ZVR / nachträgliches Entstehen
5. April 2025
7 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T hat den Kölner Dom abgefackelt. Staatsanwältin S hat im Ermittlungsverfahren den Freund F des T als Zeugen vernommen und dies protokolliert. In der späteren Hauptverhandlung gegen T verweigert F hingegen das Zeugnis mit dem Hinweis auf seine am Vortag mit T begründete Lebenspartnerschaft.
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Einordnung des Falls
ZVR / nachträgliches Entstehen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Verlesung des Vernehmungsprotokolls ist nicht möglich.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Aus § 252 StPO folgt grundsätzlich ein allgemeines Verwertungsverbot des Zeugen vom Hörensagen, wenn sich der Zeuge in der Hauptverhandlung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft.
Ja!
3. Weil das Zeugnisverweigerungsrecht des F erst nach der Vernehmung entstanden ist, darf S als Zeugin vom Hörensagen vernommen werden.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
PSR
9.1.2021, 17:05:35
Dies wurde im Juni 2020 in NRW im Strafrecht als Zusatzfrage abegeprüft.
t o m m y
9.1.2021, 17:53:51
lief auch schon vor einigen jahren in nrw im 1. stex, wird also anscheinend öfter abgefragt!

Eigentum verpflichtet 🏔️
9.1.2021, 19:33:34
Danke euch für den Hinweis!

FW
26.9.2024, 12:25:21
Hi, wie ist das denn rechtlich zu beurteilen, dass die Lebenspartnerschaft erst einen Tag vor der Hauptverhandlung eingetragen worden ist? Für mich ist das ziemlich offenkundig Rechtsmissbrauch, da diese eben nur deshalb vorgenommen wird, um in den Genuss des Zeugnisverweigerungsrechts zu kommen. Dieses Recht soll nach seinem Zweck ja auch nur Personen zustehen, die zueinander ein privates auf Dauer angelegtes Vertrauensverhältnis haben. Ob das nach einem Tag kurz vor der Hauptverhandlung der Fall ist, wage ich zu bezweifeln.

Major Tom(as)
20.1.2025, 17:04:17
@[Jurafuchs](137809): Vielleicht mögt ihr hierzu noch Überlegungen anstellen? Ich schreibe aber gerne schon einmal, was mir einfallen würde, vllt. könnt ihr ja darauf auch Bezug nehmen und es einordnen? und @[FW](139488) bis dahin meine Überlegung: Es gibt schließlich den § 56 StPO, nach dem die "Tatsache", auf die der Zeuge das Zeugnisverweigerungsrecht stützt, uU auf Verlangen von ihm "glaubhaft zu machen" ist. Diese Tatsache wäre hier die eingetragene Lebenspartnerschaft und nur diese, keine Beweggründe o.ä. So steht auch im MüKo: "Die Frage, ob Eheschließung, Verwandtschaft, Schwägerschaft und Adoption vorliegen, lässt sich unproblematisch mittels
Urkunden klären. Gehört die Frage nach einem solchen Verhältnis zur Vernehmung zur Sache, **darf vom Zeugen nicht verlangt werden, es näher glaubhaft zu machen**" (Auch eine Lebenspartnerschaft muss schließlich "offiziell" eingegangen werden, hier reicht wiederum eine
Urkundezum Beweis.) Warum das so sein könnte, dass es nicht verlangt werden darf, steht nirgendwo in den paar Kommentaren, die ich angeschaut habe. Ich denke aber, es gehört gewissermaßen auch zum APR einer Person, dass sie vor Gericht keine Beziehungsdetails angeben muss (bei einer Ehe kann hier Art. 6 I GG helfen, diese ist absolut geschützt). (Hier im Fall sind F und T schließlich auch schon länger zusammen (bei der Tat ist es schon "sein Freund F"), man weiß nun einmal nicht, ob sie "auch so" die Lebenspartnerschaft eingegangen wären. Von demher: Ich finde es schwierig, dies als "offenkundigen Rechtsmissbrauch", wie du schreibst, anzusehen... Und das ist eben genau das Problem in der Praxis, finde ich. Wer entscheidet denn, wann eine Beziehung "richtig" und "ernsthaft" ist?)