Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

AGB

Für die Einbeziehung gegenüber einem Unternehmer gelten keine besonderen Voraussetzungen der Einbeziehung (§ 310 Abs. 1 S. 1 BGB)

Für die Einbeziehung gegenüber einem Unternehmer gelten keine besonderen Voraussetzungen der Einbeziehung (§ 310 Abs. 1 S. 1 BGB)

17. August 2025

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Konditor-GmbH B kauft bei Großhandel G monatlich 100 Kilogramm Mehl. G schickt dem B ein Angebot und legt wie immer die AGB in einem weiteren Dokument bei. B nimmt das Angebot an.

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