Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB
Gemeinschaftliche Tatbegehung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StG) durch rein psychische Unterstützung?
Gemeinschaftliche Tatbegehung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StG) durch rein psychische Unterstützung?
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T will dem O einen Denkzettel verpassen. Dazu nimmt er B mit und passt O in einer Gasse ab. T verprügelt O, während B daneben steht und T anfeuert.
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Einordnung des Falls
Gemeinschaftliche Tatbegehung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StG) durch rein psychische Unterstützung?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn T die Körperverletzung "mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich" begangen hat, macht er sich auch der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) strafbar.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. "Gemeinschaftliches Begehen" erfordert ein einverständliches Zusammenwirken mindestens zweier Beteiligter.
Ja, in der Tat!
3. Ob rein psychische Unterstützung zur Bejahung des Qualifikationsmerkmales (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) ausreichend ist, ist umstritten.
Ja!
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