Öffentliches Recht
VwGO
Fortsetzungsfeststellungsklage
Rehabilitationsgefahr bei Diskriminierung (Grundfall)
Rehabilitationsgefahr bei Diskriminierung (Grundfall)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bürgermeister B fordert A beim Dorffest auf, sich auszuweisen. A kommt der Aufforderung nach. Sie fühlt sich gedemütigt, weil die Maßnahme nur gegen sie gerichtet ist und von allen anderen Dorfbewohnern beobachtet wird. A fordert Genugtuung und erhebt Klage.
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Einordnung des Falls
Rehabilitationsgefahr bei Diskriminierung (Grundfall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A will einen Verwaltungsakt aufheben lassen. Statthaft ist die Anfechtungsklage.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Identitätskontrolle erledigt sich typischerweise schnell. A hat das erforderliche berechtigtes Interesse (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO a.E.) an der Überprüfung.
Ja, in der Tat!
3. Ein berechtigtes Interesse (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO a.E.) besteht auch dann, wenn von dem erledigten Verwaltungshandeln eine anhaltende diskriminierende Wirkung ausgeht.
Ja!
4. A hat ein Rehabilitationsinteresse.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
bibu knows best
17.7.2022, 13:55:08
Ganz blöde Frage: darf der Bürgermeister überhaupt eine Identitätskontrolle durchführen?
Lukas_Mengestu
3.8.2022, 17:25:58
Hallo bibu knows best, vielen Dank für die interessante Frage und wurde vor einigen Jahren auch virulent, als Tübingens OB Palmer einen Studenten dazu zwingen wollte, sich auszuweisen (https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/tuebingen-oberbuergermeister-palmer-streit-studenten-polizei-zustaendig/). In BaWü ergibt sich die Zuständigkeit zB aus § 105 Abs. 1 PolG BW, wonach die Ortspolizeibehörde für die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben zuständig ist. Aus § 107 Abs. 4 S. 1 PolG BW ergibt sich wiederum, dass die Ortspolizeibehörden die Gemeinden sind und diese wiederum werden vom Bürgermeister vertreten (§ 42 Abs. 1 GO BW). Das gleiche Spiel lässt sich in anderen Bundesländern spielen, wo zwischen Polizei und Ordnungsbehörden unterschieden wird. So ist in NRW die örtliche Ordnungsbehörde für die Gefahrenabwehr zuständig (§ 5 Abs. 1 OBG NRW). Die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörde werden von der Gemeinde übernommen (§ 3 Abs. 1 OBG) und diese wiederum durch den Bürgermeister vertreten (§ 63 Abs. 1 GO NRW). Dies beantwortet natürlich nur die Frage, ob der Bürgermeister zuständig für die Durchführung der Identitätskontrolle ist. Daneben müssen natürlich insbesondere die materiellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen vorliegen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Eric
11.11.2022, 12:31:58
Moin, in der Lösung zu der letzten Frage nach dem Rehabilitationsinteresse habt Ihr unter den sich typischerweise schnell erledigenden VA subsumiert.
Nora Mommsen
12.11.2022, 13:22:15
Hallo Eric, danke für deine Anmerkung. Da ist der falsche Text dazwischengeraten. Das haben wir nun korrigiert :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Artimes
15.12.2023, 10:35:02
Prüfe ich beim Rehabilitationsinteresse (konkret bei der Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten) den Schutzbereich und einen Eingriff in das
APR(Art. 2 I i.V.m. 1 I GG) inzident? Und prüfe ich bei der Fallgruppe der schweren Grundrechtsbeeinträchtigung den Schutzbereich und einen Eingriff in Grundrechte inzident?
HannaHaas
16.1.2024, 22:54:39
Das würde mich auch interessieren…
robse27
11.7.2024, 19:01:21
Moin, ich würde sagen Nein, s. auch einen Lösungsvorschlag von der FU Berlin: https://www.jura.fu-berlin.de/studium/lehrplan/projekte/hauptstadtfaelle/faelle/polizei-_und_ordnungsrecht/naechtliche_schlagfertigkeit/loesung/index.html#EAVI Dort wird das Fortsetzungsfeststellungsinteresse auch eher „tatsächlich“ beschrieben und „real“ argumentiert und nicht „juristisch“ (d.h. keine normale GR-Prüfung). Dort steht nämlich kurz und knapp „Mit der polizeilichen Ingewahrsamnahme und ihrer Vollziehung geht jedoch in den Augen eines typischen Betrachters eine Stigmatisierung einher; wer vor den Augen seiner Nachbarn in Handschellen abgeführt wird, muss um seinen Ruf fürchten.“ und damit wird das FF-I bejaht. Das sollte also ausreichen. :) LG