+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A parkt sein Auto am 15.05.2022 in einem Parkhaus. Der Unbekannte U fährt versehentlich mit seinem Auto beim Ausparken den Seitenspiegel des A ab und verschwindet. A bemerkt dies, als er zurückkommt. Er hofft, das Kennzeichen des U mithilfe von Überwachungsbändern herauszufinden.
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Einordnung des Falls
Verjährungshöchstfristen für Schadensersatzansprüche nach § 199 Abs. 3 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat Schadensersatzansprüche gegen U wegen des abgefahrenen Seitenspiegels.
Ja, in der Tat!
Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 7 Abs. 1 Alt. 3 StVG).
U ist Halter eines Kfz und hat bei dessen Betrieb das Eigentum des F verletzt, wodurch ein Vermögensschaden entstanden ist.Daneben besteht auch ein deliktischer Anspruch (§ 823 Abs. 1 BGB).
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2. Die Schadensersatzansprüche des A gegen U unterliegen der Regelverjährungsfrist (§ 195 BGB).
Ja!
Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre. Sie gilt immer dann, wenn keine gesetzliche Sonderregelung besteht.
Gesetzliche Sonderregelungen sind nicht ersichtlich. Damit gilt die Regelverjährungsfrist.
3. Die Regelverjährungsfrist beginnt am 01.01.2023 nur zu laufen, wenn A bis dahin die Identität des U herausfindet.
Genau, so ist das!
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem (1) der Anspruch entstanden ist und (2) der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Die Schadensersatzansprüche sind am 15.05.2022 entstanden. A hat bislang zwar von den anspruchbegründenden Umständen, nicht jedoch von der Person des Schuldners, dem Unbekannten U, Kenntnis erlangt.
4. Die Schadensersatzansprüche des A unterliegen Verjährungshöchstfristen.
Ja, in der Tat!
Schadensersatzansprüche, die nicht auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren (a) ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von Ihrer Entstehung an oder (b) ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kennntis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an (§ 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 2 BGB).
A hat Schadensersatzansprüche gegen U, die nicht auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen.
5. Die Schadensersatzansprüche des A unterliegen einer Verjährungshöchstfrist von 30 Jahren (§ 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB).
Nein!
Auf einer Eigentumsverletzung beruhende Schadensersatzansprüche (a) ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von Ihrer Entstehung an oder (b) ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kennntis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an (§ 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 2 BGB). Maßgeblich ist die früher endende Frist (§ 199 Abs. 3 S. 2 BGB).
As Schadensersatzansprüche entstanden am 15.05.2022. Am gleichen Tag beging U auch die sie begründende Verletzungshandlung. Die zehnjährige Höchstfrist endet damit früher.
6. Die Verjährungshöchstfrist der Schadensersatzansprüche des A begann am 16.05.2022 zu laufen.
Genau, so ist das!
Die zehnjährige Verjährungshöchstfrist des § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB beginnt mit der Anspruchsentstehung zu laufen. Sie wird somit durch ein Ereignis iSd § 187 Abs. 1 BGB ausgelöst.
As Schadensersatzansprüche sind am 15.05.2022 entstanden. Die Verjährungshöchstfrist hat somit am 16.05.2022 zu laufen begonnen.
7. Die Verjährungshöchstfrist der Schadensersatzansprüche des A endet mit Ablauf des 15.05.2032.
Ja, in der Tat!
Nach § 188 Abs. 2 BGB endigt eine Frist, die nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum bestimmt ist, im Falle des § 187 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher durch seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre und ist damit ein mehrere Monate umfassender Zeitraum. Die Verletzungshandlung als das die Frist auslösende Ereignis war am 15.05.2022. Damit endet die Frist mit Ablauf des 15.05.2032.
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