Wiederholungsgefahr (Grundfall)
4. Juli 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A veranstaltet eine Demo. Die Behörde meint, das Corona-Sicherheitskonzept der Demo sei unzureichend, und löst die Demo auf. A hat weitere Demos mit dem gleichen Corona-Sicherheitskonzept geplant und will gerichtlich feststellen lassen, dass die Auflösung rechtswidrig war.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Wiederholungsgefahr (Grundfall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die statthafte Klageart ist die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO).
Nein, das ist nicht der Fall!
2. Die Auflösung hat A möglicherweise in ihren subjektiven Rechten verletzt. A ist daher klagebefugt.
Ja, in der Tat!
3. Weil die Auflösung A in ihren subjektiven Rechten verletzt haben könnte, hat sie ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auflösung.
Nein!
4. Es gibt abschließende Fallgruppen des Fortsetzungsfeststellungsinteresses.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. A hat weitere, vergleichbare Demos mit dem gleichen Sicherheitskonzept geplant. Sie hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Auflösung der Demo rechtswidrig war.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Kathi
9.1.2025, 11:08:23
hi, warum ist hier im Fall die
FFKstatthaft und nicht die
Feststellungsklage? die gilt doch auch bei zukünftigen Rechtsverhältnissen? oder weil es sich hierbei schon um gar kein Rechtsverhältnis handelt?
Clara.annie
13.1.2025, 13:26:32
Die Klage des Klägers richtete sich nicht an die Feststellung, dass solche VA nicht nochmal erlassen werden dürfen, sondern gegen die Auflösung seiner vorherig stattgefundenen Versammlung. Dieser Va war bereits erledigt, weshalb nur eine
FFKanalog in Betracht kommt. Eine solche bedarf ein zusätzliches Interesse, da der VA schon erledigt ist und den Bürger Grds. Nicht mehr
beschwert. Eine fortwirkende
beschwerkann bei den Fallgruppen, z.B. Wiederholungsgefahr, bejaht werden.

Kathi
13.1.2025, 13:53:56
Das verstehe ich soweit. Aber im SV steht zudem, dass weitere Demos geplant sind. Daher ging ich auch von einer Wiederholungsgefahr aus. So ganz eindeutig find ich’s immer noch nicht.
Clara.annie
15.1.2025, 10:41:06
Da hast du auch recht. Eine Wiederholungsgefahr wurde auch bejaht. Aber anstatt, dass sich dadurch die
statthafte Klageartändert, wurde die Wiederholungsgefahr zur Begründung des
Fortsetzungsfeststellungsinteresses benutzt.

Linne Hempel
20.5.2025, 16:07:20
Hey @[Kathi](189118), Du hast Recht, dass man in diesen Konstellationen auch immer an die
Feststellungsklagedenken kann. Tatsächlich überschneiden sich die Anwendungsbereiche der beiden Klagearten und es besteht hier Uneinigkeit bezüglich der Abgrenzung. Man kann aber dafür argumentieren, dass die
FFKals „verlängerte
Anfechtungsklage“ die speziellere Klageart ist und somit vorrangig statthaft ist (auch mit Blick auf § 43 Abs. 3 VwGO). Siehe hierzu z.B. die Ausführungen bei Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 46. EL August 2024, § 43 RdNr. 47a. Da die Maßstäbe der Prüfung letztlich ähnlich sind, dürfte man zum selben Ergebnis kommen, egal, ob man hier die
FFKoder die FK anwendet. In der Klausur würde ich immer eher die
FFKwählen, sofern es einen Verwaltungsakt gab, der sich erledigt hat. Bezüglich der Wiederholungsgefahr hat @[Clara.annie](282611) das schon richtig beschrieben: Die Gruppen i.R.d. (Fortsetzungs-)
Feststellungsinteresses überschneiden sich. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team