Öffentliches Recht
VwGO
Allgemeine Leistungsklage
Zulässigkeit der allgemeinen Leistungsklage: Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis (Grundfall)
Zulässigkeit der allgemeinen Leistungsklage: Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis (Grundfall)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Heinrich Lohse (H) hat von der Gemeinde (G) per Bescheid eine Subvention für seine Firma bewilligt bekommen. G zahlt nicht. Auch nachdem H erneut bei G die Auszahlung beantragt, reagiert G nicht. H möchte endlich die Subvention erhalten.
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Einordnung des Falls
Zulässigkeit der allgemeinen Leistungsklage: Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis (Grundfall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren. H begehrt schlichtes Verwaltungshandeln. Die allgemeine Leistungsklage ist statthaft.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei der allgemeinen Leistungsklage muss der Kläger - zusätzlich zu den anderen Sachentscheidungsvoraussetzungen - ein allgemeines Rechtsschutzinteresse aufweisen können.
Ja, in der Tat!
3. H bleiben noch weitere Möglichkeiten, um G dazu zu bringen, ihm die zugesagte Subvention auszuzahlen.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Foxtrot Bravo
7.9.2021, 14:58:20
Müsste H hier wirklich noch einen (weiteren) Antrag auf Auszahlung stellen, nachdem ihm die Subvention schon per Bescheid bewilligt wurde um das Rechtsschutzbedürfnis zu wahren? Er hat ja bereits die Subvention beantragt und diese wurde auch bewilligt.
Tamer
16.11.2021, 20:33:09
Meines Erachtens ist es dem H durchaus zumutbar mit einem Antrag die Auszahlung seiner Subvention einfordern zu müssen (oder die Gemeinde anderweitig darauf aufmerksam machen zu müssen "wo denn die Auszahlung bleibe") bevor die
allgemeine Leistungsklagezulässig ist. Denn es könnte z.B. sein, dass die Gemeinde G mit keinerlei böser Intention die Auszahlung bisher nicht vorgenommen hat. Zum Beispiel weil: - die Auszahlung "einfach vergessen" wurde - oder gar falsch ausgezahlt wurde (Fehlbuchung auf ein anderes Konto) Hat H nicht nochmal nachgefragt, so hat er nicht alles ihm zumutbare getan, um die Auszahlung zu erwirken. (Privatrechtlich würde man als Gläubiger einer fälligen Geldforderung ja auch erst nochmal beim Schuldner nachfragen "wo das Geld bleibe" bevor man den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten beschreitet.)
Wendelin Neubert
7.12.2021, 19:05:01
Hallo Foxtrot Bravo, es ist genauso wie Tamer schreibt. Der Subventionsbescheid verschafft H einen Anspruch auf Leistung (
Realakt). Es ist ihm - gerade auch angesichts des geringfügigen Aufwandes - ohne weiteres zumutbar, dass er die
Behördezur Leistung auffordert, bevor er Klage erhebt. Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team
Simon
26.6.2022, 22:56:07
Ich denke, dass man das Rechtsschutzbedürfnis nicht schon allein wegen Fehlens eines erneuten (!) Antrags auf Leistung ablehnen muss. Zwar ist richtig, dass -begehrt der Kläger eine behördliche Leistung- es eines vorherigen Antrags bei der
Behördebedarf, vgl. §§ 74 II, 75 S. 1-3 VwGO. Dies liegt mE jedoch daran, dass die
Behördeansonsten überhaupt keine Kenntnis vom Verlangen des Bürgers hätte. Anders im vorliegenden Fall, wo sich die Kenntnis schon aus dem Antrag auf Erlass des SubventionsVA ergibt. Auch iFd §
75 VwGOkann die
Behördeeine eine Reaktion "ohne böse Intention" vergessen haben, so dass dies allein in meinen Augen noch nicht für einen erneuten Antrag spricht. Im Übrigen scheint die Konstellation des Falles von § 156 VwGO (sofortiges Anerkenntnis) erfasst zu sein, sodass die
Behördeauch hinreichend geschützt ist.
Simon
26.6.2022, 23:00:53
Mein Kommentar hat sich mit der nachfolgenden Aufgabe wohl erledigt :)
Ranii
18.5.2022, 11:27:34
Vielleicht wäre es noch interessant, hier den Streit zum Erfordernis eines Antrags darzustellen (hM : Nein) :)
Lukas_Mengestu
25.5.2022, 12:33:52
Vielen Dank, Leo Lee. Das leite ich gerne an unsere Redaktion weiter :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Diaa
17.7.2023, 23:47:57
Wieso sollte der Kläger bei einer allgemeinen
Leistungsklagevor Klageerhebung einen Antrag auf Erlass eines VA, wenn 1. Vorverfahren nach h.M. hier nicht erforderlich ist und 2. der Kläger mit einer allg.
Leistungsklagenur ein Realhandeln und nicht den Erlass eines VA begehrt?
ahimes
13.10.2023, 22:10:03
Genau über den Punkt bin ich auch gestolpert.