Empfindlichkeit des Übels
5. Juli 2025
12 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T hat ihr Auto verkehrsordnungswidrig abgestellt. Polizist P will wegen dieser Ordnungswidrigkeit eine Anzeige aufnehmen. T sagt, sie werde eine Dienstaufsichtsbeschwerde erheben, sollte P die Anzeige nicht unterlassen. Eingeschüchtert hört P auf, den Vorfall aufzunehmen.
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Einordnung des Falls
Empfindlichkeit des Übels
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat T dem P ein Übel in Aussicht gestellt (§ 240 Abs. 1 Alt. 2 StGB)?
Ja!
2. Eine Drohung im Sinne des § 240 Abs. 1 Alt. 2 StGB liegt nur vor, wenn das Übel, das der Täter in Aussicht stellt, empfindlich ist.
Ja!
3. Nach einer Ansicht in der Rspr. kann von P erwartet werden, der Ankündigung in besonnener Selbstbehauptung standzuhalten. Liegt nach dieser Ansicht eine Drohung i.S.v. § 240 Abs. 1 Alt. 1 StGB in Ts Verhalten?
Nein, das ist nicht der Fall!
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