+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Am LG ist eine Strafsache anhängig, an der besonderes Medieninteresse besteht. Das Präsidium des LG möchte deshalb, dass besonders hohe Strafen verhängt werden. Zu diesem Zweck wird die Strafkammer mit Richtern besetzt, die als besonders streng gelten.
Einordnung des Falls
Gesetzlicher Richter
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Welcher Richter für ein Verfahren zuständig ist, kann das Präsidium im Einzelfall entscheiden.
Nein!
Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG, § 16 S. 2 GVG). Die richterliche Zuständigkeit muss so eindeutig wie möglich durch abstrakt-generelle Vorschriften geregelt werden. So soll der Gefahr vorgebeugt werden, dass die Justiz durch eine Manipulation der zuständigen Richter sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird. Das Präsidium darf nicht im Einzelfall Richter bestimmten Verfahren Zuweisung, sondern muss vorab eine abstrakt-generelle Regelung erlassen.
2. Das Vorgehen des Präsidiums ist mit Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG vereinbar.
Nein, das ist nicht der Fall!
Aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG, § 16 S. 2 GVG folgt, dass der Gesetzgeber in Verfahrensgesetzen allgemeine Zuständigkeiten festlegen muss. Zudem müssen Gerichte Geschäftsverteilungspläne erlassen, durch welche die Zuständigkeit der Spruchkörper und Richter möglichst genau und vorab festgelegt werden. Dabei dürfen keine vermeidbaren Freiheiten in der Heranziehung der Richter verbleiben. Die Sache muss nahezu „blindlings“ auf den Richter zukommen. Die Zuweisung erfolgte hier nicht blind anhand des Geschäftsverteilungsplans, sondern aus sachfremden Erwägungen durch Entscheidung des Präsidiums.