Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten
Widerruf eines begünstigenden VA
Widerruf eines begünstigenden VA
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Gemeinde G verteilt Subventionen an ortsansässige Künstler. Schauspieler S erfüllt die Vergabevoraussetzungen und erhält einen rechtmäßigen Subventionsbescheid. Behördenleiter B findet die Darbietungen von S grauenvoll und hebt den Subventionsbescheid kurzerhand auf.
Diesen Fall lösen 73,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Widerruf eines begünstigenden VA
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei der Aufhebung von Verwaltungsakten unterscheidet man zwischen Rücknahme und Widerruf. Vorliegend handelt es sich um eine Rücknahme.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Neben der Frage, ob der Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig ist, wird zwischen belastenden und begünstigenden Verwaltungsakten unterschieden. Hier liegt ein belastender Verwaltungsakt vor.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jurista
18.10.2023, 01:15:06
Schade, dass ihr bei diesen Aufgaben nicht noch eine zusätzliche Frage zur Rechtsfolge gestellt habt. In diesem Fall müsste man nun §§ 49 II, III BVwVfG prüfen, ablehnen und dann zum Ergebnis kommen, dass der rechtmäßig begünstigende VA nicht widerrufen werden konnte oder?
Patrick4219
2.2.2024, 12:04:07
Zur Abgrenzung zwischen Rücknahme und Widerruf gibt es noch die Eselsbrücke des "M-W-Tausches":
rechtMäßigkeit= Widerruf rechtsWidrigkeit = rücknahMe
Kein Gott, kein Staat, kein Patriarchat
29.10.2024, 15:05:24
Ihr schreibt in der Lösung, dass an die Aufhebung von begünstigenden VAen zusätzliche Anforderungen zu stellen sind und zitiert dabei § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG. Dabei sagt doch gerade § 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG, dass ein begünstigender VA nur unter den zusätzlichen Einschränkungen der Abs. 2 - 4 zurückgenommen werden darf. § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG ist ja gerade die grundsätzliche Regelung zur Rücknahme eines rechtswidrigen, also auch eines belastenden, VAs. Übersehe ich da irgendwas oder ist das der falsche Satz?
Linne_Karlotta_
30.10.2024, 16:19:17
Hallo Kein Gott, kein Staat, kein Patriarchat, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team