Öffentliches Recht
VwGO
Allgemeine Leistungs- und Unterlassungklage
Zulässigkeit der allgemeinen Leistungsklage: Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis (Abwandlung)
Zulässigkeit der allgemeinen Leistungsklage: Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis (Abwandlung)
1. Juli 2025
9 Kommentare
4,8 ★ (14.441 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Renate Lohse (R) will zum 80. Geburtstag ihrer Mutter den Gemeindesaal der Stadt S mieten. Der Saal wird von einer stadteigenen GmbH betriebenen. Deren Geschäftsführer V weigert sich, an R zu vermieten. R will, dass S auf die GmbH einwirkt und die Vermietung ermöglicht.
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Einordnung des Falls
Zulässigkeit der allgemeinen Leistungsklage: Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis (Abwandlung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren. R begehrt den Erlass eines Verwaltungsakts. Die Verpflichtungsklage ist statthaft.
Nein, das trifft nicht zu!
2. Damit die Klage zulässig ist, muss die Klägerin rechtsschutzbedürftig sein. Nach einer Ansicht ist sie das erst, wenn sie vor Klageerhebung einen Antrag bei der Behörde gestellt hat.
Ja!
3. Nach einer anderen Ansicht muss der Bürger keinen vorherigen Antrag bei der Behörde stellen, um rechtsschutzbedürftig zu sein.
Genau, so ist das!
4. Die allgemeinen Grundsätze des Rechtsschutzbedürfnisses sprechen dafür, dass der Kläger vor Klageerhebung einen Antrag bei der Behörde gestellt haben muss.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Blackpanther
2.2.2022, 19:15:07
Welche Ansicht vertritt das BVerwG?

Lukas_Mengestu
4.2.2022, 14:01:42
Hallo Blackpanther, das BVerwG hatte
diesen Fallnoch nicht zu entscheiden. In der Literatur werden die dargestellten Meinungen vertreten. So vertritt u.a. Peine (Klausurenkurs im Verwaltungsrecht, 6.A. 2016, RdNr. 264), dass es wohl nicht zwingend notwendig sei einen vorherigen Antrag zu stellen, während z.B. Pietzcker/Marsch (Schoch/Schneider, VwGO, 41.EL Juli 2021, § 42 RdNr. 170a) die allgemeinen Grundsätze auch auf die
Leistungsklageanwenden und hier einen entsprechenden Antrag fordern. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Blackpanther
4.2.2022, 17:38:59
Vielen Dank für die schnelle Antwort!

Carlium
1.3.2025, 18:17:56
Gibt es da bei den Ländern Unterschiede? In einigen Bundesländern ist das
Vorverfahrenja auch bei der
Verpflichtungsklageentbehrlich. Führt man den Streit da trotzdem bzw anders?

prefi
18.3.2025, 17:10:46
Nur weil das
Vorverfahren entbehrlichist, entfällt nicht das potentielle Erfordernisses eines vorherigen Antrags. Der Antrag ist quasi eine Vorstufe zur Klage, unabhängig vom Widerspruchsverfahren. In den Bundeländern, in denen ein Widerspruchsverfahren nicht erforderlich ist, folgt auf die Ablehnung des Antrags bzw. die Untätigkeit der
Behördedirekt die Klage.

Carlium
18.3.2025, 17:26:27
Aaah vielen Dank. Da hat mein Kopf wohl den vorherigen Antrag und das Widerspruchsverfahren durcheinandergeschmissen. 🫶

Rahel
31.5.2025, 12:18:57
Die besseren Gründe sprechen für das Antragserfordernis, aber dass § 156 VwGO explizit die Möglichkeit kennt, dass ein Beklagter keinen Anlass für die Klage bietet, muss mEn doch dann aufgelöst werden. Lässt sich argumentieren, dass § 156 VwGO dann greift, wenn sich erst nach Klageerhebung im Verfahren rausstellt, dass der Beklagte den Anlass nicht gegeben hat? Und bedeutet das für das
Rechtsschutzbedürfnisdann, dass dieses grundsätzlich keine hohen Anforderungen hat, also der Kläger dieses nicht von vornherein beweisen muss, sondern ggf nur schlüssig darlegen? Ich denke an folgendes Beispiel: Kläger erhebt Klage und meint, er hätte einen nach hM erforderlichen Antrag gestellt. Dieser blieb unbeantwortet und er sei deswegen rechtsschutzbedürftig. In der Verhandlung stellt sich aber heraus, dass der Kläger ver
schuldet hat, dass der Antrag der
Behördenie zuging.