Gemeinschaftliche Tatbegehung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StG) durch rein psychische Unterstützung?
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T will dem O einen Denkzettel verpassen. Dazu nimmt er B mit und passt O in einer Gasse ab. T verprügelt O, während B daneben steht und T anfeuert.
Einordnung des Falls
Gemeinschaftliche Tatbegehung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StG) durch rein psychische Unterstützung?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn T die Körperverletzung "mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich" begangen hat, macht er sich auch der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) strafbar.
Genau, so ist das!
2. "Gemeinschaftliches Begehen" erfordert ein einverständliches Zusammenwirken mindestens zweier Beteiligter.
Ja, in der Tat!
3. Ob rein psychische Unterstützung zur Bejahung des Qualifikationsmerkmales (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) ausreichend ist, ist umstritten.
Ja!