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Wirkung des Widerspruchs gegen Geschäftsführungsmaßnahme eines GbR-Gesellschafters

Wirkung des Widerspruchs gegen Geschäftsführungsmaßnahme eines GbR-Gesellschafters

5. November 2024

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inkl. MoPeG

A und B machen sich nach dem zweiten Examen mit der A & B Rechtsanwälte GbR selbständig. Jede von ihnen darf ohne die andere die Geschäfte der GbR führen und die Gesellschaft vertreten. A möchte für die Gesellschaft einen teuren Audi R8 als neuen Geschäftswagen kaufen. B widerspricht, das sei viel zu teuer für eine Kanzlei ohne Mandanten. A kauft den Audi trotzdem im Namen der GbR.

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Einordnung des Falls

Wirkung des Widerspruchs gegen Geschäftsführungsmaßnahme eines GbR-Gesellschafters

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach dem Gesellschaftsvertrag hatte A grundsätzlich die Geschäftsführungsbefugnis für den Kauf.

Ja, in der Tat!

Grundsätzlich steht die Führung der Geschäfte der Gesellschaft den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich (§ 715 Abs. 1, 3 BGB, Gesamtgeschäftsführung). Von der dispositiven Regel des § 715 Abs. 1, 3 BGB kann jedoch gesellschaftsvertraglich abgewichen werden. A und B haben vereinbart, dass jeder allein zu handeln berechtigt ist (vgl. § 715 Abs. 4 BGB, Einzelgeschäftsführungsbefugnis). A hatte also auch ohne Zustimmung des B im Innenverhältnis grundsätzlich die Befugnis zum Kauf.MoPeG-Änderung (ab 1.1.2024): § 715 Abs. 1, 3 BGB entspricht § 709 Abs. 1 BGB a.F, § 715 Abs. 4 BGB entspricht § 711 BGB
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2. Durch den Widerspruch der B wurde die grundsätzlich bestehende Geschäftsführungsbefugnis der A für den Kauf ausgeschlossen.

Ja!

Steht nach dem Gesellschaftsvertrag die Führung der Geschäfte allen oder mehreren Gesellschaftern in der Art zu, dass jeder allein zu handeln berechtigt ist, so kann jeder der Vornahme eines Geschäfts durch den anderen widersprechen (§ 715 Abs. 4 S. 1 BGB). Wird widersprochen, darf das Geschäft nicht vorgenommen werden § 715 Abs. 4 S. 2 BGB). Das Widerspruchsrecht ist ein Geschäftsführungsrecht, das ähnlich wie das Zustimmungsrecht (§ 715 Abs. 1, 3 BGB) dazu bestimmt ist, Mitsprache und gleichberechtigten Einfluss der Geschäftsführer auf die Leitung der Gesellschaft zu sichern. Der wirksame Widerspruch führt dazu, dass die grundsätzlich bestehende Einzelgeschäftsführungsbefugnis des Handlungswilligen für die betreffende Einzelmaßnahme oder Art von Geschäften ausgeschlossen wird.MoPeG-Änderung (ab 1.1.2024): § 715 Abs. 4 S. 1 BGB n.F. entspricht § 711 S. 1 BGB a.F, § 715 Abs. 4 S. 2 BGB n.F. entspricht § 711 S. 2 BGB.

3. Vor dem Widerspruch hatte A im Außenverhältnis grundsätzlich Vertretungsmacht für den Kauf des Audi.

Genau, so ist das!

Für die Vertretung der GbR gelten die allgemeinen Grundsätze der §§ 164ff. BGB. Danach setzt eine Verpflichtung der GbR voraus, dass der handelnde Gesellschafter im Namen der GbR und im Rahmen seiner Vertretungsmacht handelt (§ 164 Abs. 1, 2 BGB). Grundsätzlich sind alle Gesellschafter gemeinsam vertretungsbefugt. Hiervon kann aber im Gesellschaftervertrag abgewichen werden (§ 720 Abs. 1 BGB). A und B haben bei der Gründung der GbR vereinbart, dass beide die Gesellschaft führen und vertreten dürfen. Somit war A einzelvertretungsbefugt.

4. Der Widerspruch (§ 715 Abs. 4 BGB) wirkt nicht nur im Innenverhältnis (Geschäftsführung), sondern führt auch im Außenverhältnis zu fehlender Vertretungsmacht gegenüber Dritten.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach § 720 Abs. 3 S. 2 BGB sind Beschränkungen des Umfangs der Vertretungsbefugnis Dritten gegenüber unwirksam. § 720 Abs. 3 BGB n.F. wurde durch das MoPeG mit Wirkung zum 1.1.2024 ins BGB aufgenommen. Schon zuvor entsprach es aber der hM, dass der Widerspruch im Außenverhältnis keine Wirkung entfaltet.

5. A muss im Innenverhältnis für durch den Kauf verursachte Schäden bei der Gesellschaft einstehen.

Ja!

Durch den Gesellschaftsverhältnis wird der geschäftsführende Gesellschafter verpflichtet, die ihm obliegenden Befugnisse nicht zu überschreiten. Handelt er dem zuwider, haftet er wegen der Verletzung des Gesellschaftsvertrags gegenüber der Gesellschaft auf Schadensersatz (§§ 280 Abs. 1 BGB). A kannte den Widerspruch und kaufte trotzdem den Audi, sie handelte vorsätzlich und haftet auf Schadensersatz.
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