Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten
Aufhebung eines bestandskräftigen VA
Aufhebung eines bestandskräftigen VA
4. April 2025
9 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Eigentümerin C erhält eine Rückbauverfügung für ihren Wintergarten. C ist sich keiner Schuld bewusst, denkt aber, gegen die Verfügung nichts unternehmen zu können. Zwei Monate später erkennt die Behörde, dass die Verfügung rechtswidrig war, und will diese aufheben.
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Einordnung des Falls
Aufhebung eines bestandskräftigen VA
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei der Aufhebung von Verwaltungsakten unterscheidet man zwischen Rücknahme und Widerruf. Vorliegend handelt es sich um eine Rücknahme.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Neben der Frage, ob der Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig ist, wird zwischen belastenden und begünstigenden Verwaltungsakten unterschieden. Hier liegt ein begünstigender Verwaltungsakt vor.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die Behörde kann den Verwaltungsakt nur aufheben, wenn dieser noch nicht bestandskräftig ist (§§ 48 Abs. 1 S. 1, 49 Abs. 1, 2, S. 1 VwVfG). Die Rücknahme ist hier folglich ausgeschlossen.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

chiara_wee
28.2.2025, 11:22:06
Bei Fragen zu den VA sollte die Frage nicht formuliert sein mit „Hier handelt es sich..“, wenn im Sachverhalt 2 verschiedene VA vorliegen bspw. eine Baugenehmigung als begünstigender VA und die Aufhebung als
belastender VA.

Philip
13.3.2025, 10:33:35
Mmn kann das so bestehen bleiben, da es offensichtlich ist, dass es sich ausschließlich um den Ausgangs-VA dreht. Der neue VA ist ja gar kein Thema bei den Fragen. Lg