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Wirkung des Widerspruchs gegen Geschäftsführungsmaßnahme eines GbR-Gesellschafters

Wirkung des Widerspruchs gegen Geschäftsführungsmaßnahme eines GbR-Gesellschafters

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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inkl. MoPeG

A und B machen sich nach dem zweiten Examen mit der A & B Rechtsanwälte GbR selbständig. Jede von ihnen darf ohne die andere die Geschäfte der GbR führen und die Gesellschaft vertreten. A möchte für die Gesellschaft einen teuren Audi R8 als neuen Geschäftswagen kaufen. B widerspricht, das sei viel zu teuer für eine Kanzlei ohne Mandanten. A kauft den Audi trotzdem im Namen der GbR.

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Einordnung des Falls

Wirkung des Widerspruchs gegen Geschäftsführungsmaßnahme eines GbR-Gesellschafters

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach dem Gesellschaftsvertrag hatte A grundsätzlich die Geschäftsführungsbefugnis für den Kauf.

Ja, in der Tat!

Grundsätzlich steht die Führung der Geschäfte der Gesellschaft den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich (§ 715 Abs. 1, 3 BGB, Gesamtgeschäftsführung). Von der dispositiven Regel des § 715 Abs. 1, 3 BGB kann jedoch gesellschaftsvertraglich abgewichen werden. A und B haben vereinbart, dass jeder allein zu handeln berechtigt ist (vgl. § 715 Abs. 4 BGB, Einzelgeschäftsführungsbefugnis). A hatte also auch ohne Zustimmung des B im Innenverhältnis grundsätzlich die Befugnis zum Kauf.MoPeG-Änderung (ab 1.1.2024): § 715 Abs. 1, 3 BGB entspricht § 709 Abs. 1 BGB a.F, § 715 Abs. 4 BGB entspricht § 711 BGB
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2. Durch den Widerspruch der B wurde die grundsätzlich bestehende Geschäftsführungsbefugnis der A für den Kauf ausgeschlossen.

Ja!

Steht nach dem Gesellschaftsvertrag die Führung der Geschäfte allen oder mehreren Gesellschaftern in der Art zu, dass jeder allein zu handeln berechtigt ist, so kann jeder der Vornahme eines Geschäfts durch den anderen widersprechen (§ 715 Abs. 4 S. 1 BGB). Wird widersprochen, darf das Geschäft nicht vorgenommen werden § 715 Abs. 4 S. 2 BGB). Das Widerspruchsrecht ist ein Geschäftsführungsrecht, das ähnlich wie das Zustimmungsrecht (§ 715 Abs. 1, 3 BGB) dazu bestimmt ist, Mitsprache und gleichberechtigten Einfluss der Geschäftsführer auf die Leitung der Gesellschaft zu sichern. Der wirksame Widerspruch führt dazu, dass die grundsätzlich bestehende Einzelgeschäftsführungsbefugnis des Handlungswilligen für die betreffende Einzelmaßnahme oder Art von Geschäften ausgeschlossen wird.MoPeG-Änderung (ab 1.1.2024): § 715 Abs. 4 S. 1 BGB n.F. entspricht § 711 S. 1 BGB a.F, § 715 Abs. 4 S. 2 BGB n.F. entspricht § 711 S. 2 BGB.

3. Vor dem Widerspruch hatte A im Außenverhältnis grundsätzlich Vertretungsmacht für den Kauf des Audi.

Genau, so ist das!

Für die Vertretung der GbR gelten die allgemeinen Grundsätze der §§ 164ff. BGB. Danach setzt eine Verpflichtung der GbR voraus, dass der handelnde Gesellschafter im Namen der GbR und im Rahmen seiner Vertretungsmacht handelt (§ 164 Abs. 1, 2 BGB). Grundsätzlich sind alle Gesellschafter gemeinsam vertretungsbefugt. Hiervon kann aber im Gesellschaftervertrag abgewichen werden (§ 720 Abs. 1 BGB). A und B haben bei der Gründung der GbR vereinbart, dass beide die Gesellschaft führen und vertreten dürfen. Somit war A einzelvertretungsbefugt.

4. Der Widerspruch (§ 715 Abs. 4 BGB) wirkt nicht nur im Innenverhältnis (Geschäftsführung), sondern führt auch im Außenverhältnis zu fehlender Vertretungsmacht gegenüber Dritten.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach § 720 Abs. 3 S. 2 BGB sind Beschränkungen des Umfangs der Vertretungsbefugnis Dritten gegenüber unwirksam. § 720 Abs. 3 BGB n.F. wurde durch das MoPeG mit Wirkung zum 1.1.2024 ins BGB aufgenommen. Schon zuvor entsprach es aber der hM, dass der Widerspruch im Außenverhältnis keine Wirkung entfaltet.

5. A muss im Innenverhältnis für durch den Kauf verursachte Schäden bei der Gesellschaft einstehen.

Ja!

Durch den Gesellschaftsverhältnis wird der geschäftsführende Gesellschafter verpflichtet, die ihm obliegenden Befugnisse nicht zu überschreiten. Handelt er dem zuwider, haftet er wegen der Verletzung des Gesellschaftsvertrags gegenüber der Gesellschaft auf Schadensersatz (§§ 280 Abs. 1 BGB). A kannte den Widerspruch und kaufte trotzdem den Audi, sie handelte vorsätzlich und haftet auf Schadensersatz.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BY11

by1111

24.4.2022, 19:22:54

Inwiefern ist der Kauf eines Audi R8 für eine frisch gegründete Anwalts-GbR eine Geschäftsführungsmaßnahme? Das ist mir noch nicht ganz klar…

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

25.4.2022, 13:32:15

Hallo by1111, ausweislich des Sachverhaltes soll der Wagen ja als (repräsentativer) Firmenwagen dienen. Insoweit ist durchaus denkbar, dass zur Wahrnehmung von Mandanten-/Gerichtsterminen außerhalb der Kanzlei ein entsprechender Wagen notwendig ist zur Ausübung der Tätigkeit. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Kind als Schaden

Kind als Schaden

9.7.2023, 19:27:34

Der R8 ist in der Tat ein "ungünstiges" Auto. Einen Rechtsanwalt der mit einem Audi R8 zu beruflichen Terminen aufkreuzt, werden sicherlich viele Kollegen nicht ernst nehmen können. Vielleicht war auch ursprünglich ein A8 angedacht... wer weiß ;) Auf dem Bild ist aber in der Tat ein R8.

CR7

CR7

5.6.2024, 18:30:55

Ich hatte mal in einer Kanzlei gearbeitet als StudMi, da hat der Referendar, der nach dem 2. Examen dann direkt als RA zugelassen wurde, sich in der gleichen Woche noch eine C-Klasse abgeholt - als Unterschriftsbonus.

consul

consul

27.11.2023, 18:18:34

Nach dem zum 01.01.2024 in Kraft tretenden § 720 III BGB n.F. beschränkt sich die Wirkung des Widerspruchs auf das Innenverhältnis (Geschäftsführung) und schlägt ganz grundsätzlich nicht auf die Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis durch. Die Sache ist somit ab dann nicht mehr strittig, sondern im Gesetz festgelegt. :)

LELEE

Leo Lee

2.12.2023, 20:02:34

Hallo consul, auch hier danken wir die für den Hinweis! Wir haben zunächst mal (bis zum 01.01.2024) die neue Rechtslage durch das MoPeG als Vertiefung ergänzt :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Nils

Nils

12.1.2024, 16:45:11

In der Aufgabe wird bei dem Widerspruchsrecht noch auf § 711 BGB Bezug genommen, der ja komplett gestrichen wurde.

LELEE

Leo Lee

14.1.2024, 08:19:59

Hallo Nils, vielen Dank für den Hinweis! In der hatten wir vergessen, auch den Fragetext der vierten Aufgabe anzupassen, was wir entsprechend korrigiert haben :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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