ZVR / nachträgliches Entstehen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T hat den Kölner Dom abgefackelt. Staatsanwältin S hat im Ermittlungsverfahren den Freund F des T als Zeugen vernommen und dies protokolliert. In der späteren Hauptverhandlung gegen T verweigert F hingegen das Zeugnis mit dem Hinweis auf seine am Vortag mit T begründete Lebenspartnerschaft.
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Einordnung des Falls
ZVR / nachträgliches Entstehen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Verlesung des Vernehmungsprotokolls ist nicht möglich.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Aus § 252 StPO folgt grundsätzlich ein allgemeines Verwertungsverbot des Zeugen vom Hörensagen, wenn sich der Zeuge in der Hauptverhandlung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft.
Ja!
3. Weil das Zeugnisverweigerungsrecht des F erst nach der Vernehmung entstanden ist, darf S als Zeugin vom Hörensagen vernommen werden.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
PSR
9.1.2021, 17:05:35
Dies wurde im Juni 2020 in NRW im Strafrecht als Zusatzfrage abegeprüft.
t o m m y
9.1.2021, 17:53:51
lief auch schon vor einigen jahren in nrw im 1. stex, wird also anscheinend öfter abgefragt!
Eigentum verpflichtet 🏔️
9.1.2021, 19:33:34
Danke euch für den Hinweis!
FW
26.9.2024, 12:25:21
Hi, wie ist das denn rechtlich zu beurteilen, dass die Lebenspartnerschaft erst einen Tag vor der Hauptverhandlung eingetragen worden ist? Für mich ist das ziemlich offenkundig Rechtsmissbrauch, da diese eben nur deshalb vorgenommen wird, um in den Genuss des Zeugnisverweigerungsrechts zu kommen. Dieses Recht soll nach seinem Zweck ja auch nur Personen zustehen, die zueinander ein privates auf Dauer angelegtes Vertrauensverhältnis haben. Ob das nach einem Tag kurz vor der Hauptverhandlung der Fall ist, wage ich zu bezweifeln.