Reine Sachentziehung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S, der Ex-Freund der A, entwedet bei einem Besuch der A eine Kette, welche diese von ihrem neuen Freund als Geschenk erhalten hat. S will die Kette bei sich aufbewahren, bis A zu ihm zurückkehrt. Dadurch will S in A's neuer Beziehung Unfrieden stiften. Zudem bestimmen Eifersucht und Frust sein Verhalten. S hegt berechtigte Hoffnungen hinsichtlich A's Rückkehr, da dies in der Vergangenheit öfter geschehen war und sie ihm dies auch mündlich in Aussicht gestellt hat.
Einordnung des Falls
Reine Sachentziehung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem er sich vorbehielt, selbst darüber zu entscheiden, wann er A die Kette zurückgeben werde, liegt bei S eine Absicht der vorübergehenden Aneignung vor.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein, das trifft nicht zu!
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lililaw
2.2.2022, 18:42:23
Mit anderen Worten: Wenn ich einen Freund „bestrafen“ möchte, indem ich ihm eine Sache wegnehme und für immer in eine Kiste bei mir daheim lege, dann ist das keine Aneignung? In so einem Fall wäre ja auch die Sachbeschädigung zu verneinen. Dann wäre das ja komplett straffrei, obwohl es für das „Opfer“ aufs Gleiche rauskommt?
Victor
2.2.2022, 19:34:44
In der Tat die Rechtsprechung hat die Zueignungsabsicht verneint, wenn die Wegnahme nur zum Ärgern des Eigentümers erfolgte. Dabei fehlte es dann am Aneignungselement. Wie auch im Beispielsfall. Allerdings hätte dabei auch der dauerhafte Enteignungswille wohl gefehlt. Der wäre in deinem Beispielsfall zwar vorliegend. Aber es fehlt an der Aneignungsabsicht. Entscheidend ist, dass nur geärgert werden soll. Wird die Sache auch nur kurzfristig verwendet oder sich als Eigentümer geriert ist die Zueignungsabsicht gegeben. Die Gebrauchsanmaßung ist lediglich nach § 248b strafbar.

Lukas_Mengestu
3.2.2022, 11:17:34
Hallo lililaw, ungeachtet der strafrechtlichen Relevanz stehen dem Opfer in jedem Fall aber zivilrechtliche Herausgabeansprüche (§985, § 812 Abs. 1 S. 1, Alt. 1, § 823 Abs. 1, § 861 Abs. 1, § 1007 Abs. 1 BGB) bzw. ggfs. Schadensersatzansprüche (§ 823 Abs. 1 BGB) zu. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team