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Umfang der Spezialhandlungsvollmacht (§ 54 Abs. 1 Var. 3 HGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Ausschließlicher Gerichtsstand nach § 802 ZPO
Der in Köln wohnende G verklagt S vor dem Landgericht Berlin erfolgreich auf Zahlung von €11.000. S zahlt. G lässt trotzdem €3.000 in bar bei S pfänden. S möchte gegen die Pfändung vorgehen und klagt beim Amtsgericht Köln. G verhandelt, ohne die Zuständigkeit zu rügen.

Umfang der Handlungsvollmacht – gewöhnliche Geschäfte (§ 54 Abs. 1 HGB)
K ist Inhaberin eines kleinen Bistros. Sie überträgt ihrer Mitarbeiterin M die Bistroleitung. M ist der Meinung, um in der Corona-Pandemie überleben zu können, muss das Bistro schnellstmöglich einen Lieferservice anbieten. Sie schließt Leasingverträge über zwei VW UP mit einer Laufzeit von zwei Jahren ab.