Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Schenkung, §§ 516ff. BGB
Haftungsmilderung, § 521 BGB
Haftungsmilderung, § 521 BGB
6. April 2025
7 Kommentare
4,6 ★ (5.674 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Studentin S schenkt ihrem Bekannten B ein Topfset. Als S dem B das in einem großen Paket verpackte Set übergeben will, fällt ihr das Paket leicht fahrlässig aus der Hand auf eine Vase des B. Dem B entsteht dadurch ein Schaden in Höhe von €100. B verletzt die S bei der Geschenkübergabe ebenfalls leicht fahrlässig.
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Einordnung des Falls
Haftungsmilderung, § 521 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hat gegen S einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 524 BGB.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Nebenpflichtverletzung hat S nach § 276 Abs. 1 BGB zu vertreten.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. S hat gegen B einen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB wegen der leicht fahrlässigen Körperverletzung.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

jeci
15.4.2024, 20:57:55
In der Lösung wird S von der Studentin plötzlich zum Studenten. Aber vor allem ist in der Aufgabe etwas missverständlich formuliert, wer hier wen verletzt. Ich hatte es aufgrund des Wortes "ebenfalls" so verstanden, dass S den B verletzt. Laut der Aufgabenlösung ist es andersherum. Vielleicht könnte man hier sprachlich etwas nachbessern. :)
Mar St
13.7.2024, 09:23:52
Das sehe ich genauso; zumal das Bild auch zeigt, dass B verletzt würde.

Julian
23.8.2024, 17:05:07
Vorliegend wird ein Anspruch aus Neben
pflichtverletzungnach §§ 280 I, 241 II BGB angenommen. Aber ein solcher würde doch ein bestehendes Schuldverhältnis voraussetzen. Hier wurde das Geschenk weder übergeben noch geöffnet. Müsste man insofern nicht vielmehr einen Anspruch aus c.i.c. in Erwägung ziehen?

Burumar🐸
15.10.2024, 13:28:45
*push
benjaminmeister
23.2.2025, 22:02:19
Vorliegend kann man mMn. schon ausführlicher darüber diskutieren, ob wirklich ein Zusammenhang mit dem Leistungsgegenstand besteht. Klar: Der zu schenkende Gegenstand wird hier fallen gelassen und führt zur Schädigung. Andererseits ist die Zerstörung der Vase keine Gefahr die spezifisch aus dem Schenkungsgegenstand herrührt, sondern aus dem Fallenlassen (irgendeines) Gegenstands. Es erscheint mir zumindest diskutabel, dass die S hier haften würde, wenn sie einen anderen schweren Gegenstand fallen gelassen hätte, aber nicht, wenn es sich um den Schenkungsgegenstand handelt. Das führt auch zu witzigen Ergebnissen, wenn der geschädigte Gegenstand deutlich wertvoller ist, als der Schenkungsgegenstand. Soll ich als Schenker wirklich von der deliktischen Haftung für leichte Fahrlässigkeit freiwerden, die zu einem
Schadenan einer antiken Vase (Wert: 10 000 €) geführt hat, nur weil das passiert während ich meinem Freund ein Pfannenset (100 €) übergebe? Die Literaturansichten zur Reichweite von § 521 sind auch extrem vielfältig, so dass eine pauschale Bejahung hier schon etwas mutig wirkt. Ählicher Fall bei Looschelders, BT, § 18 Rn. 13: "Der Schenker kann sich daher nicht auf § 521 berufen, wenn der Beschenkte bei der Abholung des Geschenks auf der schadhaften Treppe des Schenkers zu Fall kommt."