Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Schenkung, §§ 516ff. BGB
Haftungsmilderung, § 521 BGB
Haftungsmilderung, § 521 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Studentin S schenkt ihrem Bekannten B ein Topfset. Als S dem B das in einem großen Paket verpackte Set übergeben will, fällt ihr das Paket leicht fahrlässig aus der Hand auf eine Vase des B. Dem B entsteht dadurch ein Schaden in Höhe von €100. B verletzt die S bei der Geschenkübergabe ebenfalls leicht fahrlässig.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Haftungsmilderung, § 521 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hat gegen S einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 524 BGB.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Nebenpflichtverletzung hat S nach § 276 Abs. 1 BGB zu vertreten.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. S hat gegen B einen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB wegen der leicht fahrlässigen Körperverletzung.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jeci
15.4.2024, 20:57:55
In der Lösung wird S von der Studentin plötzlich zum Studenten. Aber vor allem ist in der Aufgabe etwas missverständlich formuliert, wer hier wen verletzt. Ich hatte es aufgrund des Wortes "ebenfalls" so verstanden, dass S den B verletzt. Laut der Aufgabenlösung ist es andersherum. Vielleicht könnte man hier sprachlich etwas nachbessern. :)
Mar St
13.7.2024, 09:23:52
Das sehe ich genauso; zumal das Bild auch zeigt, dass B verletzt würde.
Julian
23.8.2024, 17:05:07
Vorliegend wird ein Anspruch aus Nebenpflichtverletzung nach §§ 280 I, 241 II BGB angenommen. Aber ein solcher würde doch ein bestehendes Schuldverhältnis voraussetzen. Hier wurde das Geschenk weder übergeben noch geöffnet. Müsste man insofern nicht vielmehr einen Anspruch aus c.i.c. in Erwägung ziehen?
Burumar🐸
15.10.2024, 13:28:45
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