Strafrecht

Strafprozessrecht

Das Beweisrecht

ZVR / nachträgliches Entstehen

ZVR / nachträgliches Entstehen

5. April 2025

7 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

T hat den Kölner Dom abgefackelt. Staatsanwältin S hat im Ermittlungsverfahren den Freund F des T als Zeugen vernommen und dies protokolliert. In der späteren Hauptverhandlung gegen T verweigert F hingegen das Zeugnis mit dem Hinweis auf seine am Vortag mit T begründete Lebenspartnerschaft.

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Einordnung des Falls

ZVR / nachträgliches Entstehen

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen in folgenden Kampagnen
Examenstreffer 2020
Examenstreffer NRW 2020

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine Verlesung des Vernehmungsprotokolls ist nicht möglich.

Ja, in der Tat!

Der Unmittelbarkeitsgrundsatz gebietet grundsätzlich die persönliche Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung. Die Vernehmung darf nicht durch die Verlesung eines Vernehmungsprotokolls ersetzt, sondern nur ergänzt werden (§ 250 S. 2 StPO, Vorrang des Personalbeweises vor dem Urkundenbeweis). Der Ausnahmetatbestand des § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO ist nur bei tatsächlichen und nicht bei rechtlichen Hindernissen einschlägig. Die Geltendmachung eines Zeugnisverweigerungsrechts ist ein rechtliches Hindernis.
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2. Aus § 252 StPO folgt grundsätzlich ein allgemeines Verwertungsverbot des Zeugen vom Hörensagen, wenn sich der Zeuge in der Hauptverhandlung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft.

Ja!

Der Unmittelbarkeitsgrundsatz verbietet nicht die Vernehmung von Zeugen vom Hörensagen, dh von Zeugen über fremde Äußerungen. Jedoch darf die Aussage eines erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machenden Zeugen nicht verlesen werden (§ 252 StPO). Über den Wortlaut hinaus folgt aus § 252 StPO ein allgemeines Verwertungsverbot: Das Verbot der „Verlesung“ in § 252 StPO schließt auch jede „Verwertung“ aus, jedenfalls sofern sich um eine nichtrichterliche Vernehmung handelt. S dürfte als nichtrichterliche Verhörsperson daher grundsätzlich nicht als Zeuge vom Hörensagen vernommen werden.

3. Weil das Zeugnisverweigerungsrecht des F erst nach der Vernehmung entstanden ist, darf S als Zeugin vom Hörensagen vernommen werden.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach hM folgt aus § 252 StPO auch dann ein allgemeines Verwertungsverbot, wenn das Zeugnisverweigerungsrecht erst nachträglich entstanden ist und im Zeitpunkt der Vernehmung noch gar nicht bestand. Denn § 252 StPO will verhindern, dass die frühere Aussage einer der in § 52 StPO genannten Personen in der Hauptverhandlung als Urteilsgrundlage verwertet wird. Eine Ausnahme wird nur bei einer Vernehmung durch den Richter bei entsprechender Belehrung gemacht, weil dann der Zeuge freiwillig ausgesagt hat, obwohl er dazu nicht verpflichtet war. Dies ist aber nicht der Fall, wenn dem Zeugen bei seiner früheren Vernehmung noch gar kein Zeugnisverweigerungsrecht zustand. Dann stand es nämlich nicht im Belieben des Zeugen, ob er aussagen will oder nicht. Weigert er sich, treffen ihn sogar die Sanktionen des § 70 StPO. S darf deshalb nicht als Zeugin vom Hörensagen vernommen werden.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

PSR

PSR

9.1.2021, 17:05:35

Dies wurde im Juni 2020 in NRW im Strafrecht als Zusatzfrage abegeprüft.

t o m m y

t o m m y

9.1.2021, 17:53:51

lief auch schon vor einigen jahren in nrw im 1. stex, wird also anscheinend öfter abgefragt!

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

9.1.2021, 19:33:34

Danke euch für den Hinweis!

FW

FW

26.9.2024, 12:25:21

Hi, wie ist das denn rechtlich zu beurteilen, dass die Lebenspartnerschaft erst einen Tag vor der Hauptverhandlung eingetragen worden ist? Für mich ist das ziemlich offenkundig Rechtsmissbrauch, da diese eben nur deshalb vorgenommen wird, um in den Genuss des Zeugnisverweigerungsrechts zu kommen. Dieses Recht soll nach seinem Zweck ja auch nur Personen zustehen, die zueinander ein privates auf Dauer angelegtes Vertrauensverhältnis haben. Ob das nach einem Tag kurz vor der Hauptverhandlung der Fall ist, wage ich zu bezweifeln.

Major Tom(as)

Major Tom(as)

20.1.2025, 17:04:17

@[Jurafuchs](137809): Vielleicht mögt ihr hierzu noch Überlegungen anstellen? Ich schreibe aber gerne schon einmal, was mir einfallen würde, vllt. könnt ihr ja darauf auch Bezug nehmen und es einordnen? und @[FW](139488) bis dahin meine Überlegung: Es gibt schließlich den § 56 StPO, nach dem die "Tatsache", auf die der Zeuge das Zeugnisverweigerungsrecht stützt, uU auf Verlangen von ihm "glaubhaft zu machen" ist. Diese Tatsache wäre hier die eingetragene Lebenspartnerschaft und nur diese, keine Beweggründe o.ä. So steht auch im MüKo: "Die Frage, ob Eheschließung, Verwandtschaft, Schwägerschaft und Adoption vorliegen, lässt sich unproblematisch mittels

Urkunde

n klären. Gehört die Frage nach einem solchen Verhältnis zur Vernehmung zur Sache, **darf vom Zeugen nicht verlangt werden, es näher glaubhaft zu machen**" (Auch eine Lebenspartnerschaft muss schließlich "offiziell" eingegangen werden, hier reicht wiederum eine

Urkunde

zum Beweis.) Warum das so sein könnte, dass es nicht verlangt werden darf, steht nirgendwo in den paar Kommentaren, die ich angeschaut habe. Ich denke aber, es gehört gewissermaßen auch zum APR einer Person, dass sie vor Gericht keine Beziehungsdetails angeben muss (bei einer Ehe kann hier Art. 6 I GG helfen, diese ist absolut geschützt). (Hier im Fall sind F und T schließlich auch schon länger zusammen (bei der Tat ist es schon "sein Freund F"), man weiß nun einmal nicht, ob sie "auch so" die Lebenspartnerschaft eingegangen wären. Von demher: Ich finde es schwierig, dies als "offenkundigen Rechtsmissbrauch", wie du schreibst, anzusehen... Und das ist eben genau das Problem in der Praxis, finde ich. Wer entscheidet denn, wann eine Beziehung "richtig" und "ernsthaft" ist?)


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