Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die ZVR-Klausur
Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO
Gesamthandsgemeinschaften: Nicht-rechtsfähiger Verein
Gesamthandsgemeinschaften: Nicht-rechtsfähiger Verein
27. April 2025
18 Kommentare
4,8 ★ (9.696 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

D ist Mitglied im Briefmarkenverein S. S ist nicht ins Vereinsregister eingetragen. D ist kein Mitglied des Vorstands von S. G verklagt S erfolgreich auf Zahlung von €5.000. G lässt bei D - ohne dessen Einwilligung - eine wertvolle Briefmarke, die dem Verein gehört, pfänden.
Diesen Fall lösen 67,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Gesamthandsgemeinschaften: Nicht-rechtsfähiger Verein
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. D kann mit der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) gegen die Pfändung der Briefmarke vorgehen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Statthafter Rechtsbehelf für D ist die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO).
Ja, in der Tat!
3. Die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) des D ist begründet und hat Erfolg.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Isabell
8.1.2021, 21:14:18
Haften die Mitglieder von Vereinen für den Verein nicht erst ab Entlastung des Vorstandes?

Christian Leupold-Wendling
8.1.2021, 23:14:12
Hi Isabell, das Eigentum an der Briefmarke gehört zum Vereinsvermögen.
Thjolly
19.9.2023, 09:08:34
Sieht die hM den B
esitz nicht auch als
Interventionsrechtan (so zumindest BGHZ 2, 164 und bei Kaiser ZVR Rn.40)? Gewichtiges Argument mit Verweis auf die dem B
esitz nach 858 ff. BGB zukommende Ausschlussfunktion und bei Recht zum B
esitz zukommende Nutzungsfunktion, sodass er eigentumsähnlich (Vgl. Funktionen des 903 BGB) ist. Ihm kommt also mehr als nur die von der Gegenansicht behaupte tatsächliche Position zu.
juravulpes
12.4.2024, 13:44:19
B
esitz wird von der im Vordringen befindlichen/mittlerweile herrschenden Ansicht nicht als
Interventionsrechteingeordnet. Dafür sprechen mE auch die besseren Argumente: B
esitz ist eine tatsächliche Position und schon terminologisch kein Recht. Die dem B
esitz zukommende Ausschlussfunktion wird durch §
809 ZPOgeschützt, dessen Verletzung im Wege der
Vollstreckungserinnerunggeltend gemacht werden kann. Sofern der B
esitz berechtigt ist, kommt es für die Annahme eines
Interventionsrechts auf die Einordnung des den B
esitz tragenden obligatorischen oder dinglichen Rechts an.
Tat
17.1.2024, 22:29:47
§ 735 ZPO ist seit dem 1.1.2024 weggefallen
Leo Lee
20.1.2024, 14:20:44
Hallo Tat, vielen Dank für diesen sehr wichtigen Hinweis! In der Tat ist das Redaktionsteam gerade dabei, die „überholten“ Aufgaben an das MoPeG anzupassen. Da diese sehr viele sind und auch über viele Gebiete hin verstreut sind, bitten wir an dieser Stelle um Verständnis und Nachsicht :). Wir werden alles tun, damit die Änderungen so schnell wie möglich kommen! Wir würden uns weiterhin freuen, wenn du uns weiterhin unter bearbeitungsbedürftigen Aufgaben mitteilen würdest, dass eine Änderung des MoPeGs nötig ist. Wir möchten die Gelegenheit nehmen, um dir dafür zu danken, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Marcel13
10.10.2024, 16:07:24
Die Aufgabe ist immer noch nicht nachgearbeitet. Nur zur Info :)
KlarKarl
6.12.2024, 17:18:08
Immer noch nicht
QueerSocialistLawyer
4.2.2025, 16:00:42
auch jetzt nicht :D
jurafuchsles
7.7.2024, 10:44:15
wie ist es denn jetzt nach dem neuen Recht ?

Tobias Krapp
2.8.2024, 16:20:51
Hallo jurafuchsles, danke für deine Nachfrage! An der Lösung selbst ändert sich nichts. Auch nach dem MoPeG sind Vereinsmitglieder Dritte, es sei denn sie sind Vereinsorgan oder
Besitzdienerfür ein Organ. Nur der Hintergrund und die Begleitvorschriften haben sich geändert: Das MoPeG hat den ohnehin verunglückten Begriff des "nichtsrechtsfähigen Vereins" in § 54 BGB a.F. gestrichen und bezeichnet einen nicht eingetragenen Verein nun als "Verein ohne Rechtspersönlichkeit", § 54 BGB n.F. Dieser ist nun nach § 54 I S. 1 oder 2 BGB n.F. (je nachdem um welchen Vereinstyp es sich handelt), entweder dem eingetragenen Verein gleichgestellt und insoweit rechts- und damit parteifähig (§ 50 ZPO) oder die Rechts- und Parteifähigkeit ergibt sich aus der Verweisung auf das Recht der GbR, die ihrerseits nach § 705 II BGB n.F. rechts- und damit parteifähig ist. Daher wurde im Rahmen des MoPeG § 50 II ZPO a.F., der die Parteifähigkeit des nicht rechtsfähigen Vereins klarstellte, gestrichen. Eine Klarstellung ist nun schlicht nicht mehr notwendig, denn die Rechts- und Parteifähigkeit ergibt sich jetzt bereits ausdrücklich aus den genannten Normen. In der Folge wurde auch § 735 ZPO a.F. aufgehoben, nach dem zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines nicht rechtsfähigen Vereins ein gegen den Verein ergangenes Urteil "genügte". Durch die Neuregelungen in § 54 BGB n.F. ist zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines solchen Vereins ein Titel gegen den Verein nicht nur "genügend", sondern vielmehr erforderlich, entweder nach § 54 I S. 1 BGB n.F. iVm § 750 I ZPO oder nach § 54 I S. 2 BGB n.F. iVm § 722 Abs. I BGB n.F. All dies ändert also nichts daran, dass Vereinsmitglieder Dritte iSd §
809 ZPOsind: Sie sind, wie die neuen Regelungen zeigen, nach wie vor weder Gläubiger noch Schuldner des Vollstreckungsverfahrens. Im Fall ist D auch weder Organ noch
Besitzdienerfür ein Organ. Also ist unverändert die
Vollstreckungserinnerunghier zulässig und begründet. Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias

Tobias Krapp
2.8.2024, 16:24:51
@[Wendelin Neubert](409)
Entenpulli
3.10.2024, 13:29:19
@[Tobias Krapp](259492) Danke für die ausführliche Erklärung. Ich verstehe allerdings nicht, wieso D im vorliegenden Fall nicht
Besitzdienersein soll.

Nocebo
24.7.2024, 13:48:38
Es stimmt, dass - wie in der Lösung vermerkt - der bloße B
esitz selbst kein
InterventionsRECHTdarstellt. Das Recht zum B
esitz gibt jedoch nach hM, jedenfalls aber nach gewichtiger aA tatsächlich ein
Interventionsrecht. Der Hinweis hierauf fehlt in dieser Aufgabe und sollte ergänzt werden. Man darf wohl davon ausgehen, dass hier eine Leihe von dem Verein vorliegt, wodurch ein Recht zum B
esitz bestehen würde. Dann hätte die
Drittwiderspruchsklage Erfolg. Die Erinnerung daneben natürlich auch. "Der B
esitz an einer beweglichen Sache als solcher gewährt nach heute wohl hM noch kein „die
Veräußerung hinderndes Recht“ iSv § 771 Abs. 1, wohl aber das Recht zum B
esitz (OLG Rostock NJOZ 2005, 253; MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rn. 39; Musielak/Voit/Lackmann Rn. 24; Wieczorek/Schütze/Spohnheimer Rn. 25; Zöller/Herget Rn. 14.5: „B
esitz“, jeweils mwN; aA Stamm ZZP 124 (2011), 317 (332 ff.))." (BeckOK ZPO/Preuß, 53. Ed. 1.7.2024, ZPO § 771 Rn. 29)

ahimes
9.2.2025, 21:56:28
Hallo Jurafuchs, In den meisten Aufgaben schreibt ihr im Rahmen der
Vollstreckungserinnerung, dass das formelle Recht §
809 ZPOverletzt wurde. Ich kann dem Wortlaut des
809 ZPOirgendwie absolut nix entnehmen...der ja lautet: Die vorstehenden Vorschriften sind auf die Pfändung von Sachen, die sich im Gewahrsam des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden, entsprechend anzuwenden. Könnt ihr mir bitte nochmal den Zusammenhang erklären? Vielen lieben Dank