Zivilrechtliche Nebengebiete
Rechtsprechung im Arbeitsrecht
Entscheidungen von 2019
Wahrung der Klagefrist bei Änderungskündigung
Wahrung der Klagefrist bei Änderungskündigung
26. April 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Angestellter A erhält am 27.12. eine Kündigung mit dem Zusatz, dass sein Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist zu geänderten Arbeitsbedingungen fortgesetzt werden kann. Am 09.01. nimmt A das Angebot unter Vorbehalt an und erhebt im Anschluss Kündigungsschutzklage.
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Einordnung des Falls
Wahrung der Klagefrist bei Änderungskündigung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Will sich ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung zur Wehr setzen, muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung eine Kündigungsschutzklage erheben (§ 4 S. 1 KSchG).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. In der Erhebung einer Klage nach § 4 S. 1 KSchG kann konkludent eine vorbehaltlose Ablehnung des Änderungsangebots zu sehen sein.
Ja!
3. A hätte richtigerweise einen Änderungsschutzantrag nach § 4 S. 2 KSchG stellen sollen.
Genau, so ist das!
4. Prozesshandlungen können wie Willenserklärungen ausgelegt werden.
Ja, in der Tat!
5. Am 17.01. teilte A dem Gericht mit, dass es sich um eine Änderungskündigung handelt, er die Klage „umstelle“ und sich der Antrag gegen die Änderungskündigung richten soll. Dies war jedoch zu spät.
Nein!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
sparfüchsin
10.4.2025, 10:38:22
was soll denn die vorbehaltlose Ablehnung sein? Ich kann eine Änderungs
kündigung unter Vorbehaltannehmen (womit ich ja die geänderten Bedungen ablehne) oder vorbehaltlos annehmen, aber wenn ich die Änderungskündigung „ablehne“, dann bin ich doch insgesamt mit der Kündigung und auch dem Änderungsangebot nicht einverstanden und wehre mich mit der KschKlage gegen die Kündigung insgesamt.
Timurso
10.4.2025, 11:38:48
Ich denke mit "vorbehaltlose Ablehnung" soll hier zum Ausdruck gebracht werden, dass es sich eben um eine Ablehnung insgesamt handelt, die sich auf alles bezieht. Theoretisch wäre es wohl auch möglich, die Ablehnung unter die Bedingung zu stellen, dass die Kündigung wirksam/unwirksam ist. Bringt nur nichts, da dann bis zur Entscheidung die Frist zur Annahme abgelaufen sein wird und die Lage unabhängig von der Wirksamkeit der Ablehnung die gleiche ist.