Strafrecht

BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.

Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB

Gemeinschaftliche Tatbegehung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StG) durch rein psychische Unterstützung?

Gemeinschaftliche Tatbegehung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StG) durch rein psychische Unterstützung?

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T will dem O einen Denkzettel verpassen. Dazu nimmt er B mit und passt O in einer Gasse ab. T verprügelt O, während B daneben steht und T anfeuert.

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Einordnung des Falls

Gemeinschaftliche Tatbegehung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StG) durch rein psychische Unterstützung?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wenn T die Körperverletzung "mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich" begangen hat, macht er sich auch der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) strafbar.

Genau, so ist das!

Die abstrakt erhöhte Gefährlichkeit besteht darin, dass durch das Zusammenwirken mehrerer Personen die Angreiferseite massiver vorgehen kann und die Fähigkeit oder Bereitschaft des Opfers zu Verteidigung oder Flucht eingeschränkt wird. § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB erfordert keine konkrete Gefahr erheblicher Verletzungen. Maßgebend ist allein die gefahrerhöhende Mitwirkung am Ort.
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2. "Gemeinschaftliches Begehen" erfordert ein einverständliches Zusammenwirken mindestens zweier Beteiligter.

Ja, in der Tat!

Eine gemeinschaftliche Tatbegehung erfordert, dass mindestens zwei Beteiligte am Tatort als Angreifer einverständlich zusammenwirken. Eigenhändigkeit der Verletzungshandlungen durch jeden Anwesenden ist keine Voraussetzung.

3. Ob rein psychische Unterstützung zur Bejahung des Qualifikationsmerkmales (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) ausreichend ist, ist umstritten.

Ja!

Der BGH lässt pauschal ausreichen, "dass eine am Tatort anwesende Person den unmittelbar Tatausführenden aktiv - physisch oder psychisch - unterstützt." In der Literatur wird häufig vertreten, psychische Beihilfe ohne aktive Körperverletzungshandlungen reiche nur dann aus, wenn sie zumindest in andersartigen, aber aktiven Handlungen besteht, welche aus der Sicht des Opfers dessen Verteidigungsmöglichkeiten einschränken und die Demonstration von Eingriffsbereitschaft darstellen. Bei reinem Anfeuern, wie hier durch B, ist dies fraglich.
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