Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
AGB
Einbeziehung gegenüber Unternehmern - lediglich Hinweis auf AGB, keine Beifügung
Einbeziehung gegenüber Unternehmern - lediglich Hinweis auf AGB, keine Beifügung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Architektin A plant einen Umbau. A möchte Statiker S beauftragen einige ihrer Ideen durchzurechnen. S macht ein Angebot, in dem in der Fußnote steht: “Es gelten unsere Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen.” Die AGB schickt S weder mit, noch verweist S auf eine Fundstelle.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Einbeziehung gegenüber Unternehmern - lediglich Hinweis auf AGB, keine Beifügung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die AGB des S werden gegenüber einem Unternehmer verwendet.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei AGB gegenüber Unternehmern richtet sich die Einbeziehung in den Vertrag nach § 305 Abs. 2 BGB.
Nein!
3. Die AGB sind auch gegenüber Unternehmern entweder mitzuschicken oder es muss darauf hingewiesen werden, wo diese abrufbar sind.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Wenn A das Angebot ohne Nachfrage annimmt, werden die AGB des S wirksam in den Vertrag einbezogen.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Bubbles
6.11.2023, 13:43:18
Ein Fall zum Vertragsinhalt bei widersprechenden AGBen (Theorie des letzten Wortes etc.) wäre super
Linne_Karlotta_
19.10.2024, 15:04:38
Hallo Bubbles, vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team
Niels
13.8.2024, 07:48:37
Wäre es möglich, eine Erklärung hinzuzufügen, woraus sich die Änderung von der Verschaffungs
obliegenheithin zur Beschaffungs
obliegenheitergibt bei Unternehmern?
Niels
13.8.2024, 07:50:41
Alles gut, hab das BGH-Urteil übersehen, ist wohl einfach noch zu früh. Weitermachen