Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
AGB
Einbeziehung gegenüber Unternehmern - lediglich Hinweis auf AGB, keine Beifügung
Einbeziehung gegenüber Unternehmern - lediglich Hinweis auf AGB, keine Beifügung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Architektin A plant einen Umbau. A möchte Statiker S beauftragen einige ihrer Ideen durchzurechnen. S macht ein Angebot, in dem in der Fußnote steht: “Es gelten unsere Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen.” Die AGB schickt S weder mit, noch verweist S auf eine Fundstelle.
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Einordnung des Falls
Einbeziehung gegenüber Unternehmern - lediglich Hinweis auf AGB, keine Beifügung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die AGB des S werden gegenüber einem Unternehmer verwendet.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei AGB gegenüber Unternehmern richtet sich die Einbeziehung in den Vertrag nach § 305 Abs. 2 BGB.
Nein!
3. Die AGB sind auch gegenüber Unternehmern entweder mitzuschicken oder es muss darauf hingewiesen werden, wo diese abrufbar sind.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Wenn A das Angebot ohne Nachfrage annimmt, werden die AGB des S wirksam in den Vertrag einbezogen.
Ja, in der Tat!
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