Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Stellvertretung

Offenkundigkeit: Ausnahme - verdecktes Geschäft für den, den es angeht

Offenkundigkeit: Ausnahme - verdecktes Geschäft für den, den es angeht

5. Oktober 2025

10 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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K bittet ihren Mitbewohner M, ihr etwas Obst vom Wochenmarkt mitzubringen. Er solle einfach etwas aussuchen, das frisch aussieht. Dort angekommen untersucht M das Obst. Anschließend kauft er für K 6 Pfirsiche, ohne dem Verkäufer V zu erzählen, dass diese für K sind.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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