Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

AGB

Einbeziehung gegenüber Unternehmern - lediglich Hinweis auf AGB, keine Beifügung

Einbeziehung gegenüber Unternehmern - lediglich Hinweis auf AGB, keine Beifügung

4. Juli 2025

8 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Architektin A plant einen Umbau. A möchte Statiker S beauftragen einige ihrer Ideen durchzurechnen. S macht ein Angebot, in dem in der Fußnote steht: “Es gelten unsere Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen.” Die AGB schickt S weder mit, noch verweist S auf eine Fundstelle.

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Einordnung des Falls

Einbeziehung gegenüber Unternehmern - lediglich Hinweis auf AGB, keine Beifügung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die AGB des S werden gegenüber einem Unternehmer verwendet.

Ja, in der Tat!

Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 Abs. 1 BGB). A ist eine natürliche Person, die bei Abschluss des Werkvertrags mit S in Ausübung ihrer freiberuflichen Tätigkeit handelt. A ist daher Unternehmerin im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB.
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2. Bei AGB gegenüber Unternehmern richtet sich die Einbeziehung in den Vertrag nach § 305 Abs. 2 BGB.

Nein!

Gemäß § 310 Abs. 1 S. 1 BGB finden § 305 Abs. 2 und 3 BGB, § 308 Nr. 1, 2-9 BGB und § 309 BGB keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. Die Einbeziehung von AGB richtet sich daher nach den allgemeinen rechtsgeschäftlichen Anforderungen (§§ 145 ff. BGB), wobei Handelsbrauch und Branchenüblichkeit zu berücksichtigen sind. Entscheidend ist, ob sich die Einigung der Parteien auch auf die Einbeziehung der AGB erstreckt.

3. Die AGB sind auch gegenüber Unternehmern entweder mitzuschicken oder es muss darauf hingewiesen werden, wo diese abrufbar sind.

Nein, das ist nicht der Fall!

Gegenüber Unternehmern muss der Verwender die AGB von sich aus weder mitschicken, noch mitteilen, wo diese abrufbar sind. Es genügt, wenn der Verwender durch sein Verhalten deutlich erkennbar macht, seine AGB in den Vertrag einbeziehen zu wollen. Die gegenüber Verbrauchern bestehende Kenntnisverschaffungsobliegenheit wandelt sich in eine Kenntnisbeschaffungsobliegenheit des unternehmerischen Vertragspartners um. Will dieser die AGB zur Kenntnis nehmen, muss er aktiv werden. Die Beschaffungslast ist aber nicht grenzenlos. Bittet der Vertragspartner den Verwender darum, ihm die AGB zugänglich zu machen, muss der Verwender zumindest eine Fundstelle angeben. Kommt der Verwender dem nicht nach, scheitert die Einbeziehung.

4. Wenn A das Angebot ohne Nachfrage annimmt, werden die AGB des S wirksam in den Vertrag einbezogen.

Ja, in der Tat!

Bei Verwendung von AGB gegenüber Unternehmern finden § 305 Abs. 2 und 3 BGB keine Anwendung, sondern die allgemeinen Regelungen der §§ 145 ff. BGB. Damit AGB gegenüber Unternehmern Bestandteil des Vertrags werden, muss der Verwender deutlich erkennbar machen, dass die AGB Vertragsbestandteil werden sollen und eine zumutbare Kenntnisnahme dieser ermöglichen. Zudem muss die andere Vertragspartei den AGB zustimmen. S hat durch Hinweis auf seine AGB im Angebot deutlich zum Ausdruck gebracht, dass diese Vertragsbestandteil werden sollten. Nimmt A dieses Angebot an, ohne die AGB anzufragen, so erklärt sie damit konkludent die Einbeziehung der AGB des S.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Bubbles

Bubbles

6.11.2023, 13:43:18

Ein Fall zum Vertragsinhalt bei widersprechenden AGBen (Theorie des letzten Wortes etc.) wäre super

Linne Hempel

Linne Hempel

19.10.2024, 15:04:38

Hallo Bubbles, vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team

NIE

Niels

13.8.2024, 07:48:37

Wäre es möglich, eine Erklärung hinzuzufügen, woraus sich die Änderung von der Verschaffungs

obliegenheit

hin zur Beschaffungs

obliegenheit

ergibt bei Unternehmern?

NIE

Niels

13.8.2024, 07:50:41

Alles gut, hab das BGH-Urteil übersehen, ist wohl einfach noch zu früh. Weitermachen

juramen

juramen

23.5.2025, 08:49:16

Ich tue mich immer noch schwer damit zu verstehen, warum die AGB nicht mittgeteilt oder zugeschickt werden müssen aber dann doch wieder gesagt wird, der Unternehmer musste in zumutbaren Weise die Möglichkeit haben, von den AGB Kenntnis zu erlangen. Mag sein, ich denke da einfach zu zu verbraucherrechtlich, aber vlt. kann mir das nochmal jmd. erklären 🙈

LELEE

Leo Lee

31.5.2025, 17:01:37

Hallo juramen, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Tat sorgt 310 I dafür, dass die ganze Geschichte um die Unternehmer etwas komplizierter klingt als sie eigentlich ist. Zunächst mal müssen wir feststellen, dass auch bei einem Unternehmer (auch wenn 305 II nicht direkt anwendbar ist) immer noch die Mgl. gegeben sein muss, von den AGB Kenntnis zu erlangen (etwa dadurch, dass die AGB irgendwo ausgehängt der veröffentlich - etwa wie auf einer Webseite - werden). Nur muss der Unternehmer die AGB nicht explizit mitschicken oder vorlesen etc. Deshalb muss der andere Vertragspartner (der eben nicht Verbraucher, sondern diesmal Unternehmer ist), selbst Initiative ergreifen, um Kenntnis von den AGB zu verschaffen. D.h. also, dass der Unternehmer, der die AGB stellt, nicht dem anderen Unternehmer hinterherrennen muss mit den AGB. Aber wenn der andere Unternehmer (also der, dem ggü. die AGB gestellt wurden) die AGB wissen/lesen möchte, muss ihm diese Mgl. eingeräumt werden. Summa summarum lässt sich sagen: Der Unternehmer muss jedenfalls immer den Zugang ermöglichen, egal ob Unternehmer oder Verbraucher Kunde ist. Beim Unternehmer als Kunde muss hingegen der Kunde zusätzlich aktiv werden. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Fornasier § 305 Rn. 105 f. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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