Hemmung

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

P ist professioneller Pingpongspieler. Im Mai 2018 hat ihm Rivale R aus Ärger über eine Niederlage gegen P die Reifen zerstochen und weigert sich bis heute (28.12.2021), dafür aufzukommen. P will klagen, fragt sich aber, ob dies mit Blick auf die Verjährung noch lohnt.

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Einordnung des Falls

Hemmung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. P hat gegen R einen deliktischen Schadensersatzanspruch.

Ja!

Wer vorsätzlich das Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet (§ 823 Abs. 1 BGB). Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, der gegen ein Schutzgesetz verstößt (§ 823 Abs. 2 S. 1 BGB). Bei § 303 StGB (Sachbeschädigung) handelt es sich um solch ein Schutzgesetz. R hat vorsätzlich Ps Reifen zerstochen und damit sein Eigentum verletzt. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Dadurch wurde gleichzeitig der Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt. P hat somit einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB und aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 303 StGB.
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2. Für den Schadensersatzanspruch gilt die Regelverjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB).

Genau, so ist das!

Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre. Sie gilt immer dann, wenn keine gesetzliche Sonderregelung besteht. Eine gesetzliche Sonderregelung ist nicht ersichtlich.

3. Die Verjährungsfrist begann am 01.05.2018 zu laufen.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Regelverjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Jahresschluss stellt ein Ereignis iSd § 187 Abs. 1 BGB dar. Die Schadensersatzansprüche sind im Jahr 2018 entstanden. Im selben Jahr hat P von den anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners R Kenntnis erlangt. Die Verjährungsfrist begann somit am 01.01.2019 zu laufen.

4. Der Schadensersatzanspruch verjährt mit Ablauf des 31.12.2021.

Ja!

Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre und begann am 01.01.2019 zu laufen. Nach § 188 Abs. 2 BGB endigt eine Frist, die nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum bestimmt ist, im Falle des § 187 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Das Ereignis im Sinne des § 187 Abs. 1 BGB ist der von § 199 Abs. 1 BGB genannte Jahresschluss. Dieser fand am 31.12.2018 statt. Somit endet die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2021.

5. Die Verjährung eines Anspruchs wird aber durch die Erhebung einer Klage gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung durch die Erhebung einer Klage gehemmt.

6. Um den Ablauf der Verjährungsfrist noch zu verhindern, müsste dem R die Klage vor Ablauf des 31.12.2021 zugestellt werden.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hat die Klageerhebung verjährungshemmende Wirkung und erfolgt nach § 253 Abs. 1 ZPO durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). Soll durch die Zustellung die Verjährung nach § 204 BGB gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt (§ 167 ZPO). Die Zustellung gilt dann als demnächst erfolgt, wenn sie keine erheblichen, aus der Sphäre des Klägers stammenden Verzögerungen aufweist. Wenn Ps Klage vor Ablauf des 31.12.2021 bei Gericht eingeht, tritt bereits Verjährungshemmung ein. Es bedarf hierfür keiner Zustellung bei R vor Ablauf des 31.12.2021.
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