Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
AGB
Einbeziehung gegenüber Unternehmern - lediglich Hinweis auf AGB, keine Beifügung
Einbeziehung gegenüber Unternehmern - lediglich Hinweis auf AGB, keine Beifügung
4. Juli 2025
8 Kommentare
4,8 ★ (19.682 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Architektin A plant einen Umbau. A möchte Statiker S beauftragen einige ihrer Ideen durchzurechnen. S macht ein Angebot, in dem in der Fußnote steht: “Es gelten unsere Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen.” Die AGB schickt S weder mit, noch verweist S auf eine Fundstelle.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Einbeziehung gegenüber Unternehmern - lediglich Hinweis auf AGB, keine Beifügung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die AGB des S werden gegenüber einem Unternehmer verwendet.
Ja, in der Tat!
2. Bei AGB gegenüber Unternehmern richtet sich die Einbeziehung in den Vertrag nach § 305 Abs. 2 BGB.
Nein!
3. Die AGB sind auch gegenüber Unternehmern entweder mitzuschicken oder es muss darauf hingewiesen werden, wo diese abrufbar sind.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Wenn A das Angebot ohne Nachfrage annimmt, werden die AGB des S wirksam in den Vertrag einbezogen.
Ja, in der Tat!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Bubbles
6.11.2023, 13:43:18
Ein Fall zum Vertragsinhalt bei widersprechenden AGBen (Theorie des letzten Wortes etc.) wäre super

Linne Hempel
19.10.2024, 15:04:38
Hallo Bubbles, vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team
Niels
13.8.2024, 07:48:37
Wäre es möglich, eine Erklärung hinzuzufügen, woraus sich die Änderung von der Verschaffungs
obliegenheithin zur Beschaffungs
obliegenheitergibt bei Unternehmern?
Niels
13.8.2024, 07:50:41
Alles gut, hab das BGH-Urteil übersehen, ist wohl einfach noch zu früh. Weitermachen

juramen
23.5.2025, 08:49:16
Ich tue mich immer noch schwer damit zu verstehen, warum die AGB nicht mittgeteilt oder zugeschickt werden müssen aber dann doch wieder gesagt wird, der Unternehmer musste in zumutbaren Weise die Möglichkeit haben, von den AGB Kenntnis zu erlangen. Mag sein, ich denke da einfach zu zu verbraucherrechtlich, aber vlt. kann mir das nochmal jmd. erklären 🙈
Leo Lee
31.5.2025, 17:01:37
Hallo juramen, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Tat sorgt 310 I dafür, dass die ganze Geschichte um die Unternehmer etwas komplizierter klingt als sie eigentlich ist. Zunächst mal müssen wir feststellen, dass auch bei einem Unternehmer (auch wenn 305 II nicht direkt anwendbar ist) immer noch die Mgl. gegeben sein muss, von den AGB Kenntnis zu erlangen (etwa dadurch, dass die AGB irgendwo ausgehängt der veröffentlich - etwa wie auf einer Webseite - werden). Nur muss der Unternehmer die AGB nicht explizit mitschicken oder vorlesen etc. Deshalb muss der andere Vertragspartner (der eben nicht Verbraucher, sondern diesmal Unternehmer ist), selbst Initiative ergreifen, um Kenntnis von den AGB zu verschaffen. D.h. also, dass der Unternehmer, der die AGB stellt, nicht dem anderen Unternehmer hinterherrennen muss mit den AGB. Aber wenn der andere Unternehmer (also der, dem ggü. die AGB gestellt wurden) die AGB wissen/lesen möchte, muss ihm diese Mgl. eingeräumt werden. Summa summarum lässt sich sagen: Der Unternehmer muss jedenfalls immer den Zugang ermöglichen, egal ob Unternehmer oder Verbraucher Kunde ist. Beim Unternehmer als Kunde muss hingegen der Kunde zusätzlich aktiv werden. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Fornasier § 305 Rn. 105 f. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo