Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Bereicherungsausgleich im Mehrpersonenverhältnis
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung bei irrtümlicher Leistung (Einseitiger Irrtum)
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung bei irrtümlicher Leistung (Einseitiger Irrtum)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S ist an der F-OHG und an der T-KG beteiligt. F und T schulden Gläubiger G jeweils Werklohn i.H.v. €1000. G spricht mit S über die Zahlung von Ts Verbindlichkeit. Als F €1000 „zur Zahlung der Verbindlichkeit“ an G überweist, denkt G, dies erfolge zugunsten der T, da er von S' Beteiligung an F weiß.
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Einordnung des Falls
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung bei irrtümlicher Leistung (Einseitiger Irrtum)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Fraglich ist, ob F an G geleistet hat (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Mit der Überweisung hat S für F eine Tilgungsbestimmung (§ 366 BGB) vorgenommen, die erklärt, eine eigene Schuld begleichen zu wollen.
Nein!
3. F kann das Geld ohne weiteres von G im Wege der Leistungskondiktion zurückfordern (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. F kann das Geld von T zurückfordern (§ 812 Abs. 1 Alt. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
5. Alternativ könnte F die Tilgungsbestimmung anfechten und das Geld von G zurückverlangen (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Ja!
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