Wahrung der Klagefrist bei Änderungskündigung

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Angestellter A erhält am 27.12. eine Kündigung mit dem Zusatz, dass sein Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist zu geänderten Arbeitsbedingungen fortgesetzt werden kann. Am 09.01. nimmt A das Angebot unter Vorbehalt an und erhebt im Anschluss Kündigungsschutzklage.

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Einordnung des Falls

Wahrung der Klagefrist bei Änderungskündigung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Will sich ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung zur Wehr setzen, muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung eine Kündigungsschutzklage erheben (§ 4 S. 1 KSchG).

Ja, in der Tat!

Gemäß § 4 S. 1 KSchG gilt eine Frist von 3 Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG).
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2. In der Erhebung einer Klage nach § 4 S. 1 KSchG kann konkludent eine vorbehaltlose Ablehnung des Änderungsangebots zu sehen sein.

Ja!

Dies ist grundsätzlich denkbar. Jedoch erfolgte hier die Zustellung der am 09.01. eingereichten Klage nach Zugang der Vorbehaltsannahme, die am 09.01. bereits beim Arbeitgeber geschah. Die Annahme kann daher gemäß § 130 Abs. 1 BGB dadurch nicht mehr beseitigt werden.

3. A hätte richtigerweise einen Änderungsschutzantrag nach § 4 S. 2 KSchG stellen sollen.

Genau, so ist das!

In der vorliegenden Situation liegt ein Änderungsschutzantrag nach § 4 S. 2 KSchG im Interesse des Klägers. In der Klage vom 09.01. gab A jedoch den Betreff „wegen Kündigung“ an. Seine Klage enthält also einen Beendigungsschutzantrag nach § 4 S. 1 KSchG.

4. Prozesshandlungen können wie Willenserklärungen ausgelegt werden.

Ja, in der Tat!

Grundsätzlich sind die Auslegungsregeln des materiellen Rechts auch bei Prozesshandlungen entsprechend anwendbar. Maßgeblich, ist der objektive, dem Empfänger vernünftigerweise erkennbare Sinn dahinter. Im Zweifel ist das gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung als vernünftig anzusehen ist und der Interessenlage entspricht (RdNr. 12).

5. Am 17.01. teilte A dem Gericht mit, dass es sich um eine Änderungskündigung handelt, er die Klage „umstelle“ und sich der Antrag gegen die Änderungskündigung richten soll. Dies war jedoch zu spät.

Nein!

BAG: Es entspreche erkennbar dem Rechtsschutzziel des Klägers, einen Änderungsschutzantrag nach § 4 S. 2 KSchG zu stellen. Dies war aus dem am 09.01. gestellten Antrag selbst zwar nicht zu entnehmen; die Umstellung unter Angabe der näheren Umstände im später eingereichten Schriftsatz deute aber auf sein Ziel hin. Zur Vermeidung der Rechtsfolgen des § 7 KSchG sei ausreichend, dass er innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Änderungskündigung eine Kündigungsschutzklage erhoben und im Termin zur mündlichen Verhandlung den Antrag umgestellt hat. § 7 Hs. 1 KSchG verlange keinen bestimmten Klageantrag (RdNr. 13ff). Die 3-Wochen-Frist wurde gewahrt.
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