß der erleichterten Befristungsmöglichkeit des § 14 Abs. 2a TzBfG kann ein neu gegründetes Unternehmen einen Arbeitsvertag ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von 4 Jahren befristen. Dies soll beim Aufbau neuer Unternehmen helfen, bei denen die Geschäftsentwicklung und auch der Personalbedarf noch nicht abgeschätzt werden können (BT-Drucksache 15/1204). BAG: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Gründung sei die Aufnahme der Erwerbstätigkeit des Unternehmens (RdNr. 14). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.

5. Die übrigen konzernangehörigen Unternehmen bestehen schon seit 6 Jahren. Daher liegt bei dem neuen Unternehmen kein Fall des § 14 Abs. 2a TzBfG vor.

Nein, das trifft nicht zu!

Bei bloß rechtlichen Umstrukturierungen gilt die erleichterte Befristungsmöglichkeit nicht (§ 14 Abs. 2a S. 2 TzBfG). BAG: Ein Fall des § 14 Abs. 2a S. 1 TzBfG liege aber vor, wenn bereits bestehende Aktivitäten auf eine Region ausgeweitet werden, in der andere Unternehmen des Konzerns bisher nicht tätig geworden sind (RdNr. 29). Dies ist vorliegend der Fall: Die „C-GmbH Bayern“ ist zwar in die Konzernstruktur eingebunden und weist inhaltlich eine gleichartige Aktivität auf, wirkt aber örtlich in einem anderen Gebiet. Der Vertrag des A ist wirksam auf 4 Jahre befristet, seine Befristungskontrollklage hat keinen Erfolg.

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