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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Bauherr B erhält eine Baugenehmigung für ein Wohnhaus. Einen Tag später erkennt der Sachbearbeiter, dass die Errichtung des Wohnhauses an der beantragten Stelle in der beantragten Form unter keinen Umständen genehmigungsfähig ist. Die Behörde hebt die Genehmigung auf.

Einordnung des Falls

Rücknahme eines begünstigenden VA

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei der Aufhebung von Verwaltungsakten unterscheidet man zwischen Rücknahme und Widerruf. Vorliegend handelt es sich um eine Rücknahme.

Ja!

"Aufhebung" eines Verwaltungsakts ist der Oberbegriff für die Arten behördlicher Aufhebung: Rücknahme und Widerruf. Bei einer behördlichen Aufhebung handelt es sich um eine Rücknahme, wenn der aufgehobenen Verwaltungsakt rechtswidrig ist. (§ 48 VwVfG). Dagegen liegt ein Widerruf vor, wenn der aufgehobenen Verwaltungsakt rechtmäßig ist. (§ 49 VwVfG). Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn er gegen höherrangiges Recht verstößt. Eine Baugenehmigung für ein unter keinen Umständen genehmigungsfähiges Bauvorhaben ist rechtswidrig.

2. Neben der Frage, ob der Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig ist, wird zwischen belastenden und begünstigenden Verwaltungsakten unterschieden. Bei der Erteilung der Baugenehmigung handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nachdem ermittelt wurde, ob eine Rücknahme oder ein Widerruf vorliegt, ist zu prüfen, ob der aufgehobene Verwaltungsakt den Adressaten begünstigt oder belastet. Die Aufhebung von begünstigenden Verwaltungsakten (§§ 48 Abs. 1 S. 1, Abs. 2-4 VwVfG, 49 Abs. 2, 3, 6 VwVfG) unterliegt zum Schutz der Adressaten strengeren Voraussetzungen als die Aufhebung von belastenden Verwaltungsakten (§§ 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG, 49 Abs. 1 VwVfG). Eine Baugenehmigung legalisiert formell ein Bauvorhaben und ist damit ein begünstigender Verwaltungsakt.

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