Gesamthandsgemeinschaften: Nicht-rechtsfähiger Verein
Diesen Fall lösen 67,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
D ist Mitglied im Briefmarkenverein S. S ist nicht ins Vereinsregister eingetragen. D ist kein Mitglied des Vorstands von S. G verklagt S erfolgreich auf Zahlung von €5.000. G lässt bei D - ohne dessen Einwilligung - eine wertvolle Briefmarke, die dem Verein gehört, pfänden.
Einordnung des Falls
Gesamthandsgemeinschaften: Nicht-rechtsfähiger Verein
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. D kann mit der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) gegen die Pfändung der Briefmarke vorgehen.
Nein, das ist nicht der Fall!
2. Statthafter Rechtsbehelf für D ist die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO).
Ja, in der Tat!
3. Die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) des D ist begründet und hat Erfolg.
Ja!
Jurafuchs kostenlos testen
![Isabell](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__lvldgzkokpilthiocvgne.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Isabell
8.1.2021, 21:14:18
Haften die Mitglieder von Vereinen für den Verein nicht erst ab Entlastung des Vorstandes?
![Christian Leupold-Wendling](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__lshtholsxkjgqbdyxepjf.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Christian Leupold-Wendling
8.1.2021, 23:14:12
Hi Isabell, das Eigentum an der Briefmarke gehört zum Vereinsvermögen.
Thjolly
19.9.2023, 09:08:34
Sieht die hM den Besitz nicht auch als Interventionsrecht an (so zumindest BGHZ 2, 164 und bei Kaiser ZVR Rn.40)? Gewichtiges Argument mit Verweis auf die dem Besitz nach 858 ff. BGB zukommende Ausschlussfunktion und bei Recht zum Besitz zukommende Nutzungsfunktion, sodass er eigentumsähnlich (Vgl. Funktionen des 903 BGB) ist. Ihm kommt also mehr als nur die von der Gegenansicht behaupte tatsächliche Position zu.
juravulpes
12.4.2024, 13:44:19
Besitz wird von der im Vordringen befindlichen/mittlerweile herrschenden Ansicht nicht als Interventionsrecht eingeordnet. Dafür sprechen mE auch alle Argumente: Besitz ist eine tatsächliche Position und schon terminologisch kein Recht. Die dem Besitz zukommende Ausschlussfunktion wird durch §
809 ZPOgeschützt, dessen Verletzung im Wege der Vollstreckungserinnerung geltend gemacht werden kann. Sofern der Besitz berechtigt ist, kommt es für die Annahme eines Interventionsrechts auf die Einordnung des den Besitz tragenden obligatorischen oder dinglichen Rechts an.
Tat
17.1.2024, 22:29:47
§ 735 ZPO ist seit dem 1.1.2024 weggefallen
Leo Lee
20.1.2024, 14:20:44
Hallo Tat, vielen Dank für diesen sehr wichtigen Hinweis! In der Tat ist das Redaktionsteam gerade dabei, die „überholten“ Aufgaben an das MoPeG anzupassen. Da diese sehr viele sind und auch über viele Gebiete hin verstreut sind, bitten wir an dieser Stelle um Verständnis und Nachsicht :). Wir werden alles tun, damit die Änderungen so schnell wie möglich kommen! Wir würden uns weiterhin freuen, wenn du uns weiterhin unter bearbeitungsbedürftigen Aufgaben mitteilen würdest, dass eine Änderung des MoPeGs nötig ist. Wir möchten die Gelegenheit nehmen, um dir dafür zu danken, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
jurafuchsles
7.7.2024, 10:44:15
wie ist es denn jetzt nach dem neuen Recht ?