Empfindlichkeit des Übels

5. Juli 2025

12 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T hat ihr Auto verkehrsordnungswidrig abgestellt. Polizist P will wegen dieser Ordnungswidrigkeit eine Anzeige aufnehmen. T sagt, sie werde eine Dienstaufsichtsbeschwerde erheben, sollte P die Anzeige nicht unterlassen. Eingeschüchtert hört P auf, den Vorfall aufzunehmen.

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Einordnung des Falls

Empfindlichkeit des Übels

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hat T dem P ein Übel in Aussicht gestellt (§ 240 Abs. 1 Alt. 2 StGB)?

Ja!

Drohung ist das In-Aussicht-Stellen eines künftigen Übels, auf das der Täter Einfluss hat oder Einfluss zu haben vorgibt. Ein Übel ist dabei jeder Nachteil.T hat P gesagt, sie werde Dienstaufsichtsbeschwerde gegen P erheben. Das Verfahren stellt sich für P als Nachteil dar.
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2. Eine Drohung im Sinne des § 240 Abs. 1 Alt. 2 StGB liegt nur vor, wenn das Übel, das der Täter in Aussicht stellt, empfindlich ist.

Ja!

Empfindlich ist das Übel, wenn es bei objektiver Beurteilung und der Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen geeignet ist, einen besonnenen Menschen zu dem mit der Drohung erstrebten Verhalten zu bestimmen.Der Begriff empfindlich impliziert, dass nur ein Übel von einigem Gewicht für die Drohungshandlung taugt. Das Übel ist nicht empfindlich, wenn vom Bedrohten in seiner Lage erwartet werden kann, dass er der Bedrohung in besonnener Selbstbehauptung standhält.

3. Nach einer Ansicht in der Rspr. kann von P erwartet werden, der Ankündigung in besonnener Selbstbehauptung standzuhalten. Liegt nach dieser Ansicht eine Drohung i.S.v. § 240 Abs. 1 Alt. 1 StGB in Ts Verhalten?

Nein, das ist nicht der Fall!

Kammergericht Berlin: Wäre eine Dienstaufsichtsbeschwerde ein empfindliches Übel, würde der Gebrauch eines zulässigen Rechtsbehelfs durch Strafandrohung behindert. Die Unannehmlichkeiten, die mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde verbunden sind, muss grundsätzlich auch jeder Beamte tragen. Von einem Polizisten ist deshalb zu erwarten, der Ankündigung einer solchen Beschwerde in besonnener Selbstbehauptung standzuhalten.Das Merkmal der Empfindlichkeit ist ein normatives Tatbestandselement. In Grenzfällen ist also eine wertende Betrachtung nötig, ob erwartet werden könne, dass der Drohung in „besonnener Selbstbehauptung” standgehalten werden sollte. Ganz marginale, sozialadäquate Beeinträchtigungen sollten hier herausfallen. Ansonsten kannst Du in strittigen Fällen mit guter Argumentation (fast) alles vertreten.
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