Öffentliches Recht

VwGO

Verpflichtungsklage

Abgrenzung Verpflichtungsklage und Leistungsklage bei Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung: Privatrechtlich-rechtlich organisiert

Abgrenzung Verpflichtungsklage und Leistungsklage bei Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung: Privatrechtlich-rechtlich organisiert

20. Mai 2025

18 Kommentare

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Klassisches Klausurproblem

Die Gemeinde G betreibt ein Schwimmbad durch eine GmbH, deren alleinige Gesellschafterin sie ist, als öffentliche Einrichtung. Kassierer K verweigert Luise Liesviel (L) den Zugang, weil er Streit mit ihrem Bruder hat. L will ins Schwimmbad gehen und klagt.

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Einordnung des Falls

Abgrenzung Verpflichtungsklage und Leistungsklage bei Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung: Privatrechtlich-rechtlich organisiert

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist ausgeschlossen, da G das Schwimmbad durch eine GmbH betreibt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Öffentliche Einrichtungen können sowohl öffentlich-rechtlich, als auch privatrechtlich organisiert sein. Bei einer Streitigkeit zwischen Gemeinde und Bürger muss wie folgt unterschieden werden: Die Frage, ob ein Anspruch auf Zugang zur öffentlichen Einrichtung erfolgt, richtet sich immer nach dem öffentlichen Recht. Demgegenüber kann sich die Frage, wie die Benutzung ausgestaltet ist, nach privatrechtlichen Vorschriften richten (Zwei-Stufen-Theorie). Für die Frage, ob der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, ist es nicht entscheidend, dass das Schwimmbad der G privatrechtlich betrieben wird.
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2. Es geht um die Frage, ob L einen Zugangsanspruch hat. Die streitentscheidenden Normen sind daher öffentlich-rechtlich.

Ja, in der Tat!

Die Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn die streitentscheidenden Normen öffentlich-rechtlich sind. Nach der Zwei-Stufen-Theorie richtet sich die Frage, ob der Bürger einen Anspruch auf Zugang zur öffentlichen Einrichtung hat, immer nach öffentlichem Recht. L will Zugang zum Schwimmbad bekommen. Es geht um die Frage, ob sie einen Anspruch auf Zugang hat. Die Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich. Dass die Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art ist und mangels auf- oder abdrängender Sonderzuweisung der Verwaltungsrechtsweg über § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet ist, muss nur kurz festgestellt werden, wenn dies - wie im vorliegenden Fall - unproblematisch ist.

3. Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren. Statthaft ist die Verpflichtungsklage, wenn L den Erlass eines Verwaltungsakts begehrt.

Ja!

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (§§ 88, 86 Abs. 3 VwGO). Die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist statthaft, wenn das Klagebegehren des Klägers gerichtet ist auf den Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts. In Abgrenzung dazu ist die allgemeine Leistungsklage (vorausgesetzt u.a. in §§ 43 Abs. 2, 111, 113 Abs. 5 VwGO) statthaft, wenn der Kläger eine Vornahme, Duldung oder Unterlassung schlicht hoheitlichen Verwaltungshandelns begehrt. Zur Abgrenzung ist also maßgeblich von Bedeutung, ob der Kläger einen Verwaltungsakt oder einen Realakt von der Behörde fordert.

4. Eine öffentliche Einrichtung kann auch privatrechtlich betrieben werden. Begehrt L den Zutritt zu einer öffentlichen Einrichtung?

Ja, in der Tat!

Eine öffentliche Einrichtung wird von der Gemeinde im öffentlichen Interesse unterhalten und durch einen gemeindlichen Widmungsakt der allgemeinen Benutzung durch die Einwohner (und Dritte) zugänglich gemacht. Die Gemeinde kann das Benutzungsverhältnis einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung sowohl öffentlich-rechtlich als auch privatrechtlich ausgestalten. Das von der Gemeinde betriebene Schwimmbad ist eine öffentliche Einrichtung. Dies gilt unabhängig davon, dass G die öffentliche Einrichtung in Form einer GmbH betreibt.

5. Der Bürger erhält Zugang zu einer privatrechtlich betriebenen öffentlichen Einrichtung durch Erlass eines Verwaltungsakts.

Nein!

Betreiben Gemeinden eine öffentliche Einrichtung in privatrechtlicher Form (insbesondere GmbH, e.V., AG), so erfolgt die Zulassung nicht über den Erlass eines Verwaltungsakts. Vielmehr schließt die Gesellschaft mit den Benutzern der Einrichtung einen privatrechtlichen Benutzungsvertrag. Die Gemeinde ist trotzdem nicht von ihrer öffentlich-rechtlichen Bindung befreit („Keine Flucht ins Privatrecht“), sondern muss sicherstellen, dass sie ausreichend Einwirkungsmacht auf die Gesellschaft hat. Dies wird dadurch sichergestellt, dass die Gemeinde die Mehrheit der Anteile der Gesellschaft hält.

6. L begehrt, dass die Gemeinde auf die GmbH einwirkt, sodass sie Zugang zur Einrichtung erhält. Statthaft ist die allgemeine Leistungsklage.

Genau, so ist das!

Die allgemeine Leistungsklage ist statthaft, wenn der Kläger ein Handeln eines Hoheitsträgers begehrt, was nicht im Erlass eines Verwaltungsakts besteht. Der Zugang zu privatrechtlichen Einrichtungen erfolgt nicht durch Erlass eines Verwaltungsakts. Begehrt der Kläger Zugang zu einer privatrechtlich betriebenen öffentlichen Einrichtung, kann er die Gemeinde darauf verklagen, dass sie auf die privatrechtliche Gesellschaft einwirkt. L kann G darauf verklagen, so auf die GmbH einzuwirken, dass L ins Schwimmbad kann. Alternativ könnte L auch die Gesellschaft zivilrechtlich verklagen. Für diese gilt jedoch die Vertragsfreiheit, weswegen es erfolgsversprechender ist, gegen den öffentlichen Träger vorzugehen. Der Antrag (und ein entsprechender klagestattgebender Tenor) wäre wie folgt zu formulieren: „Die Beklagte (hier G) wird verpflichtet, der Klägerin (hier L) durch entsprechende Einwirkung auf die Beigeladene (hier die GmbH) Zugang zum Schwimmbad zu verschaffen.“ Ist das Rechtsschutzziel spezifischer – z.B. die Klägerin begehrt Zugang zu bestimmten Zeiten, zu bestimmten Räumlichkeiten oder nach Maßgabe bestimmter (Vertrags-)Bedingungen –, ist der Antrag entsprechend zu präzisieren.
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