Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Gläubiger- / Schuldnerwechsel
Aufrechnung nach Abtretung, Aufrechnungslage schon bei Abtretung - Kenntnis von Abtretung
Aufrechnung nach Abtretung, Aufrechnungslage schon bei Abtretung - Kenntnis von Abtretung
20. Mai 2025
7 Kommentare
4,8 ★ (11.389 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K schuldet V €100 für den Kauf einer Matratze. K verkauft V anschließend Computerspiele für €100. V tritt seine Forderung an D ab und teilt dies K mit. K möchte gerne aufrechnen.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Aufrechnung nach Abtretung, Aufrechnungslage schon bei Abtretung - Kenntnis von Abtretung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Kann K gegenüber V aufrechnen?
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. K kann mit seiner Forderung gegen V gegenüber D aufrechnen, wenn die Voraussetzungen des § 406 BGB vorliegen.
Genau, so ist das!
3. Bestand zum Zeitpunkt der Abtretung eine Aufrechnungslage (§§ 387, 390 BGB) zwischen V und K?
Ja, in der Tat!
4. Kann K gegenüber D aufrechnen?
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
10.4.2024, 18:58:25
Irgendwie werde ich auch § 406 Hs. 2 nicht ganz schlau vor. Vor allem begreife ich nicht, welcher Sinn hinter der Einschränkung steckt. Könnte es mir jemand erklären?
hagenhubl
5.5.2024, 13:05:16
Quarklo
10.8.2024, 19:59:34
§ 406 hat den Zweck, dass der
Schuldner durch eine Abtretung nicht schlechter stehen soll. Dies wird dadurch erreicht, dass ihm die
Aufrechnungsmöglichkeit nicht durch die Abtretung entzogen werden soll. Im Fall des § 406 Hs. 2 bedarf es dieses Schutzes nicht, denn der
Schuldner hatte nie die Möglichkeit aufzurechnen: Seine Gegenforderung wurde erst nach Kenntnis der Abtretung fällig. Somit lag das für die
Aufrechnungerforderlich
e Gegenseitigkeitsverhältnis nie vor. Ihm wird also keine
Aufrechnungsmöglichkeit entzogen; diese bestand von vornherein nie
hannabuma
14.11.2024, 19:02:20
Und D bekommt die 100 € dann von V?

G0d0fMischief
22.12.2024, 19:46:36
@[hannabuma](171851) genau, D kann dann von V Zahlung der 100€ aus §
816 II BGBfordern würde ich sagen. Ggfs. wäre auch ein vertraglicher
Schadensersatzanspruch aus §§ 280 I, 241 II BGB denkbar, falls Aufklärungspflichten hinsichtlich der
Aufrechnungslagebestanden.