Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Gläubiger- / Schuldnerwechsel
Aufrechnung nach Abtretung, Aufrechnungslage schon bei Abtretung - Kenntnis von Abtretung
Aufrechnung nach Abtretung, Aufrechnungslage schon bei Abtretung - Kenntnis von Abtretung
4. April 2025
7 Kommentare
4,8 ★ (10.403 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K schuldet V €100 für den Kauf einer Matratze. K verkauft V anschließend Computerspiele für €100. V tritt seine Forderung an D ab und teilt dies K mit. K möchte gerne aufrechnen.
Diesen Fall lösen 78,6 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Aufrechnung nach Abtretung, Aufrechnungslage schon bei Abtretung - Kenntnis von Abtretung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Kann K gegenüber V aufrechnen?
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. K kann mit seiner Forderung gegen V gegenüber D aufrechnen, wenn die Voraussetzungen des § 406 BGB vorliegen.
Genau, so ist das!
3. Bestand zum Zeitpunkt der Abtretung eine Aufrechnungslage (§§ 387, 390 BGB) zwischen V und K?
Ja, in der Tat!
4. Kann K gegenüber D aufrechnen?
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
10.4.2024, 18:58:25
Irgendwie werde ich auch § 406 Hs. 2 nicht ganz schlau vor. Vor allem begreife ich nicht, welcher Sinn hinter der Einschränkung steckt. Könnte es mir jemand erklären?
hagenhubl
5.5.2024, 13:05:16
Quarklo
10.8.2024, 19:59:34
§ 406 hat den Zweck, dass der Schuldner durch eine
Abtretungnicht schlechter stehen soll. Dies wird dadurch erreicht, dass ihm die Aufrechnungsmöglichkeit nicht durch die
Abtretungentzogen werden soll. Im Fall des § 406 Hs. 2 bedarf es dieses Schutzes nicht, denn der Schuldner hatte nie die Möglichkeit aufzurechnen: Seine Gegenforderung wurde erst nach Kenntnis der
Abtretungfällig. Somit lag das für die Aufrechnung erforderliche Gegenseitigkeitsverhältnis nie vor. Ihm wird also keine Aufrechnungsmöglichkeit entzogen; diese bestand von vornherein nie
hannabuma
14.11.2024, 19:02:20
Und D bekommt die 100 € dann von V?

G0d0fMischief
22.12.2024, 19:46:36
@[hannabuma](171851) genau, D kann dann von V Zahlung der 100€ aus § 816 II BGB fordern würde ich sagen. Ggfs. wäre auch ein vertraglicher
Schadensersatzanspruch aus §§ 280 I, 241 II BGB denkbar, falls Aufklärungspflichten hinsichtlich der Aufrechnungslage bestanden.