Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
AGB
Für die Einbeziehung gegenüber einem Unternehmer gelten keine besonderen Voraussetzungen der Einbeziehung (§ 310 Abs. 1 S. 1 BGB)
Für die Einbeziehung gegenüber einem Unternehmer gelten keine besonderen Voraussetzungen der Einbeziehung (§ 310 Abs. 1 S. 1 BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Konditor-GmbH B kauft bei Großhandel G monatlich 100 Kilogramm Mehl. G schickt dem B ein Angebot und legt wie immer die AGB in einem weiteren Dokument bei. B nimmt das Angebot an.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die AGB des G werden gegenüber einem Unternehmer verwendet.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei AGB gegenüber Unternehmern richtet sich die Einbeziehung in den Vertrag nach § 305 Abs. 2 BGB.
Nein!
3. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die AGB ist auch gegenüber Unternehmern stets erforderlich.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Die AGB des G wurden wirksam in den Vertrag einbezogen.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
frausummer
20.5.2021, 10:03:02
Interessant wäre ein Fall mit der Konstellation, dass einer der Unternehmer seine AGB ändert und sich im Nachhinein bei einem Konflikt darauf beruft.