Aufrechnung nach Abtretung, Aufrechnungslage schon bei Abtretung - Kenntnis von Abtretung
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K schuldet V €100 für den Kauf einer Matratze. K verkauft V anschließend Computerspiele für €100. V tritt seine Forderung an D ab und teilt dies K mit. K möchte gerne aufrechnen.
Einordnung des Falls
Aufrechnung nach Abtretung, Aufrechnungslage schon bei Abtretung - Kenntnis von Abtretung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Kann K gegenüber V aufrechnen?
Nein!
2. K kann mit seiner Forderung gegen V gegenüber D aufrechnen, wenn die Voraussetzungen des § 406 BGB vorliegen.
Genau, so ist das!
3. Bestand zum Zeitpunkt der Abtretung eine Aufrechnungslage (§§ 387, 390 BGB) zwischen V und K?
Ja, in der Tat!
4. Kann K gegenüber D aufrechnen?
Ja!
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QuiGonTim
10.4.2024, 18:58:25
Irgendwie werde ich auch § 406 Hs. 2 nicht ganz schlau vor. Vor allem begreife ich nicht, welcher Sinn hinter der Einschränkung steckt. Könnte es mir jemand erklären?
hagenhubl
5.5.2024, 13:05:16
Der Schuldner soll durch die Abtretung nicht schlechter gestellt werden.