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Klassisches Klausurproblem

T hat den Kölner Dom abgefackelt. Staatsanwältin S hat im Ermittlungsverfahren den Freund F des T als Zeugen vernommen und dies protokolliert. In der späteren Hauptverhandlung gegen T verweigert F hingegen das Zeugnis mit dem Hinweis auf seine am Vortag mit T begründete Lebenspartnerschaft.

Einordnung des Falls

ZVR / nachträgliches Entstehen

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen in folgenden Kampagnen
Examenstreffer 2020
Examenstreffer NRW 2020

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine Verlesung des Vernehmungsprotokolls ist nicht möglich.

Ja, in der Tat!

Der Unmittelbarkeitsgrundsatz gebietet grundsätzlich die persönliche Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung. Die Vernehmung darf nicht durch die Verlesung eines Vernehmungsprotokolls ersetzt, sondern nur ergänzt werden (§ 250 S. 2 StPO, Vorrang des Personalbeweises vor dem Urkundenbeweis). Der Ausnahmetatbestand des § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO ist nur bei tatsächlichen und nicht bei rechtlichen Hindernissen einschlägig. Die Geltendmachung eines Zeugnisverweigerungsrechts ist ein rechtliches Hindernis.

2. Aus § 252 StPO folgt grundsätzlich ein allgemeines Verwertungsverbot des Zeugen vom Hörensagen, wenn sich der Zeuge in der Hauptverhandlung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft.

Ja!

Der Unmittelbarkeitsgrundsatz verbietet nicht die Vernehmung von Zeugen vom Hörensagen, dh von Zeugen über fremde Äußerungen. Jedoch darf die Aussage eines erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machenden Zeugen nicht verlesen werden (§ 252 StPO). Über den Wortlaut hinaus folgt aus § 252 StPO ein allgemeines Verwertungsverbot: Das Verbot der „Verlesung“ in § 252 StPO schließt auch jede „Verwertung“ aus, jedenfalls sofern sich um eine nichtrichterliche Vernehmung handelt. S dürfte als nichtrichterliche Verhörsperson daher grundsätzlich nicht als Zeuge vom Hörensagen vernommen werden.

3. Weil das Zeugnisverweigerungsrecht des F erst nach der Vernehmung entstanden ist, darf S als Zeugin vom Hörensagen vernommen werden.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach hM folgt aus § 252 StPO auch dann ein allgemeines Verwertungsverbot, wenn das Zeugnisverweigerungsrecht erst nachträglich entstanden ist und im Zeitpunkt der Vernehmung noch gar nicht bestand. Denn § 252 StPO will verhindern, dass die frühere Aussage einer der in § 52 StPO genannten Personen in der Hauptverhandlung als Urteilsgrundlage verwertet wird. Eine Ausnahme wird nur bei einer Vernehmung durch den Richter bei entsprechender Belehrung gemacht, weil dann der Zeuge freiwillig ausgesagt hat, obwohl er dazu nicht verpflichtet war. Dies ist aber nicht der Fall, wenn dem Zeugen bei seiner früheren Vernehmung noch gar kein Zeugnisverweigerungsrecht zustand. Dann stand es nämlich nicht im Belieben des Zeugen, ob er aussagen will oder nicht. Weigert er sich, treffen ihn sogar die Sanktionen des § 70 StPO. S darf deshalb nicht als Zeugin vom Hörensagen vernommen werden.

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