Referendariat

Die ZVR-Klausur

Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO

Gesamthandsgemeinschaften: Nicht-rechtsfähiger Verein

Gesamthandsgemeinschaften: Nicht-rechtsfähiger Verein

3. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

D ist Mitglied im Briefmarkenverein S. S ist nicht ins Vereinsregister eingetragen. D ist kein Mitglied des Vorstands von S. G verklagt S erfolgreich auf Zahlung von €5.000. G lässt bei D - ohne dessen Einwilligung - eine wertvolle Briefmarke, die dem Verein gehört, pfänden.

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Einordnung des Falls

Gesamthandsgemeinschaften: Nicht-rechtsfähiger Verein

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. D kann mit der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) gegen die Pfändung der Briefmarke vorgehen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) lauten: (1) Statthaftigkeit, (2) Zuständigkeit des Gerichts, (3) Rechtsschutzbedürfnis. Die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) ist statthaft, wenn der Kläger als Dritter ein die Veräußerung hinderndes Recht (Interventionsrecht) geltend macht (§ 771 Abs. 1 ZPO). Die gepfändete Briefmarke ist Vereinsvermögen. Eine hypothetische Veräußerung der Briefmarke durch S würde nicht rechtswidrig in die Mitgliedsrechte des D eingreifen. Auch der Besitz ist kein Interventionsrecht (§ 771 Abs. 1 ZPO). Die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) ist unzulässig.
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2. Statthafter Rechtsbehelf für D ist die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO).

Ja, in der Tat!

Die Vollstreckungserinnerung ist statthaft (§ 766 Abs. 1 S. 1 ZPO), wenn der Erinnerungsführer gegen Vollstreckungsmaßnahmen mit der Rüge der Verletzung formellen Rechts vorgeht. D kann geltend machen, das Vollstreckungsorgan (der Gerichtsvollzieher) habe gegen die Vorschrift des § 809 ZPO verstoßen. Diese Vorschrift stellt eine formelle Regelung für das Vollstreckungsverfahren dar. D wendet sich also gegen einen formellen Fehler des Gerichtsvollziehers. Die Erinnerung (§ 766 ZPO) ist statthaft.

3. Die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) des D ist begründet und hat Erfolg.

Ja!

Die Vollstreckungserinnerung (§ 766 Abs. 1 ZPO) ist begründet, wenn die angegriffene Vollstreckungsmaßnahme nicht zulässig war. Ein Dritter, der Gewahrsam an dem gepfändeten Gegenstand hat, muss der Pfändung zustimmen (§ 809 ZPO). Gegen diese Vorschrift hat der Gerichtsvollzieher verstoßen. Zwar genügt für die Zwangsvollstreckung in das Vereinsvermögen ein Titel gegen den Verein (§ 735 ZPO). Aus einem solchen Titel darf aber nur in Vereinsvermögen vollstreckt werden, das sich im Gewahrsam der Organe des S befindet. D ist kein Organ des S. G müsste sich daher auch einen Titel (zumindest einen Duldungstitel) gegen D besorgen.
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