Vorrang der Individualabrede vor AGB


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H liefert Brauerei B aufgrund einer ausgehandelten Liefervereinbarung 20 KG Hopfen, der "garantiert einen Säuregehalt von 13% aufweist". Bs Kunden beschweren sich über versäuertes Bier. B muss es zurücknehmen, da der Hopfen einen Säuregehalt von 15% aufwies. B verlangt von H Schadensersatz wegen der Garantie. H verweist auf ihre AGB, die die Haftung für Schäden aus mangelhafter Lieferung ausschließen.

Einordnung des Falls

Vorrang der Individualabrede vor AGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei der vereinbarten Garantievereinbarung handelt es sich um AGB.

Nein, das trifft nicht zu!

AGB sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die von dem Verwender einseitig gestellt werden. Im Gegensatz dazu stellen einzeln ausgehandelte Klauseln eine individualvertragliche Vereinbarung dar. Individualvertragliche Vereinbarungen sind keine AGB (§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB). Die Garantievereinbarung wurde zwischen H und B ausgehandelt, sodass eine individualvertragliche Vereinbarung vorliegt.

2. Die individualvertragliche Garantievereinbarung und der AGB-rechtliche Haftungsausschluss für Schäden aus mangelhafter Lieferung widersprechen sich.

Ja!

Ein Widerspruch zwischen Individualvereinbarung und AGB liegt vor, wenn die AGB von der individuellen Regelung nach ihrem Wortsinn oder nach ihrem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt abweichen und dadurch der materielle Gehalt der Individualvereinbarung eingeschränkt oder ausgehöhlt wird. Die vereinbarte Garantie für einen Säuregehalt von 13% stellt sich rechtlich als Vereinbarung einer Beschaffenheit der Kaufsache (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB) dar, für die H auch ohne Verschulden (§ 276 Abs. 1 S. 1 BGB) einstehen muss. Die AGB von H schließen dagegen jegliche Haftung für Schäden mangelhafter Lieferung aus. Sie widersprechen sich daher.

3. Die individuelle Vertragsabrede der Garantievereinbarung hat Vorrang vor den AGB des H.

Genau, so ist das!

Widersprechen sich individuelle Vertragsabrede und AGB, gilt nach § 305b BGB der Vorrang der Individualabrede. Einigt sich der Verwender konkret und individuell mit seinem Vertragspartner auf eine bestimmte Vertragsbedingung, soll er nicht durch die „Hintertür des Kleingedruckten“ diese Abrede aushöhlen können. Da die Garantievereinbarung eine Individualvereinbarung darstellt, genießt diese vor den AGB nach § 305b BGB Vorrang.

4. B kann von H Schadensersatz nach §§ 434, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB verlangen.

Ja, in der Tat!

Die vereinbarte Garantie für einen Säuregehalt von 13% stellt sich rechtlich als Vereinbarung einer Beschaffenheit der Kaufsache (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB) dar, für die H auch ohne Verschulden (§ 276 Abs. 1 S. 1 BGB) einstehen muss. Da die individualvertragliche Vereinbarung den AGB vorgeht (§ 305b BGB) und das Bier des H einen Säuregehalt von 15% aufweist, kann B von H Schadensersatz nach §§ 434, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB verlangen.

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Larzed

Larzed

14.10.2022, 10:57:40

Ist die Garantie in dem Fall nicht als eigenständiger Garantievertrag zu werten? Ich hätte den SchEA nicht aus dem Mängelgewährleistungsrecht, sondern aus der Garantie hergeleitet.🤔

Dogu

Dogu

26.11.2023, 14:54:11

Das würde ich eher bejahen, wenn der Hersteller mit einem ihm unbekannten Endkunden einen Garantievertrag schließt. Zwischen zwei Vertragspartnern vereinbarte Garantien sind regelmäßig

Beschaffenheitsvereinbarungen

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