Abgrenzung Verpflichtungsklage und Leistungsklage: Vertiefung Abgrenzung Realakt/Verwaltungsakt


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Klassisches Klausurproblem

L möchte einen Abenteuerspielplatz bauen. Nach einer landesrechtlichen Bestimmung steht ihr dafür eine Subvention zu. L beantragt die Subvention bei der zuständigen Behörde. Der Antrag wird abgelehnt. L will dagegen vorgehen.

Einordnung des Falls

Abgrenzung Verpflichtungsklage und Leistungsklage: Vertiefung Abgrenzung Realakt/Verwaltungsakt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren klagt L. Statthaft ist die Verpflichtungsklage, wenn L ein schlichtes Verwaltungshandeln der Behörde begehrt.

Nein, das trifft nicht zu!

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (§§ 88, 86 Abs. 3 VwGO). Die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist statthaft, wenn das Klagebegehren des Klägers gerichtet ist auf den Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts. In Abgrenzung dazu ist die allgemeine Leistungsklage statthaft, wenn der Kläger eine Vornahme, Duldung oder Unterlassung schlicht hoheitlichen Verwaltungshandelns begehrt, d.h. nicht den Erlass eines Verwaltungsakts (negative Abgrenzung). Die allgemeine Leistungsklage ist nicht ausdrücklich geregelt, wird aber in §§ 43 Abs. 2, 111, 113 Abs. 5 und 169 Abs. 2 VwGO vorausgesetzt.

2. L begehrt die Auszahlung der Subvention (= Realakt). Statthaft ist die allgemeine Leistungsklage.

Nein!

Achtung: An dieser Stelle muss genau auf den Sachverhalt geachtet werden. Die Frage danach, ob eine Subvention erteilt wird, ist öffentlich-rechtlicher Natur. Sie wird deswegen durch den Erlass eines Verwaltungsakts entschieden (Subventionsbescheid). Erst auf Grundlage dieses Verwaltungsakts kann der Kläger sein tatsächliches Ziel - die Auszahlung der Subvention - erreichen. Ls Ziel ist zwar die Auszahlung der Subvention, allerdings liegt kein positiver Bescheid (oder ein entsprechender öffentlich-rechtlicher Vertrag) als Grundlage für die Auszahlung vor.

3. L begehrt den Erlass eines Verwaltungsakts. Statthaft ist die Verpflichtungsklage.

Genau, so ist das!

Bislang hat L weder einen positiven Bescheid der Behörde noch sonst einen Rechtsgrund zur Auszahlung der Subvention (etwa auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrags mit der Behörde). Sie hat damit auch keine Rechtsgrundlage für ihren Anspruch auf Zahlung. Läge eine solche vor, wäre die allgemeine Leistungsklage auf Zahlung der zugesicherten Subvention statthaft. Hier muss L dagegen zunächst auf Erlass eines Subventionsbescheids (= Verwaltungsakt) klagen.

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EVA

evanici

29.8.2023, 15:09:14

Wenn es den VA Subventionsbescheid bereits gäbe und die Klage tatsächlich auf die bloße Auszahlung gerichtet wäre, dann wäre doch die ALK statthaft, oder?

BEEPB

BeepBoop

19.9.2023, 11:45:00

Genau.


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