Vorrang der Individualabrede vor AGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
H liefert Brauerei B aufgrund einer ausgehandelten Liefervereinbarung 20 KG Hopfen, der "garantiert einen Säuregehalt von 13% aufweist". Bs Kunden beschweren sich über versäuertes Bier. B muss es zurücknehmen, da der Hopfen einen Säuregehalt von 15% aufwies. B verlangt von H Schadensersatz wegen der Garantie. H verweist auf ihre AGB, die die Haftung für Schäden aus mangelhafter Lieferung ausschließen.
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Einordnung des Falls
Vorrang der Individualabrede vor AGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei der vereinbarten Garantievereinbarung handelt es sich um AGB.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die individualvertragliche Garantievereinbarung und der AGB-rechtliche Haftungsausschluss für Schäden aus mangelhafter Lieferung widersprechen sich.
Ja!
3. Die individuelle Vertragsabrede der Garantievereinbarung hat Vorrang vor den AGB des H.
Genau, so ist das!
4. B kann von H Schadensersatz nach §§ 434, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB verlangen.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Larzed
14.10.2022, 10:57:40
Ist die Garantie in dem Fall nicht als eigenständiger Garantievertrag zu werten? Ich hätte den SchEA nicht aus dem Mängelgewährleistungsrecht, sondern aus der Garantie hergeleitet.🤔
Dogu
26.11.2023, 14:54:11
Das würde ich eher bejahen, wenn der Hersteller mit einem ihm unbekannten Endkunden einen Garantievertrag schließt. Zwischen zwei Vertragspartnern vereinbarte Garantien sind regelmäßig
Beschaffenheitsvereinbarungen.