Öffentliches Recht
VwGO
Verpflichtungsklage
Abgrenzung Verpflichtungsklage und Leistungsklage: Vertiefung Abgrenzung Realakt/Verwaltungsakt
Abgrenzung Verpflichtungsklage und Leistungsklage: Vertiefung Abgrenzung Realakt/Verwaltungsakt
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
L möchte einen Abenteuerspielplatz bauen. Nach einer landesrechtlichen Bestimmung steht ihr dafür eine Subvention zu. L beantragt die Subvention bei der zuständigen Behörde. Der Antrag wird abgelehnt. L will dagegen vorgehen.
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Einordnung des Falls
Abgrenzung Verpflichtungsklage und Leistungsklage: Vertiefung Abgrenzung Realakt/Verwaltungsakt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren klagt L. Statthaft ist die Verpflichtungsklage, wenn L ein schlichtes Verwaltungshandeln der Behörde begehrt.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. L begehrt die Auszahlung der Subvention (= Realakt). Statthaft ist die allgemeine Leistungsklage.
Nein!
3. L begehrt den Erlass eines Verwaltungsakts. Statthaft ist die Verpflichtungsklage.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
29.8.2023, 15:09:14
Wenn es den VA Subventionsbescheid bereits gäbe und die Klage tatsächlich auf die bloße Auszahlung gerichtet wäre, dann wäre doch die ALK statthaft, oder?
BeepBoop
19.9.2023, 11:45:00
Genau.