Öffentliches Recht
VwGO
Allgemeine Leistungs- und Unterlassungklage
Qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis: Vorbeugende Unterlassungsklage bei erstmaligem Handeln (Fall 1)
Qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis: Vorbeugende Unterlassungsklage bei erstmaligem Handeln (Fall 1)
4. April 2025
6 Kommentare
4,8 ★ (12.873 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Gemeinschaft der Zauberhüte (Z) erfährt, dass Bürgermeisterin B erstmalig eine Warnung vor Z auf der offiziellen Webseite der Stadt veröffentlichen will. Z will den zu erwartenden irreparablen Imageschaden und Verlust von Mitgliedern abwenden und begehrt, dass B nichts veröffentlicht.
Diesen Fall lösen 92,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis: Vorbeugende Unterlassungsklage bei erstmaligem Handeln (Fall 1)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Z klagt. Z wendet sich gegen ein zukünftiges Verwaltungshandeln. In Betracht kommt die allgemeine Leistungsklage.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die vorbeugende Klage der Z ist nur zulässig, wenn Z ein besonderes Rechtsschutzinteresse hat.
Ja!
3. Damit ein besonderes Rechtsschutzinteresse besteht, müsste zunächst die Gefahr bestehen, dass die Verwaltung handelt.
Genau, so ist das!
4. Weiterhin setzt des Bestehen eines qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses voraus, dass es dem Kläger nicht zumutbar ist, das Verwaltungshandeln abzuwarten.
Ja, in der Tat!
5. Z ist es hier zumutbar, auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen zu werden. Vorbeugender Rechtsschutz scheidet aus.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Tobias Rexler
12.6.2023, 16:08:05
Ich finde es super, dass iRd
Rechtsschutzbedürfnisses auch kontroverse Parteien in der Übung Erwähnung finden. So kann deutlich gemacht werden, dass auch unliebsame Parteien grundsätzlich ein
Rechtsschutzbedürfnishaben und die tatsächliche Auseinandersetzung der kontroversen Eigenschaft erst in der Begründetheit behandelt werden soll. Dogmatisch sehr wertvoll!

Foxxy
6.8.2024, 09:05:42
Hallo Tobias Rexler, vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Foxxy, für das Jurafuchs-Team
evanici
29.8.2023, 18:43:55
Die Ausführungen gelten dann aber für alle
Unterlassungsklagen, sowohl die normale als auch die vorbeugende, oder? Oder steckt das qualifizierte
Rechtsschutzbedürfnisbei normalen
Unterlassungsklagen in der "Wiederholungsgefahr"?

Linne_Karlotta_
6.8.2024, 09:24:06
Hallo @[evanici](214760), danke für die gute Frage! Genau so ist es. Ausnahmen von dem Grundsatz des nachträglichen Rechtsschutzes in der VwGO begründen sich immer damit, dass diese i.S.e. effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) notwendig sind. Diese Notwendigkeit muss man in jedem konkreten Einzelfall (im Rahmen des
Rechtsschutzinteresses) darlegen. Die beiden von Dir angesprochenen Konstellationen unterscheiden sich darin, dass in dem einen Fall die
Behördebereits (
rechtswidrig) gehandelt hat (->
Unterlassungsklage) und in dem anderen Fall nur ein Handeln der
Behördebefürchtet wird (->
vorbeugende Unterlassungsklage). Die Frage ist in beiden Situationen: Kann der Kläger darauf verwiesen werden die Rechtsverletzung abzuwarten und nachträglichen Rechtsschutz zu erlangen? Im Sinne des effektiven Rechtsschutzes gilt: Wenn die konkrete Rechtsverletzung schon einmal eingetreten ist und erwartbar ist, dass sie wieder eintritt, dann kann dem Kläger nicht zugemutet werden, immer und immer wieder in seinen Rechten verletzt zu werden. Daher reicht es in diesem Fall für die
Unterlassungsklageaus, wenn der Kläger die konkrete Wiederholungsgefahr darlegen kann. Also: Die Anforderungen an die Begründung des
Rechtsschutzinteresses sind „abgesenkt“, weil der Kläger bereits eine Rechtsverletzung erlitten hat. Bei der vorbeugenden
Unterlassungsklagedagegen ist (bisher) nichts passiert. In diesem Fall ist die Ausnahme davon, dass die VwGO grundsätzlich nur nachträglichen Rechtsschutz kennt, besonders begründungsbedürftig. Man braucht also neben der konkreten Begehungsgefahr (quasi das Äquivalent zur „Wiederholungsgefahr“) zusätzlich eine erwartete Beeinträchtigung von relevantem Gewicht. Zudem muss ein weiteres Zuwarten unzumutbar sein, weil dadurch irreparable Schäden / unzumutbare Nachteile beim Kläger entstehen würden. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team

Linne_Karlotta_
6.8.2024, 09:29:44
Nachtrag: Den „feinen“ Unterschied i.R.d. Begründung des qualifizierten
Rechtsschutzbedürfnisses zeigen wir in einer der nachfolgenden Aufgaben auf: https://applink.jurafuchs.de/T2Kg0kMPPLb
der D
19.2.2025, 18:08:37
Kann man hier nicht auch argumentieren, dass der Kläger nicht auf repressiven Rechtsschutz verwiesen werden kann, weil die Leistungsklage im Gegensatz zur Anfechtungsklage keinen
Suspensiveffekthat?