Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Gläubiger- / Schuldnerwechsel

Aufrechnung nach Abtretung, Aufrechnungslage schon bei Abtretung - Kenntnis von Abtretung

Aufrechnung nach Abtretung, Aufrechnungslage schon bei Abtretung - Kenntnis von Abtretung

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K schuldet V €100 für den Kauf einer Matratze. K verkauft V anschließend Computerspiele für €100. V tritt seine Forderung an D ab und teilt dies K mit. K möchte gerne aufrechnen.

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Einordnung des Falls

Aufrechnung nach Abtretung, Aufrechnungslage schon bei Abtretung - Kenntnis von Abtretung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Kann K gegenüber V aufrechnen?

Nein!

Aus § 407 Abs. 1 2. Alt. BGB ergibt sich, dass der Schuldner auch nach der Abtretung noch Rechtsgeschäfte gegenüber dem Altgläubiger vornehmen darf, sofern er von der Abtretung keine Kenntnis hatte.Nachdem V über die Abtretung informiert hat, ist K nicht mehr gutgläubig. Eine Aufrechnung gegenüber V scheidet somit aus.§ 407 Abs. 1 BGB hilft dem Schuldner also nur, wenn er die Aufrechnung nach der Abtretung und bevor er von dieser Kenntnis erlangt, erklärt.
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2. K kann mit seiner Forderung gegen V gegenüber D aufrechnen, wenn die Voraussetzungen des § 406 BGB vorliegen.

Genau, so ist das!

§ 406 BGB erweitert den Schuldnerschutz über die §§ 404, 407 BGB hinaus. Nach § 406 1. Hs. BGB kann der Schuldner die Aufrechnung erklären, sofern zum Zeitpunkt der Abtretung eine Aufrechnungslage zwischen Altgläubiger und Schuldner bestand.Die Einschränkungen des § 406 2. Hs. BGB sind nur von Bedeutung, wenn die Aufrechnungslage bei Abtretung noch nicht bestand, sondern erst in der Folgezeit eingetreten ist.

3. Bestand zum Zeitpunkt der Abtretung eine Aufrechnungslage (§§ 387, 390 BGB) zwischen V und K?

Ja, in der Tat!

Eine Aufrechnungslage liegt vor, wenn zwei gegenseitige und gleichartige Forderungen vorliegen, die (Gegen-) Forderung des Aufrechnenden fällig und durchsetzbar und die (Haupt-)forderung des Aufrechnugnsgegners zumindest erfüllbar ist. Forderungen sind dabei gegenseitig, wenn jede Partei zugleich Schuldner und Gläubiger der anderen ist.Beide Forderungen sind auf Geld gerichtet und damit gleichartig. Ks (Gegen-)Forderung war fällig (§ 271 Abs. 1 BGB) und durchsetzbar. Vs (Haupt-) Forderung war erfüllbar. Mit Blick auf die Forderungen waren V und K zugleich Schuldner und Gläubiger. Somit handelte es sich vor der Abtretung auch um gegenseitige Forderungen.

4. Kann K gegenüber D aufrechnen?

Ja!

Nach § 406 1. Hs. BGB kann der Schuldner die Aufrechnung erklären, sofern zum Zeitpunkt der Abtretung eine Aufrechnungslage bestand.Zum Zeitpunkt der Abtretung lag eine Aufrechnungslage zwischen V und K vor. K kann somit gegenüber D mit seiner gegen V bestehenden Forderung aufrechnen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

QUIG

QuiGonTim

10.4.2024, 18:58:25

Irgendwie werde ich auch § 406 Hs. 2 nicht ganz schlau vor. Vor allem begreife ich nicht, welcher Sinn hinter der Einschränkung steckt. Könnte es mir jemand erklären?

HAGE

hagenhubl

5.5.2024, 13:05:16

Der Schuldner soll durch die Abtretung nicht schlechter gestellt werden.

QUAR

Quarklo

10.8.2024, 19:59:34

§ 406 hat den Zweck, dass der Schuldner durch eine Abtretung nicht schlechter stehen soll. Dies wird dadurch erreicht, dass ihm die Aufrechnungsmöglichkeit nicht durch die Abtretung entzogen werden soll. Im Fall des § 406 Hs. 2 bedarf es dieses Schutzes nicht, denn der Schuldner hatte nie die Möglichkeit aufzurechnen: Seine Gegenforderung wurde erst nach Kenntnis der Abtretung fällig. Somit lag das für die Aufrechnung erforderliche Gegenseitigkeitsverhältnis nie vor. Ihm wird also keine Aufrechnungsmöglichkeit entzogen; diese bestand von vornherein nie

HAN

hannabuma

14.11.2024, 19:02:20

Und D bekommt die 100 € dann von V?


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