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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S, der Ex-Freund der A, entwendet bei einem Besuch der A eine Kette, welche diese von ihrem neuen Freund als Geschenk erhalten hat. S will die Kette bei sich aufbewahren, bis A zu ihm zurückkehrt. Dadurch will S in A's neuer Beziehung Unfrieden stiften. Zudem bestimmen Eifersucht und Frust sein Verhalten. S hegt berechtigte Hoffnungen hinsichtlich A's Rückkehr, da dies in der Vergangenheit öfter geschehen war und sie ihm dies auch mündlich in Aussicht gestellt hat.

Einordnung des Falls

Reine Sachentziehung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem er sich vorbehielt, selbst darüber zu entscheiden, wann er A die Kette zurückgeben werde, liegt bei S eine Absicht der vorübergehenden Aneignung vor.

Nein, das trifft nicht zu!

Aneignung setzt voraus, dass sich der Aneignende zumindest zeitweise in die faktische Stellung eines Eigentümers begeben will. Dagegen spricht vorliegend zum einen, dass S die Beziehung der A nur als kurzes Intermezzo betrachtete und davon ausging, die Kette alsbald zurückzugeben. Zudem verwahrte er die Kette fernab der Öffentlichkeit bei sich ohne sie zu verwenden. Die Sache selbst hatte für S keinerlei Bedeutung. Zu keinem Zeitpunkt ging es S darum, nach außen als Eigentümer aufzutreten oder sich den Sachwert sonstig einzuverleiben. Die Motive des S sind vielmehr allesamt auf eine Sachentziehung gerichtet, der Zweck bestand lediglich darin "in irgendeiner Form auf eine(n) Dritte(n) einzuwirken" (OLG Köln).

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