Zivilrechtliche Nebengebiete
Gesellschaftsrecht
Offene Handelsgesellschaft
§ 126 S. 1 HGB bei subjektiver Unmöglichkeit
§ 126 S. 1 HGB bei subjektiver Unmöglichkeit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Schwestern S1 und S2 betreiben die Schmuck-OHG, in der sie antike Schmuckstücke an- und verkaufen. Beide sind auch privat Sammler solcher Objekte; S1 ist etwa Eigentümerin einer Unikatkette. Als die vermögende V den Laden betritt und sich nach einer solchen Kette erkundigt, verkauft S2 sie ihr im Namen der OHG. S1 weigert sich, die Kette herzugeben.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
§ 126 S. 1 HGB bei subjektiver Unmöglichkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die OHG und V haben einen Kaufvertrag über die Kette geschlossen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Grundsätzlich haftet S1 für Verbindlichkeiten der OHG persönlich.
Ja!
3. V kann von der OHG die Übereignung der Kette verlangen.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. V kann wegen § 126 S. 1 HGB von S1 die Übereignung der Kette verlangen.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dogu
28.6.2024, 15:14:40
Ungewöhnliche Konstellation mit hohem Lerneffekt. : )
Leo Lee
28.6.2024, 19:40:15
Hallo Dogu, vielen Dank für dein Feedback! In der Tat ist diese Konstellation eine, die nicht jeden Tag rankommt. Umso eindrucksvoller sind diese Fälle natürlich, sodass sie länger im Gedächtnis bleiben ;). Wir wünschen dir noch viel Spaß bei den anderen ebenfalls sehr tollen Fällen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo