Nötigungsmittel Drohung

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte O erpressen und installiert auf dessen Computer einen Virus: Beim Starten des Computers wird O eine Meldung eingeblendet, dass alle Daten verschlüsselt werden, wenn O keine €100 auf ein Konto überweist. O überweist.

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Einordnung des Falls

Nötigungsmittel Drohung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat O mit einem empfindlichen Übel gedroht

Ja, in der Tat!

Drohung ist das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt der Drohende als von seinem Willen abhängig darstellt.. Empfindlich ist das Übel, wenn die negative Folge geeignet ist, einen besonnenen Menschen in der konkreten Situation zu dem vom Täter erstrebten Verhalten zu bestimmen. T hat O in Aussicht gestellt, dass alle seine Daten verschlüsselt werden, wenn dieser nicht überweist und dabei vorgetäuscht, dass er die Verschlüsselung kontrolliert. Da T es bereits geschafft hat, den Virus auf dem Computer des O zu installieren, erscheint es naheliegend, dass er seine Drohung wahr machen kann. Für einen vergleichsweise geringen Preis von 100 € wäre auch ein vernünftiger Mensch bereit, das Risiko zu minimieren, um alle persönlichen und berufsbezogenen Dateien zu retten.
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