Öffentliches Recht
VwGO
Fortsetzungsfeststellungsklage
Rehabilitationsgefahr bei Diskriminierung (Grundfall)
Rehabilitationsgefahr bei Diskriminierung (Grundfall)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bürgermeister B fordert A beim Dorffest auf, sich auszuweisen. A kommt der Aufforderung nach. Sie fühlt sich gedemütigt, weil die Maßnahme nur gegen sie gerichtet ist und von allen anderen Dorfbewohnern beobachtet wird. A fordert Genugtuung und erhebt Klage.
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Einordnung des Falls
Rehabilitationsgefahr bei Diskriminierung (Grundfall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A will einen Verwaltungsakt aufheben lassen. Statthaft ist die Anfechtungsklage.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Identitätskontrolle erledigt sich typischerweise schnell. A hat das erforderliche berechtigtes Interesse (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO a.E.) an der Überprüfung.
Ja, in der Tat!
3. Ein berechtigtes Interesse (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO a.E.) besteht auch dann, wenn von dem erledigten Verwaltungshandeln eine anhaltende diskriminierende Wirkung ausgeht.
Ja!
4. A hat ein Rehabilitationsinteresse.
Genau, so ist das!
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