Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Stellvertretung
Offenkundigkeit: Ausnahme - verdecktes Geschäft für den, den es angeht
Offenkundigkeit: Ausnahme - verdecktes Geschäft für den, den es angeht
21. August 2025
10 Kommentare
4,8 ★ (50.702 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K bittet ihren Mitbewohner M, ihr etwas Obst vom Wochenmarkt mitzubringen. Er solle einfach etwas aussuchen, das frisch aussieht. Dort angekommen untersucht M das Obst. Anschließend kauft er für K 6 Pfirsiche, ohne dem Verkäufer V zu erzählen, dass diese für K sind.
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