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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Eigentümerin C erhält eine Rückbauverfügung für ihren Wintergarten. C ist sich keiner Schuld bewusst, denkt aber, gegen die Verfügung nichts unternehmen zu können. Zwei Monate später erkennt die Behörde, dass die Verfügung rechtswidrig war, und will diese aufheben.

Einordnung des Falls

Aufhebung eines bestandskräftigen VA

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei der Aufhebung von Verwaltungsakten unterscheidet man zwischen Rücknahme und Widerruf. Vorliegend handelt es sich um eine Rücknahme.

Ja!

"Aufhebung" eines Verwaltungsakts ist der Oberbegriff für die Arten behördlicher Aufhebung: Rücknahme und Widerruf. Bei einer behördlichen Aufhebung handelt es sich um eine Rücknahme, wenn der aufgehobenen Verwaltungsakt rechtswidrig ist (§ 48 VwVfG). Dagegen liegt ein Widerruf vor, wenn der aufgehobenen Verwaltungsakt rechtmäßig ist (§ 49 VwVfG). Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn er gegen höherrangiges Recht verstößt. Laut Sachverhalt war die Rückbauverfügung hier rechtswidrig.

2. Neben der Frage, ob der Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig ist, wird zwischen belastenden und begünstigenden Verwaltungsakten unterschieden. Hier liegt ein begünstigender Verwaltungsakt vor.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nachdem ermittelt wurde, ob eine Rücknahme oder ein Widerruf vorliegt, ist zu prüfen, ob der aufgehobene Verwaltungsakt den Adressaten begünstigt oder belastet. Die Aufhebung von begünstigenden Verwaltungsakten (§§ 48 Abs. 1 S. 1, Abs. 2-4 VwVfG, 49 Abs. 2, 3, 6 VwVfG) unterliegt zum Schutz der Adressaten strengeren Voraussetzungen als die Aufhebung von belastenden Verwaltungsakten (§§ 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG, 49 Abs. 1 VwVfG). Die Rückbauverfügung auferlegt der C die Pflicht, einen Gebäudeteil abzureißen, und ist damit ein belastender Verwaltungsakt. Hier kannst Du knapp im Feststellungsstil subsumieren.

3. Die Behörde kann den Verwaltungsakt nur aufheben, wenn dieser noch nicht bestandskräftig ist (§§ 48 Abs. 1 S. 1, 49 Abs. 1, 2, S. 1 VwVfG). Die Rücknahme ist hier folglich ausgeschlossen.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Behörde kann den Verwaltungsakt grundsätzlich immer aufheben. Sie kann sowohl noch nicht bestandskräftige als auch bestandskräftige - also nicht mehr anfechtbare - Verwaltungsakte aufheben. Dies folgt unmittelbar aus dem Gesetz: "...auch nachdem er unanfechtbar geworden ist..." (§§ 48 Abs. 1 S. 1, 49 Abs. 1, 2, S. 1 VwVfG). Obwohl der Verwaltungsakt gegenüber C schon bestandskräftig war, als die Behörde ihren Fehler zwei Monate nach Erlass der Verfügung erkannte (vgl. § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO), konnte die Behörde die Verfügung noch zurücknehmen.

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