Nötigungsmittel Gewalt 1

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte von O die Kombination für den Safe erhalten. Dafür fesselt sie O und stranguliert diesen so lange, bis er die Kombination endlich verrät.

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Einordnung des Falls

Nötigungsmittel Gewalt 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat gegen O Gewalt i.S.d. § 253 StGB angewendet.

Ja, in der Tat!

Gewalt ist der körperlich wirkende Zwang durch die Entfaltung von Kraft oder durch eine physische Einwirkung sonstiger Art, die nach ihrer Zielrichtung, Intensität und Wirkungsweise dazu bestimmt und geeignet ist, die Freiheit der Willensentschließung oder Willensbetätigung eines anderen aufzuheben oder zu beeinträchtigen . T hat körperlich auf O eingewirkt und diesen dadurch zur Herausgabe der Kombination des Safes bewegt. In Anbetracht der Todesangst durch Würgen ist die Handlung zudem geeignet die Willensentschließung zu beeinträchtigen. Bei gegen Personen gerichtete Gewalt ist stets auch die Qualifikation der räuberischen Erpressung (§ 255 StGB) erfüllt.
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