Öffentliches Recht
VwGO
Fortsetzungsfeststellungsklage
Rehabilitationsgefahr bei Diskriminierung (Grundfall)
Rehabilitationsgefahr bei Diskriminierung (Grundfall)
4. April 2025
9 Kommentare
4,8 ★ (12.309 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bürgermeister B fordert A beim Dorffest auf, sich auszuweisen. A kommt der Aufforderung nach. Sie fühlt sich gedemütigt, weil die Maßnahme nur gegen sie gerichtet ist und von allen anderen Dorfbewohnern beobachtet wird. A fordert Genugtuung und erhebt Klage.
Diesen Fall lösen 92,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Rehabilitationsgefahr bei Diskriminierung (Grundfall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A will einen Verwaltungsakt aufheben lassen. Statthaft ist die Anfechtungsklage.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Identitätskontrolle erledigt sich typischerweise schnell.
Ja, in der Tat!
3. Ein berechtigtes Interesse (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO a.E.) könnte sich aber jedenfalls daraus ergeben, wenn von dem erledigten Verwaltungshandeln eine anhaltende diskriminierende Wirkung ausginge.
Ja!
4. A hat ein Rehabilitationsinteresse.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
bibu knows best
17.7.2022, 13:55:08
Ganz blöde Frage: darf der Bürgermeister überhaupt eine Identitätskontrolle durchführen?

Lukas_Mengestu
3.8.2022, 17:25:58
Hallo bibu knows best, vielen Dank für die interessante Frage und wurde vor einigen Jahren auch virulent, als Tübingens OB Palmer einen Studenten dazu zwingen wollte, sich auszuweisen (https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/tuebingen-oberbuergermeister-palmer-streit-studenten-polizei-zustaendig/). In BaWü ergibt sich die Zuständigkeit zB aus § 105 Abs. 1 PolG BW, wonach die Ortspolizei
behördefür die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben zuständig ist. Aus § 107 Abs. 4 S. 1 PolG BW ergibt sich wiederum, dass die Ortspolizei
behörden die Gemeinden sind und diese wiederum werden vom Bürgermeister vertreten (§ 42 Abs. 1 GO BW). Das gleiche Spiel lässt sich in anderen Bundesländern spielen, wo zwischen Polizei und Ordnungs
behörden unterschieden wird. So ist in NRW die örtliche Ordnungs
behördefür die Gefahrenabwehr zuständig (§ 5 Abs. 1 OBG NRW). Die Aufgaben der örtlichen Ordnungs
behördewerden von der Gemeinde übernommen (§ 3 Abs. 1 OBG) und diese wiederum durch den Bürgermeister vertreten (§ 63 Abs. 1 GO NRW). Dies beantwortet natürlich nur die Frage, ob der Bürgermeister zuständig für die Durchführung der Identitätskontrolle ist. Daneben müssen natürlich insbesondere die materiellen
Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen vorliegen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Artimes
15.12.2023, 10:35:02
Prüfe ich beim
Rehabilitationsinteresse(konkret bei der Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten) den Schutzbereich und einen
Eingriffin das APR (Art. 2 I i.V.m. 1 I GG) inzident? Und prüfe ich bei der Fallgruppe der schweren Grundrechtsbeeinträchtigung den Schutzbereich und einen
Eingriffin Grundrechte inzident?

HannaHaas
16.1.2024, 22:54:39
Das würde mich auch interessieren…

robse27
11.7.2024, 19:01:21
Moin, ich würde sagen Nein, s. auch einen Lösungsvorschlag von der FU Berlin: https://www.jura.fu-berlin.de/studium/lehrplan/projekte/hauptstadtfaelle/faelle/polizei-_und_ordnungsrecht/naechtliche_schlagfertigkeit/loesung/index.html#EAVI Dort wird das
Fortsetzungsfeststellungsinteresseauch eher „tatsächlich“ beschrieben und „real“ argumentiert und nicht „juristisch“ (d.h. keine normale GR-Prüfung). Dort steht nämlich kurz und knapp „Mit der polizeilichen Ingewahrsamnahme und ihrer Vollziehung geht jedoch in den Augen eines typischen Betrachters eine Stigmatisierung einher; wer vor den Augen seiner Nachbarn in Handschellen abgeführt wird, muss um seinen Ruf fürchten.“ und damit wird das FF-I bejaht. Das sollte also ausreichen. :) LG