Widerruf eines begünstigenden VA

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Gemeinde G verteilt Subventionen an ortsansässige Künstler. Schauspieler S erfüllt die Vergabevoraussetzungen und erhält einen rechtmäßigen Subventionsbescheid. Behördenleiter B findet die Darbietungen von S grauenvoll und hebt den Subventionsbescheid kurzerhand auf.

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Einordnung des Falls

Widerruf eines begünstigenden VA

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei der Aufhebung von Verwaltungsakten unterscheidet man zwischen Rücknahme und Widerruf. Vorliegend handelt es sich um eine Rücknahme.

Nein, das ist nicht der Fall!

"Aufhebung" eines Verwaltungsakts ist der Oberbegriff für die Arten behördlicher Aufhebung: Rücknahme und Widerruf. Bei einer behördlichen Aufhebung handelt es sich um eine Rücknahme, wenn der aufgehobenen Verwaltungsakt rechtswidrig ist. (§ 48 VwVfG). Dagegen liegt ein Widerruf vor, wenn der aufgehobenen Verwaltungsakt rechtmäßig ist. (§ 49 VwVfG). Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn er gegen höherrangiges Recht verstößt. Laut Sachverhalt erhielt S hier einen rechtmäßigen Subventionsbescheid, der widerrufen wurde.
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2. Neben der Frage, ob der Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig ist, wird zwischen belastenden und begünstigenden Verwaltungsakten unterschieden. Hier liegt ein belastender Verwaltungsakt vor.

Nein, das trifft nicht zu!

Nachdem ermittelt wurde, ob eine Rücknahme oder ein Widerruf vorliegt, ist zu prüfen, ob der aufgehobene Verwaltungsakt den Adressaten begünstigt oder belastet. Die Aufhebung von begünstigenden Verwaltungsakten (§§ 48 Abs. 1 S. 1, Abs. 2-4 VwVfG, 49 Abs. 2, 3, 6 VwVfG) unterliegt zum Schutz der Adressaten strengeren Voraussetzungen als die Aufhebung von belastenden Verwaltungsakten (§§ 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG, 49 Abs. 1 VwVfG). Ein Subventionsbescheid ist Grundlage einer Geldleistung und damit ein begünstigender Verwaltungsakt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jurista

Jurista

18.10.2023, 01:15:06

Schade, dass ihr bei diesen Aufgaben nicht noch eine zusätzliche Frage zur Rechtsfolge gestellt habt. In diesem Fall müsste man nun §§ 49 II, III BVwVfG prüfen, ablehnen und dann zum Ergebnis kommen, dass der rechtmäßig begünstigende VA nicht widerrufen werden konnte oder?

PAT

Patrick4219

2.2.2024, 12:04:07

Zur Abgrenzung zwischen Rücknahme und Widerruf gibt es noch die Eselsbrücke des "M-W-Tausches":

rechtMäßigkeit

= Widerruf rechtsWidrigkeit = rücknahMe

Kein Gott, kein Staat, kein Patriarchat

Kein Gott, kein Staat, kein Patriarchat

29.10.2024, 15:05:24

Ihr schreibt in der Lösung, dass an die Aufhebung von begünstigenden VAen zusätzliche Anforderungen zu stellen sind und zitiert dabei § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG. Dabei sagt doch gerade § 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG, dass ein begünstigender VA nur unter den zusätzlichen Einschränkungen der Abs. 2 - 4 zurückgenommen werden darf. § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG ist ja gerade die grundsätzliche Regelung zur Rücknahme eines rechtswidrigen, also auch eines belastenden, VAs. Übersehe ich da irgendwas oder ist das der falsche Satz?

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

30.10.2024, 16:19:17

Hallo Kein Gott, kein Staat, kein Patriarchat, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team


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