Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
AGB
Für die Einbeziehung gegenüber einem Unternehmer gelten keine besonderen Voraussetzungen der Einbeziehung (§ 310 Abs. 1 S. 1 BGB)
Für die Einbeziehung gegenüber einem Unternehmer gelten keine besonderen Voraussetzungen der Einbeziehung (§ 310 Abs. 1 S. 1 BGB)
4. April 2025
10 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Konditor-GmbH B kauft bei Großhandel G monatlich 100 Kilogramm Mehl. G schickt dem B ein Angebot und legt wie immer die AGB in einem weiteren Dokument bei. B nimmt das Angebot an.
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Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die AGB des G werden gegenüber einem Unternehmer verwendet.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei AGB gegenüber Unternehmern richtet sich die Einbeziehung in den Vertrag nach § 305 Abs. 2 BGB.
Nein!
3. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die AGB ist auch gegenüber Unternehmern stets erforderlich.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Die AGB des G wurden wirksam in den Vertrag einbezogen.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

frausummer
20.5.2021, 10:03:02
Interessant wäre ein Fall mit der Konstellation, dass einer der Unternehmer seine AGB ändert und sich im Nachhinein bei einem Konflikt darauf beruft.

Artimes
14.12.2024, 06:42:14
Im Arbeitsrecht findet ja -wie bei AGB ggü. Unternehmern- § 305 II und III keine Anwendung (vgl. § 310 IV 2 Hs. 2 BGB). Findet in diesem arbeitsrechtlichen Sonderfall dann ebenfalls eine Einbeziehung nach den allgemeinen Vorschriften gem. §§ 145 ff. BGB statt oder entfällt die Einbeziehungskontrolle komplett?
Stella2244
28.3.2025, 17:24:23
Das ist dann keine sog. Einbeziehungskontrolle sondern einfach allg. Vertragsrecht. Aber ja genau einfach nach den §§ 145 ff. BGB. Versteht jemand den Zweck hinter dieser Vorschrift. Gerade im Arbeitsrecht würde es doch Sinn ergeben, eine Einbeziehungskontrolle vorzunehmen.

Artimes
28.3.2025, 20:28:41
@[Stella2244](227540) Hey Stella, danke für deine Rückmeldung & interessante Frage! Die nachfolgende Kommentar-Fundstelle (MüKoBGB/Fornasier, 9. Aufl. 2022, BGB § 310 Rn. 133, beck-online) sollte bzgl. dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 310 IV 2 Hs. 2 BGB weiterhelfen: "Auch die Vorschriften über die Einbeziehung von AGB in Verträge sollen keine Anwendung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts finden. Im RegE wird dies damit begründet, dass § 2 Abs. 1 S. 1 NachwG vom 20.7.1995 (BGBl. 1995 I 946) die Einbeziehung von Bestimmungen in Arbeitsverträge abschließend regele. Hiernach habe der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die wesentlichen Vertragsbestimmungen auszuhändigen. Dies könne durch einen entsprechenden Hinweis auf die einschlägigen Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und ähnliche für das Arbeitsverhältnis geltende Regelungen ersetzt werden (§ 2 Abs. 3 NachwG). Eine Einbeziehungskontrolle am Maßstab des § 305 Abs. 2 und Abs. 3 sei daher nicht mehr notwendig. Diese Erwägung ist von der Literatur stark kritisiert worden. Ang
esichts dieser klaren gesetzgeberischen Entscheidung scheidet aber eine Anwendung des § 305 Abs. 2, 3 für die Einbeziehungskontrolle im Arbeitsrecht aus." Liebe Grüße, Artimes