Referendariat
Die zivilrechtliche Anwaltsklausur
Die Anwaltsklausur aus Klägersicht (Typ 1)
Augenschein, §§ 371 ff. ZPO
Augenschein, §§ 371 ff. ZPO
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Zum Beweis, dass der Baum des Nachbarn über die Grundstücksgrenze des Mandanten wächst, will Rechtsanwalt R erreichen, dass sich der zuständige Richter R die Situation vor Ort einmal anschaut.
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Einordnung des Falls
Augenschein, §§ 371 ff. ZPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Stellt ein solcher Ortstermin ein zulässiges Beweismittel dar?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da die Einnahme des Augenscheins von Amts wegen angeordnet wird (§ 144 ZPO), ist es unsinnig, wenn R einen Antrag auf Inaugenscheinnahme stellt und so Beweis antritt (§ 371 ZPO).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jan Ludwig
27.5.2024, 23:15:20
Die amtliche Auskunft ist kein Beweismittel im Strengbeweisverfahren, dass sollte in der Erklärung korrigiert werden!
Katzenkönigin
7.7.2024, 16:02:06
Lt. Kaiser-Seminar ist die amtliche Auskunft auch ein Beweismittel im Strengbeweis und bei der Glaubhaftmachung. Dazu habe ich bei einer anderen Aufgabe bereits kommentiert. Meine Recherche hat nun ergeben, dass die amtliche Auskunft als eigenes Beweismittel anerkannt ist - die Zugehörigkeit zu den Strengbeweismitteln jedoch umstritten ist.