Öffentliches Recht
VwGO
Verpflichtungsklage
Abgrenzung Verpflichtungsklage und Leistungsklage bei Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung: Privatrechtlich-rechtlich organisiert
Abgrenzung Verpflichtungsklage und Leistungsklage bei Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung: Privatrechtlich-rechtlich organisiert
20. Mai 2025
18 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Gemeinde G betreibt ein Schwimmbad durch eine GmbH, deren alleinige Gesellschafterin sie ist, als öffentliche Einrichtung. Kassierer K verweigert Luise Liesviel (L) den Zugang, weil er Streit mit ihrem Bruder hat. L will ins Schwimmbad gehen und klagt.
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Einordnung des Falls
Abgrenzung Verpflichtungsklage und Leistungsklage bei Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung: Privatrechtlich-rechtlich organisiert
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist ausgeschlossen, da G das Schwimmbad durch eine GmbH betreibt.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es geht um die Frage, ob L einen Zugangsanspruch hat. Die streitentscheidenden Normen sind daher öffentlich-rechtlich.
Ja, in der Tat!
3. Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren. Statthaft ist die Verpflichtungsklage, wenn L den Erlass eines Verwaltungsakts begehrt.
Ja!
4. Eine öffentliche Einrichtung kann auch privatrechtlich betrieben werden. Begehrt L den Zutritt zu einer öffentlichen Einrichtung?
Ja, in der Tat!
5. Der Bürger erhält Zugang zu einer privatrechtlich betriebenen öffentlichen Einrichtung durch Erlass eines Verwaltungsakts.
Nein!
6. L begehrt, dass die Gemeinde auf die GmbH einwirkt, sodass sie Zugang zur Einrichtung erhält. Statthaft ist die allgemeine Leistungsklage.
Genau, so ist das!
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