Öffentliches Recht

VwGO

Allgemeine Leistungsklage

Zulässigkeit der allgemeinen Leistungsklage: Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis (Grundfall)

Zulässigkeit der allgemeinen Leistungsklage: Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis (Grundfall)

21. November 2024

4,8(5.802 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Heinrich Lohse (H) hat von der Gemeinde (G) per Bescheid eine Subvention für seine Firma bewilligt bekommen. G zahlt nicht. Auch nachdem H erneut bei G die Auszahlung beantragt, reagiert G nicht. H möchte endlich die Subvention erhalten.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Zulässigkeit der allgemeinen Leistungsklage: Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis (Grundfall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren. H begehrt schlichtes Verwaltungshandeln. Die allgemeine Leistungsklage ist statthaft.

Genau, so ist das!

Begehrt der Kläger eine Leistung der Verwaltung, muss zwischen der Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) und der allgemeinen Leistungsklage unterschieden werden. Die Verpflichtungsklage ist statthaft, wenn der Kläger den Erlass eines Verwaltungsakts begehrt. In den Fällen, in denen der Kläger ein sonstiges Verwaltungshandeln erreichen will, ist die allgemeine Leistungsklage statthaft. H hat bereits einen Bewilligungsbescheid erhalten (= Verwaltungsakt). Er möchte nun im zweiten Schritt die versprochene Auszahlung (= Realhandeln) erreichen. Statthaft ist die allgemeine Leistungsklage.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Bei der allgemeinen Leistungsklage muss der Kläger - zusätzlich zu den anderen Sachentscheidungsvoraussetzungen - ein allgemeines Rechtsschutzinteresse aufweisen können.

Ja, in der Tat!

Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis (auch Rechtsschutzinteresse) ist gegeben, wenn dem Bürger zur Verwirklichung seiner Rechte keine andere Möglichkeit als die Klage zur Verfügung steht. Insbesondere bei Leistungsklagen muss der Bürger alle zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft haben, um sein Begehren zu erreichen. So muss der Kläger vor Erhebung der Verpflichtungsklage einen Antrag auf Erlass des Verwaltungsakts stellen (vgl. § 68 Abs. 2 VwGO, § 75 S. 1 VwGO). Die allgemeine Leistungsklage ähnelt der speziell geregelten Verpflichtungsklage. Der Kläger muss deshalb ebenfalls rechtschutzbedürftig sein. Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine Sachentscheidungsvoraussetzung aller verwaltungsrechtlichen Klagarten.

3. H bleiben noch weitere Möglichkeiten, um G dazu zu bringen, ihm die zugesagte Subvention auszuzahlen.

Nein!

Am Rechtsschutzinteresse des Bürgers fehlt es, wenn diesem noch weitere zumutbare Möglichkeiten zur Verfügung stehen, die begehrte Leistung zu erhalten. H hat bereits einen Antrag auf Auszahlung der Subvention bei der G gestellt. G reagiert auf diesen Antrag nicht. H hat keine weitere zumutbare Möglichkeit, die Subventionszahlung zu erreichen. Sein Rechtsschutzbedürfnis ist damit gegeben. Deine Ausführungen zum allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis sollten knapp bleiben - ggf. auch im Urteilsstil -, wenn der Sachverhalt keinen Grund für vertiefte Ausführungen bietet.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Foxtrot Bravo

Foxtrot Bravo

7.9.2021, 14:58:20

Müsste H hier wirklich noch einen (weiteren) Antrag auf Auszahlung stellen, nachdem ihm die Subvention schon per Bescheid bewilligt wurde um das Rechtsschutzbedürfnis zu wahren? Er hat ja bereits die Subvention beantragt und diese wurde auch bewilligt.

TAME

Tamer

16.11.2021, 20:33:09

Meines Erachtens ist es dem H durchaus zumutbar mit einem Antrag die Auszahlung seiner Subvention einfordern zu müssen (oder die Gemeinde anderweitig darauf aufmerksam machen zu müssen "wo denn die Auszahlung bleibe") bevor die

allgemeine Leistungsklage

zulässig ist. Denn es könnte z.B. sein, dass die Gemeinde G mit keinerlei böser Intention die Auszahlung bisher nicht vorgenommen hat. Zum Beispiel weil: - die Auszahlung "einfach vergessen" wurde - oder gar falsch ausgezahlt wurde (Fehlbuchung auf ein anderes Konto) Hat H nicht nochmal nachgefragt, so hat er nicht alles ihm zumutbare getan, um die Auszahlung zu erwirken. (Privatrechtlich würde man als Gläubiger einer fälligen Geldforderung ja auch erst nochmal beim Schuldner nachfragen "wo das Geld bleibe" bevor man den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten beschreitet.)

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

7.12.2021, 19:05:01

Hallo Foxtrot Bravo, es ist genauso wie Tamer schreibt. Der Subventionsbescheid verschafft H einen Anspruch auf Leistung (

Realakt

). Es ist ihm - gerade auch angesichts des geringfügigen Aufwandes - ohne weiteres zumutbar, dass er die

Behörde

zur Leistung auffordert, bevor er Klage erhebt. Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

Simon

Simon

26.6.2022, 22:56:07

Ich denke, dass man das Rechtsschutzbedürfnis nicht schon allein wegen Fehlens eines erneuten (!) Antrags auf Leistung ablehnen muss. Zwar ist richtig, dass -begehrt der Kläger eine behördliche Leistung- es eines vorherigen Antrags bei der

Behörde

bedarf, vgl. §§ 74 II, 75 S. 1-3 VwGO. Dies liegt mE jedoch daran, dass die

Behörde

ansonsten überhaupt keine Kenntnis vom Verlangen des Bürgers hätte. Anders im vorliegenden Fall, wo sich die Kenntnis schon aus dem Antrag auf Erlass des SubventionsVA ergibt. Auch iFd §

75 VwGO

kann die

Behörde

eine eine Reaktion "ohne böse Intention" vergessen haben, so dass dies allein in meinen Augen noch nicht für einen erneuten Antrag spricht. Im Übrigen scheint die Konstellation des Falles von § 156 VwGO (sofortiges Anerkenntnis) erfasst zu sein, sodass die

Behörde

auch hinreichend geschützt ist.

Simon

Simon

26.6.2022, 23:00:53

Mein Kommentar hat sich mit der nachfolgenden Aufgabe wohl erledigt :)

Ranii

Ranii

18.5.2022, 11:27:34

Vielleicht wäre es noch interessant, hier den Streit zum Erfordernis eines Antrags darzustellen (hM : Nein) :)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

25.5.2022, 12:33:52

Vielen Dank, Leo Lee. Das leite ich gerne an unsere Redaktion weiter :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

DIAA

Diaa

17.7.2023, 23:47:57

Wieso sollte der Kläger bei einer allgemeinen

Leistungsklage

vor Klageerhebung einen Antrag auf Erlass eines VA, wenn 1. Vorverfahren nach h.M. hier nicht erforderlich ist und 2. der Kläger mit einer allg.

Leistungsklage

nur ein Realhandeln und nicht den Erlass eines VA begehrt?

ahimes

ahimes

13.10.2023, 22:10:03

Genau über den Punkt bin ich auch gestolpert.


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen