Wiederholungsgefahr (Grundfall)
5. Juli 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A veranstaltet eine Demo. Die Behörde meint, das Corona-Sicherheitskonzept der Demo sei unzureichend, und löst die Demo auf. A hat weitere Demos mit dem gleichen Corona-Sicherheitskonzept geplant und will gerichtlich feststellen lassen, dass die Auflösung rechtswidrig war.
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Einordnung des Falls
Wiederholungsgefahr (Grundfall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die statthafte Klageart ist die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO).
Nein, das ist nicht der Fall!
2. Die Auflösung hat A möglicherweise in ihren subjektiven Rechten verletzt. A ist daher klagebefugt.
Ja, in der Tat!
3. Weil die Auflösung A in ihren subjektiven Rechten verletzt haben könnte, hat sie ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auflösung.
Nein!
4. Es gibt abschließende Fallgruppen des Fortsetzungsfeststellungsinteresses.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. A hat weitere, vergleichbare Demos mit dem gleichen Sicherheitskonzept geplant. Sie hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Auflösung der Demo rechtswidrig war.
Ja, in der Tat!
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