Widerruf eines begünstigenden VA

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Gemeinde G verteilt Subventionen an ortsansässige Künstler. Schauspieler S erfüllt die Vergabevoraussetzungen und erhält einen rechtmäßigen Subventionsbescheid. Behördenleiter B findet die Darbietungen von S grauenvoll und hebt den Subventionsbescheid kurzerhand auf.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Widerruf eines begünstigenden VA

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei der Aufhebung von Verwaltungsakten unterscheidet man zwischen Rücknahme und Widerruf. Vorliegend handelt es sich um eine Rücknahme.

Nein, das ist nicht der Fall!

"Aufhebung" eines Verwaltungsakts ist der Oberbegriff für die Arten behördlicher Aufhebung: Rücknahme und Widerruf. Bei einer behördlichen Aufhebung handelt es sich um eine Rücknahme, wenn der aufgehobenen Verwaltungsakt rechtswidrig ist. (§ 48 VwVfG). Dagegen liegt ein Widerruf vor, wenn der aufgehobenen Verwaltungsakt rechtmäßig ist. (§ 49 VwVfG). Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn er gegen höherrangiges Recht verstößt. Laut Sachverhalt erhielt S hier einen rechtmäßigen Subventionsbescheid, der widerrufen wurde.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Neben der Frage, ob der Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig ist, wird zwischen belastenden und begünstigenden Verwaltungsakten unterschieden. Hier liegt ein belastender Verwaltungsakt vor.

Nein, das trifft nicht zu!

Nachdem ermittelt wurde, ob eine Rücknahme oder ein Widerruf vorliegt, ist zu prüfen, ob der aufgehobene Verwaltungsakt den Adressaten begünstigt oder belastet. Die Aufhebung von begünstigenden Verwaltungsakten (§§ 48 Abs. 1 S. 1, Abs. 2-4 VwVfG, 49 Abs. 2, 3, 6 VwVfG) unterliegt zum Schutz der Adressaten strengeren Voraussetzungen als die Aufhebung von belastenden Verwaltungsakten (§§ 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG, 49 Abs. 1 VwVfG). Ein Subventionsbescheid ist Grundlage einer Geldleistung und damit ein begünstigender Verwaltungsakt.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

Jurafuchs kostenlos testen


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jurista

Jurista

18.10.2023, 01:15:06

Schade, dass ihr bei diesen Aufgaben nicht noch eine zusätzliche Frage zur Rechtsfolge gestellt habt. In diesem Fall müsste man nun §§ 49 II, III BVwVfG prüfen, ablehnen und dann zum Ergebnis kommen, dass der rechtmäßig begünstigende VA nicht widerrufen werden konnte oder?

PAT

Patrick4219

2.2.2024, 12:04:07

Zur Abgrenzung zwischen Rücknahme und Widerruf gibt es noch die Eselsbrücke des "M-W-Tausches": rechtMäßigkeit = Widerruf rechtsWidrigkeit = rücknahMe


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community

Weitere für Dich ausgwählte Fälle