Öffentliches Recht

VwGO

Fortsetzungsfeststellungsklage

Rehabilitationsgefahr bei Diskriminierung (Grundfall)

Rehabilitationsgefahr bei Diskriminierung (Grundfall)

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Bürgermeister B fordert A beim Dorffest auf, sich auszuweisen. A kommt der Aufforderung nach. Sie fühlt sich gedemütigt, weil die Maßnahme nur gegen sie gerichtet ist und von allen anderen Dorfbewohnern beobachtet wird. A fordert Genugtuung und erhebt Klage.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Rehabilitationsgefahr bei Diskriminierung (Grundfall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A will einen Verwaltungsakt aufheben lassen. Statthaft ist die Anfechtungsklage.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) kommt nur in Betracht, solange der angegriffene Verwaltungsakt wirksam ist. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist dagegen statthaft, wenn sich der Kläger gegen einen Verwaltungsakt richtet, der sich nach Klageerhebung (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) oder vor Klageerhebung (§ 113 Abs. 1 S. 4 analog) erledigt hat. Die Aufforderung, sich auszuweisen (= Verwaltungsakt) hat sich in dem Moment erledigt, als A dieser Aufforderung nachgekommen ist. Statthaft ist die Fortsetzungsfeststellungklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog).
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2. Die Identitätskontrolle erledigt sich typischerweise schnell. A hat das erforderliche berechtigtes Interesse (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO a.E.) an der Überprüfung.

Ja, in der Tat!

Für die nachträgliche Überprüfung eines erledigten Verwaltungsakt bzw. dessen Versagung oder Unterlassung muss der Kläger im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage ein berechtigtes Interesse vorweisen können (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO a.E.). Dies ist u.a. dann gegeben, wenn der zuvor wirksame Verwaltungsakt aber typischerweise schnell erledigt. Eine effektive gerichtliche Kontrolle der Verwaltung muss gewährleistet sein. Eine Identitätskontrolle (= Verwaltungsakt) ist eine Maßnahme, die sich typischerweise schnell dadurch erledigt, dass der Betroffene der Aufforderung nachkommt - so wie auch in As Fall. A hat ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Kontrolle.

3. Ein berechtigtes Interesse (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO a.E.) besteht auch dann, wenn von dem erledigten Verwaltungshandeln eine anhaltende diskriminierende Wirkung ausgeht.

Ja!

Eine weitere Fallgruppe des berechtigten Interesses ist das sogenannte "Rehabilitationsinteresse". Dies besteht, wenn von dem erledigten Verwaltungsakt bzw. der behördlichen Untätigkeit eine anhaltende diskriminierende Wirkung ausgeht und damit eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen vorliegt. Die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Handelns oder Nichthandelns soll dem Kläger eine Art "Genugtuung"verschaffen. Nicht ausreichend ist dabei, dass sich der Kläger nur subjektiv diskriminiert fühlt. Vielmehr müssen alle Umstände des Falls gewürdigt werden.

4. A hat ein Rehabilitationsinteresse.

Genau, so ist das!

Für die nachträgliche Überprüfung eines erledigten Verwaltungsakt bzw. dessen Versagung oder Unterlassung muss der Kläger im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage ein berechtigtes Interesse vorweisen können (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO a.E.). Dies ist u.a. dann gegeben, wenn ein Rehabilitationsinteresse besteht. Dies ist der Fall, wenn von dem erledigten Verwaltungsakt bzw. der behördlichen Untätigkeit eine anhaltende diskriminierende Wirkung ausgeht und damit eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen vorliegt Eine Identitätskontrolle (= Verwaltungsakt) ist eine Maßnahme, die häufig in der Öffentlichkeit stattfindet. A wurde auf dem Dorffest kontrolliert. Zudem wurde die Maßnahme so durchgeführt, dass alle Anwesenden Feiergäste diese beobachten konnten. Noch dazu war sie die einzige die kontrolliert wurde. Dies verstärkt die diskriminierende Wirkung. A hat ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Kontrolle.
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